Rücknahme einer Abmeldung von Amts wegen bzw. Korrektur der Gewerbemeldung??? |
Roesje
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Rücknahme einer Abmeldung von Amts wegen bzw. Korrektur der Gewerbemeldung??? |
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Hallo Kollegen/Kolleginnen!
Folgenden Sachverhalt:
Im Juni 09 ist aufgrund eines Datenableichs mit dem EMA aufgefallen, dass ein Gewerbetreibender bereits 09/2007 verzogen ist. Betriebsstätte war gleich Privatanschrift.
Bisher (zukünftig werde ich das ein bisschen anders aufziehen) habe ich die Leute dann aufgefordert, ihr Gewerbe in einer bestimmten Frist abzumelden da davon auszugehen ist, dass der Betrieb nicht mehr bei uns ausgeübt wird oder sie sollen uns mitteilen, ob sich lediglich die Wohnanschrift geändert hat.
Wenn sich auf die Aufforderung niemand gemeldet hat, gabs nochmal eine Erinnerung und wenn wieder keine Reaktion erfolgt ist, die Abmeldung von Amts wegen, da in 99,9 % der Betrieb auch nicht mehr ausgeübt wird.
Den Gewerbetreibenden habe ich im 06/09 sowie im 07/09 aufgefordert, sein Gewerbe abzumelden...keine Reaktion. Daher habe ich das Gewerbe im 08/09 v.A.w. zum Verzugsdatum 2007 abgemeldet.
Nun, ein halbes Jahr später, krieg ich plötzlich doch eine Abmeldung von ihm zugeschickt. Datum der Betriebsaufgabe gibt er den 15.12.08 an (evtl. auch Schreibfehler, da er die Meldung mit Dat. 15.12.09 unterschrieben hat).
Wie gehe ich nun vor?
Fakt ist, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe nicht in einer angemessenen Frist abgemeldet hat.
Da er jedoch jetzt doch noch seiner Anzeigepflicht nachkam...nach langer, langer Zeit, kann bzw. muss die Abmeldung v.A.w nun zurückgenommen werden (was grds. ja bestimmt interessant wird da die Behördenmeldungen ja alle raus sind) oder kann ich dies so belassen und dem Gewerbetreibenden eine Abmeldebescheinigung schicken?
Muss noch dazu sagen dass ich in meiner Aufforderung nicht extra die Möglichkeit der Abmeldung v.A.w. erwähnt habe (dies werde ich zukünftig ändern)
Freue mich auf eure Einschätzungen!!
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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14.01.2010 09:05 |
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Solon
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ve-ru
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RE: Rücknahme einer Abmeldung von Amts wegen bzw. Korrektur der Gewerbemeldung??? |
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Hallo Kollegin,
rein bürokratisch betrachtet steht im § 14
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.
Die Abmeldung von Amts wegen ist ein Verwaltungsakt- mit Gebührenfolgen - , der vom Betroffenen mit Rechtsmittel angefochten werden kann.
Zu den Rechtsmitteln zählt natürlich nicht das Einsenden einer, wie auch immer datierten, Gewerbeanzeige.
Falls noch nicht geschehen, muss dem Betroffenen nunmehr der Verwaltungsakt, inklusive Rechtbehelfsbelehrung, bekannt gegeben werden. In diesem Zusammenhang würde ich darauf hinweisen, das die verspätetet Anzeige wegen der bereits erfolgten Abmeldung von Amts wegen nicht bearbeitet werden kann.
Natürlich kann sich der Betroffene im Rahemn des Verfahrens äußern und ein anderes Datum der Beendigung "wünschen" . Dazu muss er entsprechende Beweismittel vorlegen (zB. Mietvertrag").
Ansonsten sind wir hier nicht bei "Wünsch Dir was"
Über ein entsprechendes Bußgeld wäre auch nachzudenken.
__________________
Kirsten Venz
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ve-ru: 14.01.2010 09:46.
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14.01.2010 09:41 |
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Solon
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Roesje
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14.01.2010 11:40 |
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