Spielautomaten erlaubnisfreie Gaststätte |
ratlos
Grünschnabel
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Spielautomaten erlaubnisfreie Gaststätte |
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Hallo,
wer kennt sich im Spiel und Gaststättenrecht sehr gut!! aus. Bin ratlos und höre von allen Seiten andere Meinungen.
Folgender Sachverhalt: Ich betreibe ein Kiosk mit Lotto, Zeitschriften Tabak und einem Imbiss und 3 Spielautomaten. Die Räume sind klar unterteilt, Verkaufsraum, Küche und Spielraum (hier darf geraucht werden). In meiner Gewerbeanmeldung steht: erlaubnisfreier, gaststättenähnlicher Betrieb (Imbiss) ohne Alkoholausschank. Der Betrieb wurde im April 2009 von dem Gewerbeaufsichtsamt so abgenommen. Es war alles in Ordnung.
Im März 2010 kam das Bauamt zwecks Bestandsaufnahme. Sie haben Bilder gemacht. Ansonsten nicht viel mit mir gesprochen!!! Eine Woche später hatte ich dann eine Verfügung im Briefkasten, Der Vorwurf Illegale Nutzungsänderung von einem Laden in eine Vergnügungsstätte.
Mein Geschäft soll nun eine Gaststätte werden. Den Bauantrag kann nicht ich selbst, sonder nur ein Architekt einreichen. Außerdem muss ich eine Toilette bauen lassen, die von innen zugänglich ist.
ICH WILL DOCH GAR KEINE GASTSTÄTTE BETREIBEN! Ich habe kein Interesse Alkohol auszuschenken oder bis nachts zu öffnen. In unserer Stadt gibt es unendlich viele ähnlich strukturierte Betriebe, die keine Toiletten haben. Schwer verständlich warum diese so einen Aufwand nicht betreiben müssen.
Was ist denn nun mit erlaubnisfreien gaststättenähnlichen Betrieben. Dort dürfen doch 3 Spielgeräte stehen oder?? Wer weiß rat?
ratlose Grüsse
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1
19.06.2010 13:23 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo ratlos,
willkommen im Forum.
Wegen dem Punkt Rauchen ja oder nein und wie sieht das Gaststättengesetz aus hoffe ich, dass dir ein Kollege aus Rheinland Pfalz antworten wird,
da es keine bundeseinheitliche Regelung gibt, sondern landesspezifisch ist.
Zum Thema Vergnügungsstätte könnte ich aber weiter helfen.
Du hattest geschrieben, dass bei Dir der Bereich Kiosk und Imbiss mit den 3 Spielautomaten abgegrenzt ist.
Kannst Du bitte angeben wie groß die Ladenfläche, d.h. ohne Lager oder andere Nebenräume ist
und wie groß davon die einzelnen Bereiche sind?
Ohne die Angaben kann man Deine Frage nicht beantworten.
Gruß
Meike
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2
19.06.2010 14:36 |
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Solon
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ratlos
Grünschnabel
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Hallo Meike,
danke für die schnelle Antwort!
ich habe gerade eben mal gemessen. Der Verkaufsraum ist ca. 25 Quadratmeter gross, (dort steht ein Verkaufstresen, Lotto,Tabak Zeitschriften, die Kasse und ein Stehtisch an dem gegessen werden kann. Von dort kann man durch eine Tür in den "Spielraum" gehen. Dort stehen 3 Spielgeräte und es darf dort geraucht werden.
Dieser Raum ist ca. 3 x 2,15 m groß also knapp 7 Quadratmeter.
Vom Verkaufsraum kommt man auch wieder abgegrenzt durch eine Tür, in die Küche, dort wird ausschließlich gekocht. D.h. meine Kunden geben die Bestellung auf und ich bereite das Essen in der Küche zu. Die Küche misst ca. 2,5 x 2,6 m also etwas über 5 Quadratmeter. Dann gibt es noch ein Mini Lagerraum und eine Personaltoilette. Abzüglich Lager und Toilette kämen wir auf ca. 37 Quadratmeter Fläche. Ich hoffe du kannst damit was anfangen.
Viele Grüße
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3
19.06.2010 15:28 |
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Kay Löffler
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Hallo ratlos,
gewerberechtlich betrachtet ist die Sache einfach: Du betreibst eine Gaststätte, für die es seit 2007 keine besondere gewerberechtliche Erlaubns mehr bedarf. Dies ergibt sich aus dem Gaststätengesetz:
Zitat: |
1GaststättenGGaststättengewerbe
(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
1.Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2.zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft), (...) <a name="gesetz_fliesstext_141375,3,20050701"><a name="gesetz_fliesstext_141375,3">§2GaststättenGErlaubnis
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1. alkoholfreie Getränke, 2. unentgeltliche Kostproben, 3. zubereitete Speisen oder 4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht. (...)
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Also eine Gastätte, somit kein Ladenlokal mehr. Sowohl gewerberechtlich wie auch baurechtlich sind das zwei verschiedene Dinge. Daraus ergeben sich auch unterschiedliche Anforderungen an die Personen und an die Räumlichkeiten. Was nun das Baurecht betrifft, kann ich Dir leider auch keine Antwort geben. Vielleicht liest hier zufällig ein Baurechtler mit. Ansonsten hast Du zwei Möglichkeiten: Entweder einen Rechtsanwalt einschalten oder den Kollegen des Bauamtes glauben.
__________________ Kay Löfflers neues Buch: "Krystyna - Eine Ausländerakte", nur hier bei Amazon.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kay Löffler: 19.06.2010 19:15.
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4
19.06.2010 19:14 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo ratlos,
hallo Kay,
hier müsste man aber noch bedenken, dass die Spielautomaten gem. SpielV in Schank- und Speisewirtschaften
aufgestellt werden dürfen, diese einen untergeordenten Betrieb zum Hauptbetrieb Schank- und Speisewirtschaft
darstellen müssen, was ich hier schon aufgrund der örtlich dargestellten Begebenheiten nicht sehen würde.
Ziehen wir hier den Bereich des Tresens und der Küche ab, so verbleiben nett berechnete 30 qm.
Hätte ratlos eine Spielhallenkonzession dürfte er nur 2 Spielautomaten aufstellen ! Warum sollte er also besser gestellt werden?
Auch müssen die Spielautomaten durch den Betreiber im Blick sein, was durch einen abgeschlossenen Raum nicht geährleistet wird,
oder ist der videoüberwacht?
Auch müsste man nun schauen worin liegt die Haupteinnahme des Betriebs, was sicherlich bereits im Rahmen einer
Ortsbegehnung nachvollziehbar ist, da gem. §29 GewO das Ordnungsamt auch in die Kassenbücher des Gewerbetreibenden schauen kann,
um zu überprüfen, ob der Betrieb ordnungsgemäß, d.h. z.B. wie angemeldet geführt wird.
Stellt man dann z.B. fest, dass der Kiosk inkl. Imbiss 1000,-€ Nettoeinnahmen im Monat ausmacht und die drei Spielautomaten würden
5000,-€ ausmachen, könnte man hier schon auf das Betreiben einer Vergnügungsstätte als Hauptgeschäftsbetrieb schließen.
Eine Speisewirtschaft ist auch nicht gegeben, wenn schon vorgefertigte Nahrung in der Mikrowelle erwärmt wird.
Von der "Papierlage", wie sich das hier darstellt, bezweifel ich, dass Spielautomaten überhaupt aufgestellt werden dürfen.
Wenn Vergnügungsstätten im B-Plan für diese Straße nicht zulässig sind, wäre sicherlich wie oben lesbar nur ein Nutzungsänderungsantrag
von Kisok in Gaststätte möglich, wobei es sich dann auch tatsächlich um einen übergeordenten Gaststättenbetrieb mit untergeordnet
betriebenen Spielautomaten handeln müsste.
Gruß
Meike
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5
20.06.2010 07:03 |
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ratlos
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Hallo Meike,
in meinem Betrieb werden frische Speisen zubereitet. Es gibt einen Grill wo frische Steaks und Brat- sowie Currywurst zubereitet werden. Die Spielautomaten haben ca. 1 Drittel der Einnahmen ausgemacht. Die Haupteinnahmen ergeben aus der Lottoprovision, Imbiss und dem Tabakverkauf.
Verstehe ich richtig, dass aufgrund der Größe des Geschäftes nur 2 Automaten möglich wären? Und ist dann auch eine Nutzungsänderung inklusive Toiletten nötig?
Gruss ratlos
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6
21.06.2010 09:40 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo ratlos,
sprich mit Deinem Bauamt, die vor Ort waren, diese entscheiden letztlich, wie Dein Gewerbe zu sehen ist und welcher
Nutzungsänderungsantrag eventuell gestellt werden muss, bzw. durch welche Veränderungen Du diesem "entkommen" kannst.
Kay und ich haben hier verschiedene Punkte benannt, die berücksichtigt werden und wie diese berücksichtigt werden können.
Was letztlich ausschlaggebend bei Dir war, solltest Du in einem direkten Gespräch klären.
Da du sicherlich eine Geeignetheitssbescheinigung von Deinem Ordnungsamt zur Aufstellung der Spielautomaten
hast, nimm diese mit.
Gruß
Meike
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7
23.06.2010 05:30 |
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petergaukler
Kaiser
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RE: Spielautomaten erlaubnisfreie Gaststätte |
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aktuell gibt es was neues zur casino gastronomie !
text:
27.03.2015 09:23
Aufstellung in der erlaubnisfreien Gastronomie
NRW zum Vollzug der Spielverordnung
Seit Ende November 2014 ist die Spielverordnung in Kraft. Sie verbietet die Aufstellung von Geldspielgeräten in der sogenannten erlaubnisfreien Gastronomie. Das kollidiert mit den vorhandenen Geeignetheitsbestätigungen, die ihre Gültigkeit nicht verlieren. Aus Nordrhein-Westfalen gibt es nun Anwendungshinweise bezüglich dieser Problematik.
Der Bundesverband für Automatenunternehmer (BA) hat die Hinweise analysiert: "Zunächst befassen sich die Anwendungshinweise mit Geldspielgeräten, welche bereits in der erlaubnisfreien Gastronomie aufgestellt wurden. Hier vertritt das Ministerium die Auffassung, dass ein Widerruf der gemäß § 33 c Abs. 3 GewO ausgestellten Geeignetheitsbestätigungen grundsätzlich nicht in Frage kommt, da es sich bei der Geeignetheitsbestätigung regelmäßig um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, dessen Widerruf an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Diese strengen Voraussetzungen liegen nach Auffassung des Ministeriums nicht vor, da durch das Aufstellen der Geldspielgeräte von der jeweiligen Geeignetheitsbestätigung Gebrauch gemacht wurde und ein Widerruf derselben nicht der Verhinderung oder Beseitigung schwerer Nachteile für das Gemeinwohl dienen würde. Diese wären nur anzunehmen, wenn ein übergesetzlicher Notstand bzw. eine Gefahr im Sinne des Polizei- oder Ordnungsrecht vorliegt, was nicht der Fall ist."
http://www.gamesundbusiness.de/news/deta...erordnung-6791/
pg.
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8
28.03.2015 09:09 |
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immo2012
Routinier
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hallo Meike,
diesmal haste aber viel Unsinn geredet.
1) die qm anzahl ist unerheblich
2) umsatz von Getränke etc ist ohne abzug zu nehmen. Gewinnhöhe ist unerheblich
3) Vergleich mit Spielhallengeräte auf gleicher Fläche ist natürlich auch unsinn
Greetz vom Millionenzocker
Zitat: |
Original von Meike
Hallo ratlos,
hallo Kay,
hier müsste man aber noch bedenken, dass die Spielautomaten gem. SpielV in Schank- und Speisewirtschaften
aufgestellt werden dürfen, diese einen untergeordenten Betrieb zum Hauptbetrieb Schank- und Speisewirtschaft
darstellen müssen, was ich hier schon aufgrund der örtlich dargestellten Begebenheiten nicht sehen würde.
Ziehen wir hier den Bereich des Tresens und der Küche ab, so verbleiben nett berechnete 30 qm.
Hätte ratlos eine Spielhallenkonzession dürfte er nur 2 Spielautomaten aufstellen ! Warum sollte er also besser gestellt werden?
Auch müssen die Spielautomaten durch den Betreiber im Blick sein, was durch einen abgeschlossenen Raum nicht geährleistet wird,
oder ist der videoüberwacht?
Auch müsste man nun schauen worin liegt die Haupteinnahme des Betriebs, was sicherlich bereits im Rahmen einer
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Von der "Papierlage", wie sich das hier darstellt, bezweifel ich, dass Spielautomaten überhaupt aufgestellt werden dürfen.
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betriebenen Spielautomaten handeln müsste.
Gruß
Meike |
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9
31.03.2015 00:20 |
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