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Zum Ende der Seite springen EU-Freizügigkeitsbescheinigung für Prostituierte
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SörenB.   Zeige SörenB. auf Karte SörenB. ist männlich
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Achtung EU-Freizügigkeitsbescheinigung für Prostituierte

Moin Moin aus dem Norden,

kurz vor Feierabend kam noch ein netter Anruf den ich hier gerne mal zur Diskussion stellen würde, wie das bei Euch/Ihnen so behandelt wird. Denn leider konnte ich trotz 2 stündiger telefonierei keinerlei Hilfe vom Kreis oder Ministerium bekommen. Wand Wand

Die Ausländerbehörde des Kreises hat den Damen (Tschechien) mitgeteilt, das Sie für die EU-Freizügigkeitsbescheinigung (EU-F) eine Arbeitserlaubnis (welche sie nicht kriegen, da sie in keinem Angestelltenverhältnis tätig sind) oder eine Gewerbeanmeldung brauchen. Die EU-F benötigen sie aber um dauerhaft in deutschland bleiben zu können. Die Ausländerbehörde teilte mir gerade mit: "wenn sie die nicht haben, gehen sie halt wieder raus." Der Betreiber des Ladens ist ganz normal angemeldet und ist auch kein Problem. Aber wie behandelt ihr die Damen, wenn sie persönlich auf der Matte stehen??? Weißnicht Weißnicht

Ich hatte das Forum schon mit der Bordsuche durchsucht, aber so recht was schlaues gefunden habe ich nicht. Weil es anscheinend mächtig viele unterschiedliche Ansichten gibt, wie mit den Damen zu verfahren ist.

anbeten Trotzdem wäre Eure/Ihre Meinung sehr angenehm. anbeten

Gruß
Sören Blaschke

__________________
ARBEIT IST SCHÖN!!!!! Deshalb immer was für morgen übrig lassen!!! :-)
1 17.06.2008 16:18 SörenB. ist offline E-Mail an SörenB. senden Beiträge von SörenB. suchen
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pmcolonia   Zeige pmcolonia auf Karte
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RE: EU-Freizügigkeitsbescheinigung für Prostituierte

Also:

So wir man mir das erklärt hat, ist das ein Teufelskreis.

Ohne EU-F kein Gewerbe und ohne Gewerbe kein EU-F.

Man muss da wohl auf irgendeiner Seite 5 gerade sein lassen. Aber:

Auch wenn man 5 gerade sein läßt trifft man auf das nächste Problem. Selbst mit der EU-F dürfen die Damen nicht im Angestelltenverhältnis tätig werden, weil es da ja die Übergangsfristen gibt. Also nutzt es dem Betreiber des Ladens überhaupt nichts, dass er seinen Betrieb offiziell angemeldet hat - zumindest in Bezug auf die Damen aus den neuen Eu-Mitgliedsstaaten -.

Selbständig tätig zu werden ist auch nicht so unproblematisch, da Prostitution offiziell und gewerberechtlich noch immer nicht als Gewerbe anerkannt ist.

Da steht nun der Sachbearbeiter im Gewerbeamt vor einem Problem. Einen Lösungsvorschlag kann ich da auch nicht unterbreiten.
2 18.06.2008 08:08 pmcolonia ist offline Beiträge von pmcolonia suchen
Solon
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Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Ein freundliches Moin in den hohen Norden,

sofern ich auf Grund meiner früheren Tätigkeit auf der Ausländerbehörde noch auf dem aktuellen Stand bin, sieht die Sache so aus: Die Damen benötigen keine EU-F, um dauerhaft in Deutschland bleiben zu können. Die Freizügigkeit besteht grundsätzlich kraft Gesetzes, die darüber (von Amts wegen) auszustellende EU-F ist lediglich deklaratorisch und taugt in aller Regel nur fürs Altpapier. Allerdings gibt´s noch ein paar Behörden, die eine solche Bescheinigung sehen wollen, ansonsten genügt der Pass, um die gesetzliche Freizügigkeit auf Grund der Staatsangehörigkeit zu einem EU-Staat nachzuweisen. Dies gilt gleichermaßen für die neuen osteuropäischen EU-Staaten, mit der einen Ausnahme, dass für unselbständige Tätigkeiten vorerst noch eine Arbeitserlaubnis benötigt wird.

Bevor die Damen "halt wieder raus" müssen, bedarf es gem. § 5 Abs.5 FreizügG/EU der positiven Feststellung der Ausländerbehörde, dass keine Freizügigkeit besteht. Für den Bestand der Freizügigkeit bedarf es weder des Nachweises einer Arbeitsstelle noch einer selbständigen Gewerbeausübung. Es genügt, dass sie nicht mittellos sind, denn selbst erwerbslose EU-Angehörige genießen Freizügigkeit, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen (§ 4 FreizügG/EU). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage liegt die Nachweispflicht, dass es nicht so ist, bei der Behörde. Das heißt, die Ausländerbehörde hat zu prüfen, ob Sozialleistungsbezug vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist es offenbar so, dass die Betroffenen über Mittel zum Leben verfügen. Insoweit kann sich die Behörde Informationen einholen, wo denn die Mittel herkommen (z.B. Verpflichtungserklärung von Dritten), immerhin könnte es ja sein, dass die Mittel illegaler Herkunft (Drogenhandel, Schwarzarbeit) sind.

Aus gewerberechtlicherr Sicht ergibt sich daraus, dass die tschechischen Damen unter den gleichen Voraussetzungen ein Gewerbe anmelden können, wie wenn es sich um deutsche Personen handeln würde. Ob dies im Falle von Prostitution immer möglich ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger

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3 18.06.2008 08:47 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Vielleicht noch ein Nachtrag zum vorigen Beitrag: Dass manche Behörden eine EU-F sehen wollen, liegt daran, dass man sicher gehen will, ob nicht ausnahmsweise der Verlust der Freizügigkeit (durch feststellenden VA der Ausländerbehörde) eingetreten ist. Selbst dafür taugt die EU-F nicht, es sei denn, sie ist brandaktuell ausgestellt. Im Zweifel empfiehlt sich vielmehr, die zuständige Ausländerbehörde anzufragen. Diese kann über das Ausländerzentralregister aktuell feststellen, ob irgendeine Behörde den Verlust der Freizügigkeit verfügt hat. Wobei dann allerdings zu beachten ist, ob sich eine solche Entscheidung nicht gerade durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, welche ja einen Freizügigkeitsgrund darstellt, erledigt hat.

Viele Grüße vom Neckar
Jürgen Rixinger

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 18.06.2008 09:18.

4 18.06.2008 09:10 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Sehr interessante Ausführungen zum Ausländerrecht, Herr Rixinger, vielen Dank. Noch ein paar Anmerkungen zur gewerberechtlichen Seite:
Zitat:
Aus gewerberechtlicherr Sicht ergibt sich daraus, dass die tschechischen Damen unter den gleichen Voraussetzungen ein Gewerbe anmelden können, wie wenn es sich um deutsche Personen handeln würde. Ob dies im Falle von Prostitution immer möglich ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Die Damen müssen für die Ausübung der Prostitution kein Gewerbe anmelden, da es sich hier um eine die Gewerbsfähigkeit ausschließende höchstpersönliche (freiberufliche) Dienstleistung handelt.
In Deutschland ist die Prostitution innerhalb der durch das Strafrecht gezogenen Grenzen (§§ 184a ff. StGB) grundsätzlich erlaubt. Im Allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn Prostituierte ihre Dienstleistung Dritten in einer nicht das Schamgefühl verletzenden Weise anbieten, der Jugendschutz gewährleistet ist, und Personen, die erkennbar deren Dienste nicht in Anspruch nehmen wollen, unbehelligt bleiben. Darüber hinaus sind Art. 297 Abs. 1 EGStGB und die auf seiner Grundlage erlassenen landesrechtlichen Rechtsverordnungen zu beachten.

Und nochmal zum Ausgangspunkt: Bitte den Leuten der Ausländerbehörde mitteilen, dass kein Gewerbe angemeldet werden muss. Es genügt, wenn die Damen beim Finanzamt "erfasst" sind. Wie es ausländerrechtlich aussieht, sollte eigentlich bekannt sein, andernfalls liefern die Ausführungen des Koll. Rixinger sicherlich hilfreiche Erkenntnisse .

Viele Grüße
J. Neu
5 18.06.2008 10:39 J. Neu ist offline E-Mail an J. Neu senden Beiträge von J. Neu suchen
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