Einleitung eines GUV nach § 35 GewO |
Willi
Eroberer
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Einleitung eines GUV nach § 35 GewO |
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Bin seit Mitte Mai neu im Geschäft und habe noch viele Fragen. Zunächst einmal würde ich gerne Wissen wie andere Kollegen arbeiten, damit ich das "Rad" nicht neu erfinden muss.Bei der Einleitung des GUV nach § 35 GewO wurden bei uns bislang die drei großen GKV`s (AOK, IKK und Barmer) um Auskunft hinsichtlich Versicherungspflicht, Arbeitergeberkonto und eingehaltener Zahlungsverpflichtung gebeten. Nun frage ich mich aber ob das ausreicht, da man sich heute die entsprechende Kasse doch aussuchen kannI? Oder !? Wie verfahrt ihr, welche Erfahrungen wurden hier bereits gemacht?
__________________ Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
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1
02.06.2006 13:08 |
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Solon
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Amber
Foren As
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erst mal
Wenn Deine Frage "nur" auf die Krankenkassen abzielt, dann hast Du im Grunde genommen Recht. Wobei die Erfahrung schon gezeigt hat, dass Handwerker in der Regel bei der IKK und die anderen meist bei der AOK sind. Wir fragen noch die DAK ab, dort sind auch oft welche versichert. Letztendlich kannst Du aber nicht alle Krankenkassen abfragen die es so gibt - ist auch gar nicht notwendig. Wenn sich bei denen Rückstände aufhäufen, kommen die eh schon von selber.
Ich denke mal, dass Du die anderen üblichen Verdächtigen mit auf Deiner Abfrageliste hast:
Finanzamt
Steueramt
Berufsgenossenschaft(en)
Schuldnerkartei
Insolvenzabteilung
ggf. Gesundheitsamt
FZ und GZR
Damit hast Du im Grunde die ganze Palette abgedeckt. Wenn sich bei einer Antwort noch Hinweise auf weitere öffentlich-rechtliche Leistungsträger ergeben, fragst die halt auch noch ab.
In diesem Sinne noch viel Spass
__________________ Gruß Amber
und
für die Aufmerksamkeit
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2
03.06.2006 11:05 |
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Solon
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Willi
Eroberer
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§ 35 GewO |
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, wünsche ein schönes Pfingsten gehabt zu haben
Danke für Deine schnelle Antwort, die Anderen fragen wir hier auch ab, bis auf das Gesundheitsamt, welchen Sinn macht die Anfrage denn?
__________________ Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
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3
06.06.2006 08:22 |
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Ingolstadt
König
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
nachdem es keine "allgemeine Krankenkasse" mit einer Übersichtsfunktion über die Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gibt, müsste man eigentlich bei allen am Ort existierenden Krankenkassen nachfragen. Da dies recht aufwendig ist, habe ich folgendes Verfahren eingeführt:
Wenn die Anregung, das Verfahren einzuleiten nicht von einem Sozialversicherungsträger kommt, werden die allgemein bekannten Anfragen, ohne Krankenkasse durchgeführt. Bei der Anfrage an das Finanzamt wird dieses gebeten mitzuteilen, ob beim Gewerbetreibenden ein "Lohnsteuersignal" (so heisst es bei unserem Finanzamt, es kann natürlich auch andere Bezeichnungen geben) gesetzt ist, oder sonst erkennbar ist, dass überhaupt Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden, kann man sich die Anfrage schon sparen.
Sollte der Gewerbetreibende Arbeitnehmer beschäftigen und die Anfragen bei den angehörten Stellen die Unzuverlässigkeit bestätigen, wird beim Gewerbetreibenden nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewO eine Auskunft angefordert wieviele Arbeitnehmer er beschäftigt, und bei welcher Kasse diese versichert sind.
Das angehängte Schreiben wird allerdings selten verwendet, da die meisten unsere "Kunden" alleine ohne Arbeitnehmer vor sich hinwursteln und dadurch den buchhalterischen Überblick sowie alle Betriebsmittel verloren haben.
__________________ Thomas Kirchhammer
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4
06.06.2006 09:13 |
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LH H Herr Dobberstein
Grünschnabel
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RE: Einleitung eines GUV nach § 35 GewO |
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Wir fragen immer noch beim zuständigen HZA an. Der Zoll ist die für die bundesweit agierenden Sozialversicherungsträger zuständige Vollstreckungsbehörde (AOK, IKK usw. haben eigene Vollstreckungsstellen).
Häufig bestehen Rückstände bei der Knappschaft.
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5
21.07.2009 09:55 |
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Willi
Eroberer
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ich frage regelmäßig bei Verfahrenseröffnung direkt bei der minijobzentrale an:
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-SeeMinijob-Zentrale
45115 Essen
und habe bislang immer Auskunft erhalten. Wenn man die Sache beschleunigen, will fragt man vorher, bei der seit 2008 zentral eingerichteten Betriebsnummernstelle der Arbeitagentur an, um die Betriebsnummer zu erfragen.
Keine Betriebsnummer = keine offiziel beschäftigten Mitarbeiter.
Bundesagentur für Arbeit
Betriebsnummernstelle
Telefax: 0 681 / 849 – 499
Bisher einmal benötigt. Gab auch keine Probleme. Tag später wurde mir die Betriebs-Nr. telefonisch durchgegeben.
__________________ Schöne Grüße aus dem schönen Rheinland!
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6
21.07.2009 10:10 |
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