Boshamer
Haudegen
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Hallo aus Kierspe,
es gibt für Nordrhein-Westfalen neues vom Ladenschluss, insbesondere bei Außengastronomien.
In der Mitteilung des Städte-und Gemeindebundes NRW heißt es unter Punkt 199 (Heft März 2006 Nummer 3)u.a. :
Die Landesregierung beabsichtigt, das LimSchG in Hinblick auf die bevorstehende Fußball-WM zu ändern. Im Kern geht es insbesondere darum, die Öffnungszeiten für die Außengastronomie zu verlängern und für die bevorstehende Fußball-WM 2006 in NRW ein rechtssichere Regelung zur Durchführung von Großveranstaltungen in den Städten einzuführen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW hat zu dem Gesetzesentwurf im Wesentlichen Stellung bezogen und zwei Punkte angeführt.
1. Einführung eines neuen § 9 Absatz 2 LimSchG (Außengastronomie)
Die vorgesehene Verlängerung der Öffnungszeiten für die Außengastronomie bis 24.00 Uhr wird grundsätzlich begrüßt. Einige Städte in NRW haben durch ordnungsbehördliche Verordnungen in der Vergangenheit bereits die Betriebszeiten von Außenflächen der Gaststättenbetriebe bis 24.00 Uhr verlängert. Ermöglicht wird den Städten auch, bei Lärmbelästigungen durch die Außengastronomie eine Rückführung auf 22.00 Uhr herbeizuführen. Allerdings kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beurteilt werden, ob es hierdurch zu nennenswerten Mehrbelastungen der Städte, die durch ein vermehrtes Aufkommen an Beschwerden entstehen, kommen könnte.
2. Einführung des § 9 Absatz 2 Nr. 5 LImSchG (Public-Viewing)
Auch diese Neuregelung wird im Hinblick auf die Fußball-WM begrüßt, zumal diese Regelung mit Wirkung des 31.12.2006 wieder außer Kraft treten soll. ...
Der vorgesehene Gesetzestext enthält nur eine Regelung für Großveranstaltungen der Kommunen. Da viele Großveranstaltungen auf öffentlichen Plätzen aber nicht von den Kommunen durchgeführt werden, sondern vielmehr private Veranstaltungen im Vordergrund stehen, müsste eine entsprechende Regelung auch im Gesetz erfolgen. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Absatz 2 Nr. 5 LImSchG muss demnach auch von privaten natürlichen oder juristischen Personen durchgeführten Veranstaltungen ausgehent werden. ...
Festgelegter Maximalpegel: 50-55 db(A) im Innenraum, entspricht 80-100 dB (A). Der StGB NRW hält dies in Misch-und Kernbereichen und der Tatsache, dass es sich um die Sommermonate handelt, für nicht praktikabel.
Deswegen wird vorgeschlagen, den Wortlaut so zu fassen:
"Die Vorgaben der TA-Lärm sind einzuhalten."
Schauen wir mal.
Gruß Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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1
15.03.2006 15:50 |
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Solon
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OJ Neuss
Haudegen
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RE: Änderung des LImSchG NRW |
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Guten Morgen aus Neuss,
die Gesetzesänderung wurde gestern im Landtag NRW mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD und Grünen nach 2. Lesung beschlossen.
Nähere Infos siehe hier.
Der erste Eigentümer eines Nachbargrundstücks hat hier bereits "voller Begeisterung"
angerufen.
Das wird für uns ein heißer Sommer
.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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2
17.03.2006 09:52 |
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Solon
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Nowarra
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3
30.03.2006 12:00 |
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C. Tomorug
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4
30.03.2006 12:51 |
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Boshamer
Haudegen
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Themenstarter
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@Nowarra:
Wo ist das Problem? Die haben ja nur beschlossen, dass es die Möglichkeit gibt, die Außengastronomie bis 24.00 Uhr geöffnet zu halten. Wenn doch klare Gründe dagegen sprechen, dann wird die Sperrzeit eben auf 22.00 Uhr gesetzt. Das muss man sich aber sicherlich sehr gut überlegen, wenn man nicht in der Presse stehen will, so als Spassbremse und so.
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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5
30.03.2006 13:19 |
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Nowarra
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ich denke, dass nicht nur die Presse mich dann nicht mehr mögen wird
werde dann künftig in Wesseling sicherlich sehr gut bewirtet
und mein bm wird mir auf ewig dankbar sein...
so dass ich länger
machen kann.
22.00 Uhr ist in Wesseling eine beschlossen Sache
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6
30.03.2006 13:34 |
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