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Geschrieben von Ord II 10 am 29.06.2007 um 12:31:

  Selekteur

Hallo alle miteinander!
Was macht ein Selekteur??????????? Ist das nur eine andere Bezeichnung für Türsteher? Fällt die Tätigkeit unter die BewachV?

Bitte helft einer Unwissenden, die nicht mehr in Discos geht.

Danke



Geschrieben von Kai-Uwe Christiansen am 29.06.2007 um 13:31:

 

Falls das jemand so als Gewerbe angemeldet hat und zu keinen weiteren Erläuterungen bereit war (unterstelle ich jetzt mal), hätte ich sie/ihn nochmal nach Hause geschickt, mit der Bemerkung, nochmal nachzudenken, was sie/er eigentlich genau machen will.

Auch auf die Gefahr hin, dass jetzt das Argument der "in jedem Fall zu bestätigenden Anzeige" kommt, ich würde die hier geschilderte nicht bestätigen, da sie den Gegenstand des Gewerbes nicht nachvollziehbar darstellt.

Wir hatten mal einen Schwarzarbeitsfall (fehlende Handwerksrolleneintragung), die GewA lautete: "Fertigung und Vertrieb von Halberzeugnissen".

Ihr dürft mal raten, was sich dahinter verborgen hat, ich löse dann nächste Woche irgendwann auf

Schönes Wochenende!



Geschrieben von Manfred Milbrodt am 29.06.2007 um 13:35:

  RE: Selekteur

Hallo aus Raisdorf,

der "Selekteur" kommt vom dem Begriff der Selektion (lat. selectio „die Auslese“); er "liest" also (im Auftrag) aus, selektiert Personen, die eben "passen oder nicht passen", sprich der Türsteher: hier kommste net rein!
und



Wenn er für ein Bewachungsunternehmen (Sicherheitsfirma) tätig ist, dann braucht er die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO und zwar den "großen Schein" (Sachkundeprüfung durch die IHK) für
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder Haurechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Ist er dagegen als Arbeitnehmer der Disko beschäftigt, dann liegt eine lohnabhängige Tätigkeit (des "Selekteurs") vor. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 a GewO ist , dass es sich bei den Türstehern um Personal eines Bewachungsunternehmens handelt. Nicht erfasst werden dagegen Angestellte der Diskothek (s. a. Marcks in: Landmann /Rohmer , GewO (I), § 34 a Rdnr. 34 und 11)

Wenn der "Selekteur" als selbständiger Bewacher tätig sein will, dann muss die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 GewO vorliegen



Geschrieben von Bresgen am 29.06.2007 um 13:46:

  RE: Selekteur

Hallo aus Euskirchen,

ich schließe mich meinen Vorrednern an und würde diesen Begriff als Tätigkeit allerdings hier auch nicht zulassen, da er mir nicht eindeutig genug ist.
Der könnte ja genausogut à la Aschenputtel Erbsen (oder waren es Linsen Kopfkratz ) nach dem Motto die guten ins Töpfchen, die schlechten ins Kröpfchen selektieren.
Oder er hilft saisonweise bei der Weinlese aus.
Selektieren kann man ja so einiges.

Schönes Wochenende aus Euskirchen.


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