Gewerbuntersagung |
Häßler
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Ich habe mal eine Frage hinsichtlich einer Gewerbeuntersagung und wollte mal die anderen Sichtweisen abklären.
Es ist bei einem aktuell auch noch angemeldeten Gewerbetreibenden das Insolvenzantragsverfahren eröffnet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch mangels Kostendeckung abgewiesen. Es bestht also derzeit kein Verfahren, wodurch er unter die Schutzwürdigkeit des §12 GewO fallen würde.
Nun meine Frage: Leitet ihr in solchen Fällen -so sie dann bekannt werden- immer ein GU-Verfahren ein oder wartet ihr ab.
Für Anregungen bin ich dankbar.
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1
14.06.2006 15:13 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Lieber Kollege,
da das Gewerbe bei Unzuverlässigkeit zu untersagen ist (kein Ermessen) wäre das abgewiesene Insolvenzverfahren schon ein Indiz, welches die Überprüfung der Zuverlässigkeit rechtfertigt. Sollten Sie die Tatsachen schon zusammenhaben, können Sie gleich anhören oder untersagen, denn die Sperrwirkung des § 12 GewO entfällt mit der Abweisung des Insolvenzantrags.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
14.06.2006 15:45 |
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Solon
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Neetz
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Hallo aus Brandenburg,
was macht Ihr eigentlich, wenn sich einer gar nicht am Verfahren beteiligt. Sich nicht auf die Anhörung äußert, sich nicht mit den Behörden in Verbindung setzt zwecks Zahlungsvereinbarung etc.
Ich habe hier 2 Burschen, an die komme ich einfach nicht ran. Erst dachte ich, die Post ist nicht angekommen (bei den privaten Zustellfirmen weiß man ja nie!!!). Aber ich habe das dann auch noch persönlich eingeworfen und auch an die Privatanschrift zugestellt.
Macht Ihr kurzen Prozess?
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3
21.06.2006 11:50 |
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Ingolstadt
König
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Ja!
Wir hatten auch solche Fälle, das Verfahren wurde durchgezogen, Vorteil bei diesen Leuten ist, dass sie auch für den Widerspruch oder die Klage zu faul sind. Problematisch ist dann nur die Vollstreckung, denn das Gewerbe wird dann auch nicht abgemeldet.
Die Betreffenden kriegen erst dann den Arsch von der Couch
, wenn der Gerichtsvollzieher das fällige Zwangsgeld vollstreckt
. (ist aber auch nicht sicher)
Helfen würde nur eines:
gehört aber nicht zu den zulässigen Zwangsmitteln.
__________________ Thomas Kirchhammer
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4
21.06.2006 12:02 |
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nette.tante
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Zitat: |
Original von Ingolstadt
Die Betreffenden kriegen erst dann den Arsch von der Couch
, wenn der Gerichtsvollzieher das fällige Zwangsgeld vollstreckt
. (ist aber auch nicht sicher)
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Der ist bei solchen Fällen meistens eh schon ein "guter Bekannter".
__________________ Gruß
nette.tante
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5
21.06.2006 12:07 |
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Antonia Thien
König
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Hallo Frau Neetz,
kurze Frage, kurze Antwort: Ja!
Schöne Grüße
A. Thien
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6
21.06.2006 12:20 |
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Neetz
Mitglied
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Alles klar. Habe verstanden!!! Vielen Dank.
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7
21.06.2006 12:52 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Kolleginnen und Kollegen,
auch mein "JA!" zu den vorhergehenden Lösungsvorschlägen zum "schweigsamen" Gewerbetreibenden = "kurzen Prozess".
Ergänzend besteht noch die Möglichkeit, dem behördlichen Auskunftsbegehren gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewO bei fruchtloser Anhörung mit der Einleitung eines OWi-Verfahrens nach § 146 Abs. 2 Nr. 4 GewO unserer "Neugierte" Nachdruck zu verleihen. Selbst wenn dies auch in den hartnäckigen Fällen nicht die Aussagefreudigkeit erhöhen wird und das Bußgeld wegen bereits bekannter Überschuldung nicht (ohne Weiteres) das Stadtsäckel füllt, so bleibt zumindest mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides ein weiteres Argument für den Erlass der Untersagungsverfügung und bei eintsprechnder Bußgeldhöhe kommt auch noch ein Vermerk ins GZR
hinzu.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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8
21.06.2006 13:24 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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........ und da man (bei nicht nachgewiesener Zahlungsunfähig - selbst der im Sozialhilfebezug stehende Schuldner kann in geringen Raten = 5,00 EUR oder so zahlen oder vielleicht arbeiten usw. usw. = s. hierzu Kommentar Rebmann / Roth / Hermann zum OWi) als zahlungsunwillig einzustufen ist, bleibt auch die Möglichkeit der E-haft. Nur muss man hier auch manchmal gegenüber dem Gericht hartnäckig sein!
Bei meinem früheren Arbeitgeber habe ich so einem "notorischen" Nichtbeachter für sechs Wochen zu einer warmen und geregelten Mahlzeit in einem kleinen, aber gemütlichen Zimmer mit zustellfähiger Postanschrift verholfen.
Danach war dieser sowas von Auskunftswillig, man bekam schon fast Angst!!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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21.06.2006 13:39 |
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Stadt Kassel*Fricke
König
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Gewerbeuntersagung -> Erzwingungshaft |
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alle miteinander!
Hab' da noch was gefunden, was mir bei der Beantragung von E-Haft schon oft geholfen hat.
Vielleicht hilft's ja auch bei euren Richterinnen und Richtern weiter:
Zitat: |
Bei einem Mangel an flüssigen Zahlungsmitteln ist es zumutbar, sich Mittel zur Zahlung der Geldbuße durch Aufnahme einer Aushilfsarbeit oder eines Kredit zu beschaffen.
Auch Empfängern von Sozialhilfe oder von Leistungen des Arbeitsamtes ist die ratenweise Tilgung einer Geldbuße in kleinen Beträgen (ab 50,00 DM aufwärts) zuzumuten. |
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- LG Kassel, Beschluss v. 04.07.1996 - 3 Qs Owi 48/96 [371 Owi 44/96 AG Kassel] -
Viel Erfolg wünscht
Frank F. aus K.
__________________ Ratschläge, Hinweise und Empfehlungen sind unverbindlich und geben lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
Sie ersetzen nicht die Beratung durch eine (Fach-)Behörde oder eine*n Vertreter*in der rechts- oder steuerberatenden Berufe.
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10
21.06.2006 14:25 |
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Neetz
Mitglied
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Moin,
ich muss jetzt den Festsetzungsbescheid schreiben. In der GU habe ich angedroht: Schließung der Geschäftsräume und Stilllegung der Fahrzeuge. Nun hat derjenige aber die Räumlichkeiten nicht mehr. Beziehe ich mich dann nur noch auf die Fahrzeuge?
und noch was: die Widerspruchsbehörde ist im Widerspruchsbescheid nicht auf die Stilllegeung der Fahrzeuge eingegangen. Hat das Auswirkung?
Danke im Voraus. Gruß Neetz
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11
05.07.2006 08:54 |
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