Umladeplätze/Umladehalle |
guenter luxemburger
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uns beschäftigt derzeit die Frage, wie ein Umladeplatz bzw. eine Umladehalle zu bewerten ist.
Die Halle bzw. die Plätze werden von LKW´s angefahren. Die Fahrer laden ihre Ladung lediglich von LKW zu LKW um und fahren weiter.
Es wird nichts gelagert, auch sind keine Beschäftigten anwesend.
Sind diese Halle bzw. der Platz als unselbständige Zweigstelle einer Firma anzusehen oder ist keine Gewerbanzeige notwendig.
Sofern keine Gewerbeanzeige notwendig ist, wie soll man wissen, wenn es wegen nächtlicher Ruhestörung zu Lärmbelästigungen der Anwohner kommen sollte, von welchem Betrieb diese dann ausgehen?
Viele Grüße aus der Vordereifel
__________________ Guenter Luxemburger
Stadt Mayen
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1
09.09.2008 09:46 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Umladeplätze/Umladehalle |
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also ich tendiere dazu, keine Gewerbeanmeldung zu fordern, zumal außer Lade- oder Umladetätigkeiten nichts weiter gemacht wird. Eine Betriebsstätte scheint nicht gegeben zu sein.
Die Lärmproblematik wäre durch die Bauaufsichtsbehörde zu würdigen. Die Baugenehmigung ist auch eine Betriebsgenehmigung. Auflagen zum Schutz von Anwohnern könnten dort Eingang finden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
09.09.2008 10:05 |
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Solon
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guenter luxemburger
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Gruß aus Mayen
__________________ Guenter Luxemburger
Stadt Mayen
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3
09.09.2008 10:59 |
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René Land
Administrator
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Liebe Kollegen,
ergänzend zu den Ausführungen von Koll. Schwarzer hier noch ein Hinweis auf die Kommentierung:
In Friauf sieht Heß unter § 14 GewO RdNr. 19, S. 42 (224. El) einen Lagerplatz als nicht anzeigepflichtig an. Er verweist a.a.O. auf die gleichen Auffassungen von Marcks in Landmann/Rohmer (§ 14 RdNr. 44) und Tettinger in Tettinger/Wank (§ 14 RdNr. 24).
Da im vorliegenden Fall - wie beschrieben - nicht einmal etwas gelagert wird, sollte insofern erst Recht ein nur zum Umladen genutzter Platz ebenfalls nicht der Anzeigepflicht nach § 14 GewO unterliegen.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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4
09.09.2008 11:51 |
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Jannes
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Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,
ich lese hier immer nur von Anzeigepflicht. Was aber wenn eine Firma unbedingt will.
Wir haben hier folgenden Fall: Eine Firma besitzt ein Gebäude, in dem früher auch ein Büro war. Das Büro ist weg, aber das Gebäude ist noch im Besitz und die dazugehörigen Parkplätze werden verwendet um Fahrzeuge abzustellen.
Weiterhin verhält es sich so, dass der Hauptsitz der Firma in Leipzig (Sachsen) ist, dieser Parkplatz aber in Zweibrücken (Rheinland-Pfalz).
Klar, dass die Fahrzeuge Abends nicht nach Leipzig zurückkehren.
Problematisch ist jetzt für unsere KfZ-Abteilung, dass die Wagen alle ZW-Kennzeichen tragen und auch weiterhin neue Wagen angemeldet werden sollen.
Die GmbH ist im Handelsregister auch immer noch mit Zweibrücken eingetragen.
Wie egsagt, die Firma will der Einfachheithalber in Zweibrücken angemeldet bleiben.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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5
20.09.2013 09:21 |
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