Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
Emsland
König
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Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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aus dem hohen Norden.
Ich habe eine Frage zur Ltd & Co KG
Bei dieser Konstellation ist der Komplemetär die Ltd oder?
Kann eine solche Anmeldung für eine Hauptniederlassung erfolgen oder ist eine Anmeldung einer Ltd & Co KG nur als Zweigniederlassung möglich?
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1
25.05.2009 13:34 |
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Solon
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loeba01
Eroberer
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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Hallo,
also bei der Ltd. & Co. KG ist die Limited die persönlich haftende Geschellschafterin.
Da die "Co. KG" beim Amtsgericht in Deutschland eingetragen wird, kann sie auch den Hauptsitz in Ihrer Gemeinde haben.....
So handhaben wir das jedenfalls bei uns.....
(hatte bisher erst 13 mal eine Ltd. & Co. KG)
Gruß und hoffe, dass ich helfen konnte....
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2
25.05.2009 14:23 |
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Solon
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Emsland
König
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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vielen Dank für deine Antwort.
Mein Problem ist folgendes. Die ltd & Co KG kann ihren Hauptsitz in Deutschland haben, aber die Ltd die nunmal Komplementär ist, hat ihren Hauptsitz doch in England. Die kann doch keine Hauptniederlassung in Deutschland mehr haben oder?
Gruß bis dann
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3
25.05.2009 14:29 |
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loeba01
Eroberer
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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Stimmt, die Ltd. kann hier keinen Hauptsitz haben....., da sie im Companies House, also im Ausland, eingetragen ist.
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4
25.05.2009 14:36 |
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Emsland
König
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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demnach kann bei der Anmeldung einer Ltd & Co.KG es sich nur um eine Anmeldung als Zweigniederlassung handeln, da die Ltd ihren Hauptsitz in Großbritanien hat oder?
Lieben Gruß
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5
26.05.2009 14:13 |
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ve-ru
Routinier
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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mal in dieses Urteil schauen: OLG Frankfurt am Main, 24.04.2008, 20 W 425/07, dann sollten Sie das hinbekommen.
__________________
Kirsten Venz
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6
26.05.2009 14:41 |
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Emsland
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RE: Gewerbeanmeldung Ltd & Co KG |
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Vielen Dank für den Hinweis auf das Urteil vom OLG Frankfurt.
Demnach muss die Ltd bei der Anmeldung einer Ltd & Co.KG keine Zweigniederlassung anmelden, sondern kann mit ihrem Hauptsitz in Großbritanien bleiben. Obwohl sie der Komplementär ist?..
Wenn ich nun ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten müsste, könnt ich dies nicht, da der Sitz der Ltd in Großbritanien ist oder?
Lieben Gruß aus dem schönen Emsland
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7
26.05.2009 15:07 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Hallo,
ich denke, das Urteil ist für das Gewerberecht nicht sehr hilfreich. Im Handelsrecht kann die Kommanditgesellschaft ein Gewerbe betreiben, die Ltd. beschränkt sich daher – handelsrechtlich gesehen – zwar auf die Übernahme der persönlichen Haftung (und der Geschäftsführung), gewerberechtlich gesehen, ist sie aber (und nicht die KG) Gewerbetreibende.
Die Frage, ob Haupt- oder Zweigniederlassung sollte eigentlich der gesetzliche Vertreter der Ltd. selbst beantworten (können). Er weiss ja am besten, wo sich der tatsächliche Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit befindet.
@Emsland: Ein Gewerbeuntersagungsverfahren kann die Behörde immer einleiten, wenn sich eine tatsächliche gewerbliche Niederlassung in ihrem Zuständigkeitsbereich befindet. Wie sie benannt ist (Haupt- , Zweig- oder sonst wie) und ob sie angemeldet ist, spielt keine Rolle.
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8
26.05.2009 15:44 |
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Emsland
König
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Hallo,
was mache ich im folgendem Fall. Eine Ltd & Co KG meldet ihren Hauptsitz in meiner Heimatstadt an, ist aber auch in Großbritanien eingetragen.
Danach werde ich beauftragt gegen die Firma ein Gewerbeuntersagungsverfahren einzuleiten. Leite ich dies ein und die Firma sagt mir dann, das deren Hauptsitz in Großbritanien ist und von dort auch die Geschäfte abgeschlossen werden, kann ich das Verfahren vergessen, da ich für Großbritanien nicht zuständig bin.
Was mache ich dann in diesem Fall?
Lieben Gruß
Emsland
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07.07.2009 12:31 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Bezüglich einer möglichen Gewerbeuntersagung sollte man sich bei der anmeldung der Ltd. & Co. KG noch nicht so viele Gedanken machen.
Wie der Kollege Mischner schon sagt, gewerberechtlich ist die Ltd. Gewerbetreibender in Deutschland und eben nicht die KG.
Die Ltd. betreibt in Deutschland in dr Regel auch eine "faktische" Hauptniederlassung und ist deshalb in Deutschland im Handelregister mit einer Zweigstelle einzutragen. Sicherlich will man dies oft aus Kostengründen vermeiden. aber rechtlich ist es nunmal so.
Das Problem, wir als Gewerbeämter können hier keinen Zwang ausüben, sondern eben nur die Handelsgerichte.
"Faktische" Hauptniederlassung sprich Zweigstelle deshalb, weil die Geschäfte auch gänzlich ohne das Postfach in England stattfinden könnten. Buchhaltung, Arbeit, Geschäftsräume, alles hier!
Somit kann ich bei Bedarf auch gegen die ltd. ein Untersagungsverfahren eröffnen, soweit meine Meinung
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10
07.07.2009 14:15 |
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