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Zum Ende der Seite springen Wettbüro-Steuer: Leere Kassen machen erfinderisch 2 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,002 Bewertungen - Durchschnitt: 10,00
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räubertochter räubertochter ist weiblich
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Wettbüro-Steuer: Leere Kassen machen erfinderisch

Wettbüros sind keine Zierde für die Städte. In Massen gefährden sie die Attraktivität eines Viertels, widersprechen dem Sicherheitsbedürfnis der Bürger und fördern die Spielsucht. Das spricht dafür, sie zu begrenzen. Genau das kann aber eine Steuer nicht leisten, denn sie darf gerade nicht so hoch sein, dass Betriebe deshalb aufgeben müssten. Wenn die Stadt Hagen und die anderen, die sicherlich bald folgen werden, eine Wettbüro-Steuer also als Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht und zur Steigerung der Innenstadt-Attraktivität verkaufen, ist das unehrlich. Es geht ihnen nur ums Geld. Falsch muss das trotzdem nicht sein.

http://www.derwesten.de/meinung/leere-ka...-id9662548.html
1 04.08.2014 08:01 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
Solon
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bandick bandick ist weiblich
Kaiser


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Mit seiner Ankündigung, in Hagen eine Wettbürosteuer einzuführen, hat Kämmerer Christoph Gerbersmann in ganz NRW reichlich Staub aufgewirbelt. So möchte die Stadt künftig bei reinen Pferdewettenanbietern monatlich 100 Euro pro 20 Quadratmeter Ladenfläche kassieren.

Werden obendrein auch weitere Sportwetten angeboten, sollen sogar 200 Euro berechnet werden. Die Kämmerei verspricht sich jährliche Einnahmen von 120.000 Euro. Dortmund möchte dem Hagener Beispiel folgen und bei 62 Wettbüros sogar 800.000 Euro kassieren.

Der Deutsche Sportwettenverband hat bereits ein juristisches Gutachten eingeholt und aus verfassungsrechtlichen Gründen seinen Widerstand angekündigt.

Der Städte- und Gemeindebund empfiehlt seinen Mitgliedskommunen, die verwaltungsrechtliche Überprüfung des Hagener Modells zunächst abzuwarten. Auf Basis dieser rechtlichen Entscheidung möchte der Kommunalverband eine Mustersatzung zum Thema Wettbürosteuer ausarbeiten.

http://www.derwesten.de/staedte/hagen/ne...-id9724618.html
2 21.08.2014 15:59 bandick ist offline E-Mail an bandick senden Beiträge von bandick suchen
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schindel schindel ist männlich
Haudegen


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"Irgendwo muss das Geld für die vielen gesetzlichen und die immer spärlicheren freiwilligen Leistungen zugunsten der Bürger schließlich herkommen. Und die Möglichkeiten sind beschränkt: Eine Erhöhung der Gewerbesteuer gefährdet die Ansiedlung von Unternehmen, eine Erhöhung der Grundsteuer macht das Wohnen noch teurer. Also wird man kreativ: Köln denkt sich eine Bettensteuer aus, Essen eine Solariumssteuer, Stuttgart eine Waffen-Steuer, Luckau (Brandenburg) eine Windrad-Steuer, Ellwangen (Baden-Württemberg) eine Pferdesteuer und viele wollten eine Mobilfunkmasten-Steuer. Erfolgreich ist eigentlich nur die Sex-Steuer."

Echt jetzt?!?
3 02.10.2014 09:31 schindel ist offline E-Mail an schindel senden Beiträge von schindel suchen
lodermulch lodermulch ist männlich
Haudegen


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nicht wirklich...


35.000€ durch Sexsteuer
4 02.10.2014 15:37 lodermulch ist offline E-Mail an lodermulch senden Beiträge von lodermulch suchen
räubertochter räubertochter ist weiblich
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Das Oberverwaltungsgericht NRW hat gestern in drei Musterverfahren entschieden, dass die Stadt Dortmund Wettbürobetreiber zu einer Wettbürosteuer heranziehen darf. Diese neue kommunale Steuer, die auch andere Städte erheben, besteuert das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, die neben der Annahme von Wettscheinen das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen.

In Wettbüros werden auf Bildschirmen bewettbare Sportereignisse – zum Teil live – übertragen. Gewöhnlich gibt es Sitzgelegenheiten und Erfrischungsgetränke. Ein Eintritt wird nicht verlangt. Die Kunden können zu den gleichen Konditionen wetten wie im Internet oder in reinen Annahmestellen. Die Wettbürobetreiber erhalten von dem ‑ zumeist im Ausland ansässigen ‑ Wettveranstalter für die Vermittlungstätigkeit eine Provision. Die Höhe der Wettbürosteuer berechnet sich nach der Betriebsfläche des Wettbüros.

Nach Auffassung des 14. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist die Satzung der Stadt Dortmund über die Erhebung der Vergnügungssteuer in Form der Wettbüro­steuer verfassungsgemäß. Entgegen einer anderslautenden Entscheidung des Ver­waltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei unschädlich, dass die Wettkunden nicht unmittelbar für das Fernsehangebot ein bestimmtes Entgelt zahlten. Der Wett­bürobetreiber finanziere mit der Provision, die über die Wetteinsätze der Kunden fi­nanziert werde, das Wettbüro, so dass letztlich die Wetter das Wettbüro finanziell trügen. Unerheblich sei weiter, dass der steuerpflichtige Wettbürobetreiber an dem Geschäft zwischen dem Wetter und dem Wettanbieter nicht beteiligt sei. Der für das Erheben einer örtlichen Aufwandsteuer – wie hier der Vergnügungssteuer – erforderli­che Aufwand liege auch in dieser Fallgestaltung vor: Die Wettbürosteuer treffe den Konsumaufwand des Wettkunden für das Wetten in einem Wettbüro. Es sei unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch unbedenklich, dass nur Wetten in Wettbüros und nicht in Annahmestellen besteuert würden. Abgesehen davon, dass Wettbüros ‑ ähnlich wie Spielhallen ‑ häufig problematische Wirkungen entfalteten, schüfen Wettbüros anders als reine Annahmestellen einen besonderen Anreiz zum Wetten und erzielten dadurch einen höheren Umsatz. Da nur geschätzt werden könne, wie viel Mehrumsatz Wettbüros im Vergleich zu Annahmestellen erzielten, sei auch die Anknüpfung des Steuermaßstabs an die Betriebsfläche des Wettbüros rechtmäßig. Auf den dort erzielten Wettumsatz könne nicht abgestellt werden, weil die Besteuerung nur auf den Mehrumsatz abziele, der durch die Gestaltung als Wettbüro erzielt werde. Im Übrigen könnten selbst die getätigten Wetteinsätze nur schwierig festgestellt werden.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwal­tungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 14 A 1599/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 2 K 5800/14), 14 A 1648/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 280/15), 14 A 1728/15 (VG Gelsenkirchen 2 K 626/15)

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
5 14.04.2016 07:38 räubertochter ist offline E-Mail an räubertochter senden Beiträge von räubertochter suchen
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