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Puz_zle   Zeige Puz_zle auf Karte Puz_zle ist männlich
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VG München zu Poker, Roulette, Black-Jack

Moin Moin aus Thüringen,

der Beschluss des VG München vom 08.05.2007 - Az.: M 22 S 07.900 - wurde im Forum schon wiederholt zitiert, z. B. H I E R und D A.

Den Beschluss gibt's jetzt hier online im Volltext zum nachlesen

Zitat:
Leitsatz:

1. Roulette, Black-Jack und Poker sind zufallsbezogen und somit Glücksspiele.

2. Auch wenn die Eintrittsgelder bei einem Pokerturnier ausschließlich zur Deckung der anfallenden Kosten (z.B. Lokalmiete, Personal) verwendet und die Preise durch Dritte gesponsert werden, handelt es sich bei dem Eintrittsgeld um einen Einsatz iSd. § 284 StGB, so dass ein strafbares Glücksspiel vorliegt.


Quelle: http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urt...n-20070508.html

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1 24.10.2007 07:17 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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Meike
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Hallo Puzzle,

danke, dass Du das Urteil und den entscheidenden Satz noch mal hier eingestellt hast.

Wenn Du auch noch den Beschluß vom VG Frankfurt, vom 11.10.2007, finden und einstellen könntest, wäre das super.

Dort ist nämlich die erste Untersagung gegen ein unentgeltliches Pokerturnier bestätigt worden und die Begründung ist einfach klasse.



Gruß Meike
2 24.10.2007 19:03 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Na dann sollte das Thema Poker ja höffentlich bald erledigt sein . Applaus
3 24.10.2007 21:50 AlsunaSB ist offline E-Mail an AlsunaSB senden Beiträge von AlsunaSB suchen
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Moin Moin noch mal aus Thüringen,

Hallo Meike,

zum Beschluss des VG Frankfurt vom 11.10.2007 - Az. 7 G 3111/07(1) bin ich noch nicht fündig geworden. Im Moment gibt's dazu wohl nur die Presseinfo des VG H I E R und D A und div. Statements, z. B. H I E R

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4 24.10.2007 23:51 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
Meike
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Gruß an Alle,

das Urteil ist genial.

Wenn jetzt alle an einem Strang ziehen, bekommen wir die Lage schnell in den Griff und Ihr könnt alle diese "Pseudokostenkalkulationen", die Euch angeordnet wurden, vergessen.

Das Gericht bestätigte auch wiederum den Altentscheid und das Urteil des VG München, dass es sich bei den Anmeldegebühren um Entgelte zum Erwerb einer Gewinnchance handelt.

- siehe Def. Urteil des BGH vom 1958 zum versteckten Einsatz -

Besonders schön ist die Argumentationskette zum §284 Abs.4 StGB, Werbung für unerlaubtes Glücksspiel.

Zitat aus dem Urteil:
"Nach Einschätzung des Gerichts ist das geplante Pokerturnier als Werbung für unerlaubtes Glücksspiel anzusehen, so dass eine Untersagung der Veranstaltung nach § 11 HSOG i.V.m. § 284 StGB und § 2 und §5 Abs.2 Abs.4 Lotteriestaatsvertrag vom 22.06.2004 rechtmäßig sein dürfte."

"Das Pokerturnier ist daher als vorgeschaltete Veranstaltung anzusehen, die den alleinigen Zweck hat, die Teilnehmer gezielt auf die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel, sei es durch die Antragstellerin oder Dritte gewerbliche Glücksspielveranstalter anzusprechen."



Gruß Meike
5 25.10.2007 05:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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Moin Moin aus Thüringen,

das VG München hatte sich in einem Sportwettenfall mit Frage des "unerheblichen Einsatzes" i. S. des § 284 StGB auseinander gesetzt und folgende Auffassung vertreten:

Zitat:
Eine Reduzierung des maximal zulässigen Einsatzes vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen; auch eine Sportwette mit einem Einsatz von maximal 15 € ist ein Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB. Zwar ist dem Bevollmächtigten des Antragsteller zuzustimmen, dass Rechtsprechung und Literatur für die Annahme eines (strafrechtlich relevanten) Glücksspiels einen Einsatz, der einen "nicht ganz unerheblichen" Vermögenswert darstellen muss, fordern.

Es geht hierbei um die Abgrenzung des Glücksspiels vom reinen (straflosen) "Unterhaltungsspiel" (BVerwG vom 26.6.1979 GewArch 1979, 371 und vom 29.9.1986 NJW 1987, 851). Ein solcher unerheblicher Vermögenswert sind beispielsweise die Aufwendungen für das übliche Porto für einen Brief bzw. eine Postkarte oder Telefongebühren in dieser Größenordnung, nicht jedoch Telefongebühren bei einer längerfristigen Verbindung mit einer 0190-Nummer (Tröndle/Fischer, Rn 3a zu § 284 StGB).

Der vom Bevollmächtigten unter Bezugnahme auf eine für den DBV erstattete gutachtliche Äußerung vertretenen Meinung, durch eine bloße Deckelung des einzelnen Wetteinsatzes auf 15 € sei bereits ein strafrechtlich relevantes Glücksspiel nicht mehr gegeben, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Soweit der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung für die Bezifferung des nicht ganz unerheblichen Vermögenswertes auf die entsprechenden Vermögensgrenzen des § 142 StGB und des § 248 a StGB zurückgreifen wollen, ist dieser Rückgriff nicht zulässig und auch in der vom Bevollmächtigten und den Verfassern des Gutachtens zitierten Rechtsprechung nicht vorgenommen worden. ....

Wenn der Bevollmächtigte und die gutachtliche Äußerung zurückgreifen auf den Betrag, der im Rahmen der §§ 13 bis 17 SpielV als "unangemessen hoher Verlust in kurzer Zeit" gilt, und daraus folgern, ein einzelner Wetteinsatz unterhalb dieser Grenze würde die Annahme eines strafrechtlich relevanten Glücksspiels ausschließen, so liegt dieser Schlussfolgerung ein unrichtiges Verständnis der Vorschriften der §§ 33 c ff GewO zu Grunde, ein solcher Rückschluss ist rechtlich ebenfalls nicht möglich.


Zitat:
Beschluss des VG München v. 31.01.2005 - Az.: M 22 S 04.4298
Leitsatz
1. Private Sportwetten in Deutschland sind verboten.
2. Ein Einsatz von 15,- EUR ist ein erheblicher Einsatz und erfüllt damit die Voraussetzungen eines verbotenen Glücksspiel iSd. § 284 StGB.


Quelle und Beschluss im Volltext: http://www.gluecksspiel-und-recht.de/urt...n-20050131.html

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6 26.10.2007 06:43 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
anders   Zeige anders auf Karte anders ist männlich
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Gruß an Alle,

Warum wissen das die vielen Pokerfreunde eigentlich nicht?

Die zugängigen Berichte sind grundsätzlich immer sehr euphorisch gehalten.

Hoffentlich merken auch die Politiker das Poker ein verbotenes Glücksspiel in Deutschland ist.

Wann kann man mit dem nächsten Erfolgserlebnis rechnen?

Zum Beispiel: Jugendgefährdendes Strip-Poker und Fernseh-Poker

Gruß anders
7 26.10.2007 19:00 anders ist offline E-Mail an anders senden Beiträge von anders suchen
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Hallo anders,

ich persönlich denke, dass das größte Problem die zerrissenen Zuständigkeiten und schier endlosen Dienstwege sind, die schnelle und effektive Veränderungen und Vorgehensweisen lähmen.

Ich hatte sehr auf eine zentrale Glücksspielaufsicht gehofft, auf eine zentrale "Anlaufstelle" rund um das Thema Spielrecht. Leider wird dies nicht kommen.

Da ich mittlerweile alle Dienstwege kenne, die einzuhalten sind, und weiß, zu welchen "Befindlichkeiten" es führt, wenn man diese nicht einhält, habe ich absolut Verständnis dafür, wenn manche Kollegen resignieren, wenn sie etwas Grundsätzliches verändern wollen.

Nach meiner Einschätzung erfordert qualifiziertes "Meckern" nicht nur sehr viel Rechtskenntniss, sondern man muss stur sein, ein verdammt breites Kreuz und einen sehr langen Atem haben. - Und ganz persönlich gesprochen, habe ich auch Verständnis dafür, dass Kollegen, die noch irgendwie "Karriere" machen wollen, die Hände vom Spielrecht lieber lassen, denn da ist man namentlich schnell verbrannt.



Gruß Meike
8 28.10.2007 07:22 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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