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Zum Ende der Seite springen Widerruf Reisegewerbekarte wegen Aufenthaltstittel
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Thüringen Thüringen ist männlich
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Widerruf Reisegewerbekarte wegen Aufenthaltstittel

anbeten

Habe hier einen Reisegewerbekarteninhaber aus dem Kosovo. Leider wurde ihm die Reisegewerbekarte auf unbefristet ausgestellt und ist jetzt in meinen Zuständigkeitsbereich gezogen. Jetzt hat er seinen Aufenthaltstitel entzogen bekommen und darf daher nur noch erwerbstätig sein, also nicht mehr selbständig Arbeiten. Die Abschiebung soll zum 31.12.2012 geschehen. Muss ich Ihme dir RGK jetzt widerrufen nach § 48/49 VwVfG? Ich sehe hier keine konkrete Gefährdung die auf Grund der erteilten Erlaubnis gegeben ist, die den Widerruf erfordert. FZ, GZR und Finanzamt sind und waren i. O. also hatte er ja einen Rechtsanspruch auf Erteilung der RGK gehabt.

Danke schon mal für Eure Hilfe.
1 29.08.2012 14:59 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
Solon
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Hallo aus Bad Fallingbostel,
dass er eine Reisegewerbekarte hat, bedeutet ja nicht, dass er auch tatsächlich (selbständig) tätig ist. Sie besagt nur, dass er nach den gewerberechtlichen Vorschriften dazu berechtigt ist.
Für einen Widerruf der RGK sehe ich deshalb keinen Anlass.

Andererseits ist es dem Betroffenen natürlich immer schwer vermittelbar, dass er zwar eine offizielle Erlaubnis für irgend etwas hat, vielleicht auch noch Geld dafür bezahlt hat, aufgrund von anderen Vorschriften aber gar nichts damit anfangen kann.

Viele Grüße, Regina Runge
2 29.08.2012 15:33 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
Solon
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Muss in vier min. zum Zug. Deswegen nur kurz folgende Überlegung: Kann es sein, dass die Ausländerbehörde das Verbot irgendwie selbst durchsetzen muss, denn es basiert ja auf deren und nicht auf gewerberechtlichen Vorschriften?

Gruß aus Wetzlar

Frank Schuster
3 29.08.2012 17:20 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Thüringen Thüringen ist männlich
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Respekt

Erstmal danke und einen schönen guten Morgen !
Leider muss er tätig sein, da er sonst seine Familie (Frau und 5 Kinder) nicht unterhalten kann. Mit der Ausländerbehörde habe ich auch schon gesprochen, die sehen hier keinen Handlungsbedarf, da die RGK ja nicht von ihnen ausgestellt wurde.

Ich sehe es genauso wie die Koll. Runge.

Ich habe dem guten Mann erst einmal eine Anhörung geschickt nach § 28 VwVfG. Er hat sich auch sofort bei mir gemeldet. Der gute Mann versteht die Welt nicht mehr, er ist jetzt seit gut 10 jahren hier in Deutschland und verdient sein eigenes Geld, wenn ich ihm die RGK entziehe gibt es keinen Grund für die Ausländerbehörde mehr für einen Aufenthalt in Deutschland, da er ja für sich und seine Fam. aufkommen muss um hier zu bleiben.
Muss ich mein Ermessen, das ich ja habe, hier so ausüben, dass es auf Null geht ? Und ich gar keine andere Möglichkeit habe ?

Bin für jede Idee dankbar ! Wand
4 30.08.2012 07:34 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
Jürgen Rixinger   Zeige Jürgen Rixinger auf Karte Jürgen Rixinger ist männlich
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Moin

Kollege Civil Servant trifft den Nagel auf den Kopf. Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur dann ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt (§ 4 Abs.3 AufenthG). Wem die Erlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht bereits kraft Gesetzes zusteht, muss dies durch eine Nebenbestimmung ausdrücklich erlaubt bekommen. Verstöße sind bußgeldbewehrt (§ 98 Abs.3 Nr.1 AufenthG) und können ansonsten mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Ist aber nicht Sache der Gewerbebehörden, da die selbständige Erwerbstätigkeit ja mit deren Vorschriften konform sind.

Grüße
Jürgen Rixinger

Edit: Weshalb sieht sich die Ausländerbehörde als unzuständig an, wenn gegen deren Vorschriften verstoßen wird? Ich denke, das ist zu einfach. Was die Familie angeht, hatten Sie ja geschrieben, dass diese geduldet und damit aureisepflichtig ist. Sogar die Abschiebung ist ja schon anberaumt, was nur der Fall ist, wenn die von Rechts wegen erforderliche Ausreise auf Dauer verweigert wird. Damit stellt sich alleine die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Ausreisepflicht erfüllt wird, und nicht, von was die Betroffenen in Zukunft im Bundesgebiet leben sollen. Das Verbot der Erwerbstätigkeit ist gerade ein ausländerrechtliches Druckmittel, um gegen eine bestehende Ausreiseverweigerung vorzugehen.

Da die Ausreise in Kürze erfolgen muss, freiwillig oder auch nicht, dürfte auch aus diesem Grund für Sie kein Handlungsbedarf bestehen.

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Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Jürgen Rixinger: 30.08.2012 08:01.

5 30.08.2012 07:45 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Guten Morgen aus Bad Fallingbostel,
die ausländerrechtliche Erlaubnis, zu arbeiten, ist von der gewerberechtlichen Erlaubnis (hier der RGK) vollig losgelöst zu sehen. Wenn der Mann nach den Vorgaben des Ausländerrechts nicht arbeiten darf, darf er das weder mit noch ohne die RGK.
Das ausländerrechtliche Verbot muss die Ausländerbehörde durchsetzen.

Dass der Betroffene die Welt nicht mehr versteht, kann ich nachvollziehen, Sie sillten ihn aber zur ausländerbehörde schicken, da man ihm nur dort erläutern kann, warum er jetzt nicht mehr arbeiten darf und was passiert, wenn er doch weiter macht.

Warum hat er eigentlich eine Anhörung bekommen? Nach meinem Dafürhalten wäre hier gewerberechtlich gar nichts zu veranlassen.

Viele Grüße, Regina Runge

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Runge: 30.08.2012 07:59.

6 30.08.2012 07:57 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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Hallo Thüringen,

ich sehe keinen Handlungsbedarf für Sie, dem Mann die RGK zu widerrufen. Welchen Versagungs- und damit auch Widerufsgrundes soll er sich schuldig gemacht haben ?

Die Ausländer waren bis 1994 im § 55 d GewO speziell gereglet, aber bereits 1990 durch die Ausländer-Reisegewerbeordnung den Deutschen gleichgestellt.

Der § 55 d wurde daher gestrichen. Laut Kommentar Landmann-Rohmer zu § 55 d war eine gewerberechtliche Regelung für Ausländer aus Sicht des gesetzgebers nicht mehr erforderlich,
da die einschlägigen arbeits- und ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Gewährleistung der dort beschriebenen Gefahrenabwehr ausreichen.

Im Umkehrschluss darf er von der RGK keinen Gebrauch mehr machen, wenn es ihm anderweitig untersagt wurde. Einen Widerrufsgrund sehe ich daher auch nicht.

VG J. Simon
7 30.08.2012 08:24 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
Thüringen Thüringen ist männlich
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Applaus

hm, soll das bedeuten, dass ich als Gewerbebehörde jetzt eigentlich abwarten kann, was die Ausländerbehörde macht ? Und wenn der Termin der Abschiebung da ist, brauche ich ihn nur noch von amts wegen abmelden?

Danke für die Hilfe !
8 30.08.2012 08:56 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
Thüringen Thüringen ist männlich
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Danke für die Antwort,

die Anhörung habe ich auf Anraten meiner jetzigen Dienstaufsicht verschickt. Leider ist bei uns im Landkreis die gute Frau, die sonst immer das Gewerbe bearbeitet hat, im Ruhestand und keiner im Lk ist richtig mit dem Gewerberecht vertraut. Arbeite zwar auch seit jahren im Gewerberecht, hatte aber so einen Fall noch nie.

verwirrt
9 30.08.2012 09:06 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
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Um die Akte zu schließen, würde ich ihn evtl. anschreiben und bitten die RGK zu hinterlegen.

Falls er doch bleiben kann, kann er sie sich ja wieder holen. Das soll kein Verzicht sein, nur hinterlegen.

VG J. Simon
10 30.08.2012 09:34 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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habe ich schon versucht, hat leider kein Einsehen.
11 30.08.2012 09:36 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
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Die Sache wird sich durch die anstehende Ausreise von allein erledigen. Dass Sie schon eine Anhörung rausgelassen haben, ist unschädlich, verpflichtet ja nicht zur anschließenden Entscheidung im Sinne der Anhörung. Diese dürfte immerhin im Sinne der Ausländerbehörde gewesen sein, um den Betroffenen klar zu machen, dass es so wie bisher nicht weitergehen wird. Eventuell ein Baustein, der die Familie überzeugen hilft, freiwillig auszureisen und eine Abschiebung zu vermeiden (ist ja, gerade wenn Kinder im Spiel sind, eine unerfreuliche Sache). An Ihrer Stelle würde ich die gewerbliche Akte mit diesem Stand schließen.

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12 30.08.2012 09:44 Jürgen Rixinger ist offline E-Mail an Jürgen Rixinger senden Homepage von Jürgen Rixinger Beiträge von Jürgen Rixinger suchen
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Hallo @ Thüringen,
wenn der Betroffene ausschließlich im Reisegewerbe tätig ist/war, und nicht daneben auch ein stehendes Gewerbe angemeldet ist, muss nichts abgemeldet werden (außer natülich der melderecjhtlichen Abmeldung, die aber nichts mit der Ausübung eines Gewerbes zu tun hat).
Die RGK gilt grundsätzlich weiter, er kann von dieser Erlaubnis allerdings auf unbestimmte Zeit dann keinen Gebrauch machen.

Eine Anhörung nach § 28 VwVfG hätte ich nur gemacht, wenn ich die RGK ernsthaft widerrufen wollte.

Viele Grüße, Regina Runge
13 30.08.2012 09:51 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
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anbeten
Ich Danke allen für die guten Ideen. Werde das Ganze z.d.A. legen und einfach abwarten. Sehe auch keinen Handlungsbedarf mehr. Durch die Anhörung habe ich ihm ja auch nochmals gezeigt, dass er nicht mit der RGK arbeiten kann.

Nochmals DANKE !

Grüße aus der Börde Danke
14 30.08.2012 11:59 Thüringen ist offline E-Mail an Thüringen senden Beiträge von Thüringen suchen
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