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Hallo aus Raisdorf,

der "Selekteur" kommt vom dem Begriff der Selektion (lat. selectio „die Auslese“); er "liest" also (im Auftrag) aus, selektiert Personen, die eben "passen oder nicht passen", sprich der Türsteher: hier kommste net rein!
[URL=http://www.madoxx-security.de/index.php?nr=13&sp=d]   [/URL] und

[URL=http://de.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrsteher]   [/URL]

Wenn er für ein Bewachungsunternehmen (Sicherheitsfirma) tätig ist, dann braucht er die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 GewO und zwar den "großen Schein" (Sachkundeprüfung durch die IHK) für
1. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder Haurechtsbereichen mit tatsächlichem öffentlichem Verkehr,
2. Schutz vor Ladendieben,
3. [B]Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken[/B].

Ist er dagegen als Arbeitnehmer der Disko beschäftigt, dann liegt eine lohnabhängige Tätigkeit (des "Selekteurs") vor. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 a GewO ist , dass es sich bei den Türstehern um Personal eines Bewachungsunternehmens handelt. Nicht erfasst werden dagegen Angestellte der Diskothek (s. a. Marcks in: Landmann /Rohmer , GewO (I), § 34 a Rdnr. 34 und 11)

Wenn der "Selekteur" als selbständiger Bewacher tätig sein will, dann muss die Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 GewO vorliegen



Gepostet am 29.06.2007 um 13:35 von:
Benutzer: Manfred Milbrodt
Der Original-Beitrag :
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