ADP 36 er Roulette hat die Zulassung - BA 2302 |
gmg
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ADP 36 er Roulette hat die Zulassung - BA 2302 |
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Nach etlichen Anläufen hat es ja nun wohl doch mit der Bauartzulassung geklappt.
Das 36 er Roulette der Firma ADP hat - in modifizierter Form - die Zulassung erhalten:
PTB Zulassung Bauart 2302
Ein Geldspielgerät mit vier Spielstellen.
Es wird sicherlich in der Fläche nicht so häufig zu finden sein.
Bin mal auf den Auftritt auf der IMA gespannt.
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Einige Anmerkungen zur Struktur der Zulassungsurkunde für dieses Gerät:
Das Geldspielgerät besteht aus einer sog. Monitorsäule und vier Spielstellen (Zulassungstechnische Definition der PTB = 1 Geldspielgerät mit vier Spielstellen).
In der Aufstellung gilt es jedoch zu beachten:
Spielstellen
Diese Bauart hat vier Spielstellen. Jede Spielstelle zählt hinsichtlich der Anzahl der aufgestellten Spielgeräte wie ein Spielgerät.
Die Monitorsäule stellt das Geldspielgerät dar. Nur an dieser Monitorsäule befindet sich das - eine - Zulassungszeichen des Geldspielgerätes.
Ein Checksummentest der Komponenten für die Monitorsäule (= das Geldspielgerät) durch den Vollzug ergibt sich nicht aus dem Zulassungsschein !
Frage: Warum NICHT ?
Befindet sich Keine relevante Elektronik im Geldspielgerät (= die Monitorsäule), die durch den Vollzug durch einen vorgesehenen Checksummentest überprüft werden kann ?
Der Checksummentest an den Spielstellen ist möglich.
Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen, dass der bisher zugelassene Checksummentest an den Geldspielgeräten eine Zumutung darstellt und nicht der Unterstützung des Vollzuges, sondern nur der Verwirrung dient, da es zwischenzeitlich 40 - 50 verschiedenen Möglichkeiten ("Tastengriffe / Bildschirmberührungen") für den Checksummentest gibt.
Jeder Hersteller "kocht da sein eigenes Süppchen".
Das bedeutet in Praxis, dass man ohne schriftliche Unterlagen ( mitgeführte PTB-Zulassungsdatenbank oder ein Extrakt aus den Zulassungscheinen) als Angehöriger des Vollzugs an dieser - grundsätzlich einfachen - Aufgabe scheitern kann.
Forderung Nummer 1 zur Unterstützung des Vollzuges
In die TR gehört eine einheitliche Vorgabe, übergreifend für alle Gerätehersteller - wie der Checksummentest durchgeführt werden kann. An diese Vorgabe haben sich dann die Gerätehersteller zu halten.
Die Umsetzung dieser Forderung stellt eine Unterstützung des Vollzuges dar.
Die PTB ist da ganz meiner Meinung:
Kann die PTB eine Vereinheitlichung der Abruftechniken für Softwarechecksummen und von Schnittstellen zur Auslesung von Software durchsetzen?
Die geltenden gesetzlichen Regelungen erfordern die Abrufbarkeit von Checksummen und die Auslesbarkeit von Software. Eine Vereinheitlichung der Techniken lässt sich daraus nicht zwingend ableiten. Die PTB würde aber eine Initiative zur Normung begrüßen und unterstützen.
Wo ist die "Initiative zur Normung des Checksummentestes" ?
Kommen wir zum besprochenen Gerät zurück.
An diesem Gerät gibt es - an den vier Spielstellen - jetzt schon zwei verschiedene Möglichkeiten, wie der Checksummentest durchgeführt werden kann:
a) durch (mehrmaliges) Berühren der Geldspeicheranzeige oder
b) des PUNKTE FÜR CHIPS-Zählers (auf dem Bildschirm).
Forderung Nr. 2 zur Unterstützung des Vollzuges:
Wo sich die vorgenannten Bedienelemente für den Checksummentest genau auf der Spielstelle befinden, sollte durch eine bebilderte und nummerierte Angabe Teil der Zulassungskurkunde werden.
Kommen wir zur sog. Drucker-Schnittstelle.
1) Man muß nur auf S. 7 des Zulassungsscheines unter der lfd. Nr. 5 nachsehen, um zu erfahren, um welche Schnittstelle es sich handelt.
Information S. 7: Es handelt sich um die Schnittstelle b.
2) Auf Seite 5 des Zulassungsscheines erhält man dann die Information, dass der Auffindungsort der Schnittstelle b als lfd. Nr. 6 in den Bildern der Bauteile / -gruppen angegeben worden ist.
Eine Information, in welchem Bild (es gibt mehrere Bilder, die nicht nummeriert sind) man suchen soll, erhält man nicht.
3) Wenn man dann alle Bilder auf den Seiten 4 und 5 des Zulassungsscheines studiert hat, erkennt man, dass der Auffindungsort der Auslesebuchse in dem Bild - Innenansicht Spielstelle (S. 4 des Zulassungsscheins) - abgebildet worden ist.
Forderung Nr. 3
Hier erscheint mir - zur Unterstützung des Vollzuges - eine etwas einfachere und übersichtlichere Darstellung des Auffindungsortes für die Druckerschnittstelle angebracht.
Insofern kann man nur hoffen, dass die Informationsflut eines Zulassungsscheines demnächst etwas besser strukturiert - aufgeteilt auf die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen Informationsnehmer - dargestellt wird.
Grüße
__________________ gmg
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von gmg: 01.12.2009 12:10.
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01.12.2009 09:45 |
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Solon
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Solon
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Meike
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Gruß an alle,
wenn wir davon ausgehen, dass bei dem Glücksspielgerät kein Kesselfehler vorliegt und der übliche
Spiel- und Gewinnplan genommen wird, so hat die Maschine einen Bankvorteil von durchschnittlich 2,7 %.
Nun kann sich jeder einfach ausrechnen, wieviel er im Monat zahlen muss, in einer 12-er Konzession bei Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben,
d.h. sowohl steuerlich, als auch von Seiten der SpielV, um die Maschine aufzustellen.
Wenn jemand ein Rechenmodell gefunden hat, wie er einen Profit machen kann, bitte einstellen.
Gruß
Meike
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3
02.12.2009 19:02 |
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Meike
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Hallo David,
das hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, so dass mir nicht klar ist, warum Du es als
Interpretationsfehler von Verwaltungen "entlarvst" ( siehe Deine Verlinkungen zum hiesigen Thema).
Nachlesen kannst Du es im Urteil zum "Doppelspielgerät"
BVerwG, vom 05.03.1968 Az.: I C 21/67
"Denn rechtlich handelt es sich um zwei Geldspielgeräte, die nur die Besonderheit haben, dass sie sich in einem gemeinsamen Gehäuse befinden." (Zitat Ende )
Beim hier vorgestellten Glücksspielautomaten mit PTB Zulassung musst Du also 4 Geldspielgeräte zählen.
Die PTB hatte also eine Zulassung für etwas gegeben, welches nicht im Gaststättenbereich aufgestellt werden darf.
Gruß
Meike
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5
04.12.2009 05:25 |
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John-Lautner
Tripel-As
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Die Rechnung ist doch ganz einfach, 80€ pro Std umbuchen, davon bleiben satte 2,16 € als Stundeneinnahme. Da dieses Spiel natürlich extrem innovativ und lustig ist nehmen wir 23,5 Std Auslastung an, dann liegen wir bei 50,76€ pro Tag, das ganze mal 4 ergibt 203,04€.
Mal davon abgesehen, daß in jedem Novostar ein 36er Roulett eingebaut ist welches die Spieler keines Punktes würdigen, die Bergmann Rouletts mittlerweile alle auf der Müllkippe oder in den Luxusvillen der Aufsteller als Spardose ihr Dasein fristen, habe ich kaum Zweifel, daß dieses Gerät ein Knaller wird...
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6
04.12.2009 08:16 |
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Meike
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Hallo John,
danke für die Rechnung.
Anmerken muss ich aber, dass es Städte gibt, in denen die Spielhallen nur von 06:00 - 01:00 Uhr,
manche sogar nur bis 23:00 Uhr offen sind
und somit die "Gewinn"möglichkeit des Betreibers geschmälert wird.
Gruß
Meike
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7
05.12.2009 06:07 |
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