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Zum Ende der Seite springen Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???
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G. Schneider G. Schneider ist weiblich
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Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???

Hallo zusammen,

bei uns hat heute einer eine Gewerbeanmeldung für die Aufstellung eines Warenautomates in einem Fitness-Studio, als eine unselbständige Zweigstelle abgegeben. Ich bin allerdings der Meinung, dass alleine die Aufstellung eines Warenautomates keine unselbständige Zweigstelle darstellt. Beim Hauptsitz ist sein Gewerbe angemeldet.

Wie seht ihr das??? Anmeldung ja oder nein??

Gruß
G. Schneider
1 17.09.2009 14:47 G. Schneider ist offline E-Mail an G. Schneider senden Beiträge von G. Schneider suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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RE: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???

Automatischanfragende.

Vor der Änderung des § 14 musste der Automatenaufsteller jeder Gemeinde anzeigen, dass im Gemeindebereich Automaten aufgestellt werden. Da der Automat keine unselbständige Zweigstelle darstellt, wäre hier auf der Gewerbeanmeldung das Kreuz in FeldNr. 21 (Automatenaufstellungsgewerbe) oder den entsprechenden Programmpunkt in der EDV zu setzen.

Seit der Änderung des § 14 Abs. 3 GewO gilt folgendes:

(3) Wer die Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, seine ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift seiner Hauptniederlassung an dem Automaten sichtbar anzubringen. Gewerbetreibende, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, haben außerdem ihre Firma in der in Satz 2 bezeichneten Weise anzubringen.Ist aus der Firma der Familienname des Gewerbetreibenden mit einem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.

Da es sich bei der Anzeige für die unselbständige Zweigstelle offenbar nicht um die Hauptniederlassung des Gewerbetreibenden handelt, kann die Anmeldung mit Hinweis auf die obige Neuregelung zurückgesandt werden.



__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 17.09.2009 15:34.

2 17.09.2009 15:32 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Solon
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Waldfee   Zeige Waldfee auf Karte Waldfee ist weiblich
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RE: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???


ja, aber:

Gewo-Kommentar Landmann/Rohmer, § 14 Rd.Nr. 50: "Insbesondere ist der Wortlaut des Abs. 3 Satz 1, wonach der Automatenaufsteller die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten muss, nicht so zu verstehen, dass damit sämtliche Anzeigepflichten erfüllt sind. Abs. 3 Satz 1 entbindet nicht von den sonstigen Verpflichtungen des § 14 Abs. 1 und 2, wenn der Gewerbetreibende z.B. eine Zweigniederlassung im eigentlichen Sinne errichtet, der Betrieb verlegt wird usw."

__________________
Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
3 17.09.2009 15:51 Waldfee ist offline E-Mail an Waldfee senden Beiträge von Waldfee suchen
G. Schneider G. Schneider ist weiblich
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Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???

Vielen Dank. Danke

Aber stellt denn nun die bloße Aufstellung eines Warenautomaten eine gewerbliche Niederlassung nach § 42 GewO dar??? Und ist es deshalb anzeigepflichtig???

Gruß
G. Schneider
4 17.09.2009 16:11 G. Schneider ist offline E-Mail an G. Schneider senden Beiträge von G. Schneider suchen
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RE: Aufstellung Warenautomat - unselbständige Zweigstelle???

Frauenteam.

Laut Kommentar Friauf wurde ein Warenautomat vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 3 GewO von maßgeblichen Teilen der Rechtsprechung als unselbständige Zweigstelle angesehen. Um zu vermeiden, das für jeden Automaten eine Gewerbeanzeige erstattet werden muss, hat man mit obiger Vorschrift nur noch eine Anmeldung bei Aufstellung des ersten Automaten im Gemeindebereich verlangt (Entbürokratisierung).

Jetzt hat man eine weitere Deregulierung vorgenommen. Spielt in der Praxis ohnehin nur noch für Spiel- Zigaretten- oder Banhhofsautomaten eine wesentliche Rolle.

Selbstverständlich ist eine Anzeige erforderlich, wenn neben der Automatenaufstellung andere Gewerbe betrieben werden (Gastwirt stellt auch Automaten auf, Spielhalle des Automatenaufstellers etc.)



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Thomas Kirchhammer
5 17.09.2009 16:29 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
JuliaG   Zeige JuliaG auf Karte JuliaG ist weiblich
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Der Warenautomat an sich - was ist das eigentlich? Eine Verkaufsstelle? Einzelhandel?

Gelten für die das LadSchlG, wenn das Gewerbe ausschließlich aus drei Automaten in einem Raum besteht?

Danke und LG!
6 02.02.2011 08:17 JuliaG ist offline E-Mail an JuliaG senden Beiträge von JuliaG suchen
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