Der Clown |
TinoHST
Tripel-As
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So liebe Leute, ich glaube, ich stehe heute auf dem Schlauch... und wie heißt es so schön: "Wenn ich nicht mehr weiter weiß, dann bild ich einen Arbeitskreis."
Also lieber Arbeitskreis, folgendes Problem:
Mich rief das HZA an wollte doch tatsächlich wissen, ob ein Straßenclown eine gewerberechtliche Genehmigung benötigt oder ein Gewerbe anmelden muss. Und plötzlich war es da...ich wusste nicht mehr weiter!
Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind unterhaltende Tätigkeiten erlaubnispflichtig, wenn sie als Schausteller oder nach Schaustellerart erfolgen. Das der Clown nun eine unterhaltende Tätigkeit ausübt, darüber bedarf es wohl keiner großen Disskussion aber die Schaustellereigenschaft?
Lese ich in meinen Lieblingskommentar (Landmann/Rohmer) heißt es: "Mit der Nr. 2 sollen daher vor allem Vergnügungen erfasst werden, die Schausteller auf Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen anbieten...." Wenn ich so an ältere Filme zurück denke, in denen ein Volksfest oder eine Kirmes vorkam, erinnere ich mich auch an Clowns, Stelzenläufer, usw.
Also eine unterhaltende Tätigkeit die typischer Weise auf einen Volksfest vorkommt und damit die Schaustellereigenschaft begründet?
Edit: Oder ist der Clown etwa ein Künstler?
__________________ Zu erreichen unter gewerbe@stralsund.de
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von TinoHST: 12.04.2007 09:59.
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1
12.04.2007 09:47 |
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Solon
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Manfred Milbrodt unregistriert
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Hallo aus Raisdorf,
also ich würde dies unter einem anderen Gesichtspunkt betrachten wollen und zwar dem des freien Berufes nach § 6 GewO. Damit ist auch der künstlerische Beruf gemeint.
Und als künstlerisch gilt doch jeder, der vor einem Publikum eine Aufführung darbietet, wie der Sänger, Musiker, Schauspieler, Pantomime, und nach meinem Verständnis auch der Clown.
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2
12.04.2007 10:35 |
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Solon
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fraugruen
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Hallo aus Bochum,
sehe ich genau so wie Koll. Milbrodt
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3
12.04.2007 17:29 |
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Manfred Milbrodt unregistriert
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...alle Wege führen nach Rom
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5
13.04.2007 09:27 |
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