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Zum Ende der Seite springen Gaststättenerlaubnis/Gestattung?
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sonnenschein   Zeige sonnenschein auf Karte
Jungspund


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Gaststättenerlaubnis/Gestattung?

Guten Tag an die Kolleginnen und Kollegen.
Bisher habe ich noch keine Erfahrungen im forum-gewerberecht und bitte auf diesem Weg, um Anregungen von den Kolleginnen und Kollegen, vielleicht erhalte ich somit einen anderen Blickwinkel, für meine Fragestellung.Folgender Sachverhalt liegt vor: Vor Jahren wurde eine Gaststättenerlaubnis, für den Betrieb einer Gaststätte mit angrenzender Diskothek (Saal) und sonstigen Räumen, erteilt. Für diesen Gebäudekomplex gab es eine entsprechende Baugenehmigung. Der damalige Betreiber hat dann die Gaststättenerlaubnis zurück gegeben.Durch die vorgegebenen Örtlichkeiten ist der Komplex jetzt in zwei Bereiche unterteilt, zum einen gibt es eine Gaststätte (Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlich-keiten), die entsprechende Erlaubnis habe ich vorbereitet, zum anderen die Räumlichkeiten der ehemaligen Diskothek.Bei dieser Räumlichkeit handelt es sich um eine Versammlungsstätte für max. 300 Personen. Ursprünglich wollte der Betreiber einen Bauantrag stellen. Dazu waren nach Aussage des Bauordnungsamtes folgende Voraussetzungen zu erfüllen:Nachweis der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsbeleuchtung, Nachweis der Funktionsfähigkeit der Lüftungsanlage, Nachweis das die Holzverkleidungen mind. F 30 erreichen, Nachweis das alle Bekleidungen schwerentflammbar sind, Nachweis der vollen Funktionsfähigkeit der T 30 Türen/Fenster und Bescheinigung über die ordnungsgemäße Elektroinstallation.Nunmehr soll der angrenzende Saal mit Empore bei lediglich ca. 20 Einzelveranstaltungen über das Jahr verteilt (Karnevalsveranstaltungen, Tanz in den Mai, Vereinsveranstaltungen, Weihnachtsfeiern usw.) genutzt werden.Ich habe für die Veranstaltung „Tanz in den Mai“ eine Gestattung (§ 12 GastG) nach Rücksprache mit dem Bauamt und der Auflage “Brandsicherheitswache ist erforderlich“, erteilt. Das Bauordnungsamt hat sich noch nicht abschießend geäußert, da noch eine weitere Begehung mit der Brandschutzdienststelle der Kreises für eine endgültige Beurteilung aussteht. Lt. Aussage ist man bereit, bei den ca. 20 Einzelveranstaltungen geringere Auflagen zu erteilen, als wenn über das gesamte Jahr Veranstaltungen stattfinden.Welche Möglichkeiten habe ich, diese Räume für diese Zwecke (ca. 20 Einzelveranstaltungen) zu konzessionieren? Wie verhält es sich, wenn die o. g. Räumlichkeiten immer wieder genutzt werden, was ist dann mit der Ausführungsanweisung zum Gaststättengesetz? Vielen Dank für die Anregungen.
1 11.05.2006 08:30 sonnenschein ist offline E-Mail an sonnenschein senden Homepage von sonnenschein Beiträge von sonnenschein suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Gaststättenerlaubnis/Gestattung?

Herzlich Willkommen im Forum,

ihr Forumsname passt zum Wetter in Ingolstadt, da bin ich besonders motiviert, schnell zu antworten.

Bei Ihrer Anfrage handelt es sich überwiegend um ein baurechtliches Problem, daher sollte zuerst die Bauaufsichtsbehörde mit dem Fall befasst werden. Mit den Einzelgenehmigungen soll wohl die zuerst festgestellte Genehmigungpflicht für die Nutzungsänderung umgangen werden.

Auch für vorübergehende Gaststättenerlaubnisse nach § 12 GastG gilt § 4 Abs. 2 und 3 GastG. Die Räume müssen daher für den Betrieb einer Gaststätte, ggf. auch für einen Tag, geeignet sein. Die angefürten Mängel sind nicht unerheblich und lassen eine Nutzung als Gaststätte, auch für einzelne Veranstaltungen nicht zu. Die Gaststättenerlaubnis ist eine "öffentlich rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung". Sie stellen damit fest, dass keine Ablehnungsgründe nach § 4 GastG vorliegen. Sollte aufgrund der bekannten Mängel ein Unglücksfall passieren, trifft Sie eine persönliche Mitverantwortung, da sie verpflichtet sind, den Antrag abzulehnen, wenn die Räume für den Betrieb nicht geeignet sind.

Sie müssen daher vor der Genehmigung von Sachverständigen (Bauaufsichtsbehörde, Feuerwehr etc.) feststellen lassen, dass die Mängel entweder beseitigt sind, einer Genehmigung bei Erfüllung bestimmter Auflagen nicht entgegenstehen, oder keine Gefahr darstellen. Die Fachleute werden dann die Nutzung der Räume wohl etwas kritischer sehen.

Die Gaststättenerlaubnis ist dem jeweiligen Gewerbetreibenden zu erteilen. Da dies wohl verschiedene Personen sind, kann keine "Konzessionierung" in ihrem Sinne erfolgen. Wenn die Betreiber eine auf Dauer ausgelegte Genehmigung zur Nutzung der Halle als Versammlungsstätte wollen, muss eine Baugenehmigung erteilt werden.

Ich hoffe, die Antwort entspricht Ihrern Erwartungen und das Forum wird wieder von Ihnen hören.

Willkommen im Forum und Danke für das Interesse

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 11.05.2006 09:14.

2 11.05.2006 09:12 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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Felix Krämer   Zeige Felix Krämer auf Karte Felix Krämer ist männlich
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RE: Gaststättenerlaubnis/Gestattung?

Hallo aus Alzenau,

m.E. bewegt man sich auf unsicheren Pfaden, wenn man ständig Gestattungen für den gleichen Veranstalter in immer den gleichen Räumlichkeiten ausstellt.

Nach dem Kommentar Hickel/Wiedmann ist bei "ständig wiederkehrende, aber unregelmäßige Nutzung eines Gaststättensaales" eine Erlaubnis nach § 2 GastG erforderlich; mit all den Vorgaben die Koll. Kirchhammer schon dargelegt hat.

Gruß
Felix Krämer
3 11.05.2006 09:48 Felix Krämer ist offline E-Mail an Felix Krämer senden Beiträge von Felix Krämer suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

An sich braucht man den Ausführungen der Vorredner nicht mehr viel hinzuzufügen. großes Grinsen

Auch ich habe so meine Probleme, die genannten Anlässe unter § 12 GastG subsumieren zu können, wenn man bedenkt, dass der 1. Maifeiertag, der "Vatertag" oder irgendwelche Vereinsfeste (es sei denn, es sind richtige Volksfeste) wohl kaum einen besonderen Anlass im Sinne von § 12 GastG darstellen. Hierzu möchte ich nur auf die Ausführungen in einem meiner Lieblingskommentare, dem Michel / Kienzle zum GastG, verweisen.

Für solche Feierlichkeiten käme m. E. nur eine befristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 i. V. mit § 3 Abs. 2 GastG in Betracht.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
4 11.05.2006 10:02 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
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Hej aus Hamm,

viel kann ich jetzt nicht mehr dazu sagen, aber

20 Veranstaltungen kann ich nicht über eine 12er-Gestattung regeln. Denken Sie an die Schützenverein e mit Sälen, die auch eine Erlaubnis nach § 2 GastG haben müssen. Der Saal wird oft nicht mal 20 mal im Jahr genutzt.

Ich aknn auch die Gestattung nicht dazu nutzen, um eine endgültige Erlaubnis zu umgehen.

__________________
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Jörg Wiesemeier
5 12.05.2006 06:45 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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