Tätigkeit Maschinenbautechniker anzeigepflichtig ? |
stillingb
Eroberer
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Tätigkeit Maschinenbautechniker anzeigepflichtig ? |
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Ein Maschinenbautechniker übt nach seinen Angaben planerische Tätigkeiten aus (insbesondere Planung für Bühnen für Kernkarftwerke). Unter Bühnen versteht man die Gehwege für das Personal innerhalb des Kernkraftwerkes. Vom Finanzamt wurde er als freiberuflich eingestuft. Nach Rd-Nr. 26 zu § 14 GewO, Landmann-Rohmer, ist unter höherer Bildung grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium zu verstehen. Kann mir jemand sagen, ob die planerische Tätigkeit des Maschinenbautechnikers ein stehendes Gewerbe nach § 14 GewO darstellt.
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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1
23.07.2007 10:57 |
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Solon
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J. Neu
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Sofern der gute Mann keinen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss nachweisen kann, ist, wie Sie selbst schon richtig sagen, die Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 GewO als stehendes Gewerbe anzeigepflichtig.
Viele Grüße
J. Neu
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2
23.07.2007 11:41 |
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Solon
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Antonia Thien
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Jau, das sehe ich auch so, denn grundsätzlich ist Maschinenbautechniker erstmal ein ganz normaler Ausbildungsberuf.
Viele Grüße
A. Thien
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3
23.07.2007 12:20 |
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stillingb
Eroberer
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Themenstarter
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Danke für die Antwort, der Maschinenbautechniker vertritt jedoch die Meinung, dass er in seinem Zuständigkeitsbereich die selben Tätigkeiten ausübt als ein Dipl Ing. Von unserem Bauamt im Hause wurde dies auch so bestätigt. Ich werde aber trotzdem voraussichtlich an einer Gewerbeanzeige festhalten.
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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4
23.07.2007 15:53 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Wie mal wieder zu sehen: Gewerbe- und Steuerrecht sind nicht identisch.
Die steuerliche Zuordnung wird durch § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz bestimmt (frei Berufe, Katalogberufe und ähnlichen Berufen).
In der Aufzählung selbständig ausgeübter ähnlicher Berufe ist u a. auch der Maschinenbautechniker aufgeführt - wie viele andere auch - als Nicht-Akademiker.
Demnach zählt der Maschinenbautechniker aus Sicht des Finanzamtes zu den Freiberuflern und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.
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5
23.07.2007 17:34 |
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Petra Mohnes
Tripel-As
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Möglicherweise hat sich der Maschinenbautechniker Kenntnisse angeeignet, die in Breite und Tiefe denen eines FH-Absolventen und damit eines Ingenieurs gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG entsprechen.
Nach dem BFH-Urteil vom 04.05.2004, Az. XI R 9/03, erfolgte eine Anerkennung als Freiberufler auch als Nicht-Akademiker.
Wenn dem so ist, unterliegt er weder der Gewerbesteuer noch der Gewerbeordnung.
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6
24.07.2007 09:55 |
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4X4
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Zitat: |
Nach dem BFH-Urteil vom ... |
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Eben!
BFH;
und die erkennen auch Autodidakten als Freiberufler an, wenn deren Kennntnisstand gleichwertig ist.
Entscheidungsgrundlage ist aber die GewO und BFH Urteile somit nicht bindend. Die Kommentierungen zur Gewo verlangen ausdrücklich eine akademische Ausbildung.
Trotzdem schwierige Entscheidung
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7
24.07.2007 10:30 |
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