Stellvertretung |
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Haudegen
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Hallo aus der BUGA-Stadt Gera,
Ein Gewerbetreibender in unserem Zuständigkeitsbereich ist in Insolvenz. Das Gewerbe hat er auch abgemeldet. Nun haben wir erfahren, dass das Gewerbe durch den Insolvenzverwalter weiter betrieben wird. Der Insolvenzverwalter bestätigte uns, dass der Betrieb im Rahmen der Insolvenzverwaltung weiter betrieben wird, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen.
Nach § 45 GewO ist der Insolvenzverwalter der Stellvertreter des Gewerbetreibenden.
Nach meiner Auffassung muss der Insolvenzverwalter in seiner Stellvertreterfunktion das Gewerbe wieder anmelden und zwar für den Gewerbetreibenden. D. h. auf dem Vordruck GewA 1 kommen unter "Angaben zur Person" die Daten des Gewerbetreibenden, der in Insolvenz ist, und in Feld Nr. 11 die Daten des Insolvenzverwalters.
Der Insolvenzverwalter sieht dies nicht so. Er meint, dass der ehem. Gewerbetreibende mit der Sache nichts mehr zu tun hat und daher seine Daten unter "Angaben zur Person" stehen sollen. Meine Meinung: Der Insolvenzverwalter ist nicht Gewerbetreibender!!!
Wie seht ihr die Sache?
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
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1
31.08.2007 11:41 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Gewerbetreibender ist derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Der Stellvertreter tritt an die Stelle des Gewerbetreibenden. Er leitet den Betrieb zwar selbständig und nicht auf Weisung, aber im Namen und auf Rechnung des Gewerbetreibenden. Bei der Gewerbeanmeldung ist daher, wie richtig festgestellt, der Name des Gewerbetreibenden, nicht der des Insolvenzverwalters einzutragen. Der Insolvenzverwalter kann ggf. in Zeile 11 zur Klarstellung eingetragen werden (entgegen dem dortigen Text).
Da der Insolvenzverwalter angegeben hat, das Gewerbe werde nur betrieben, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen sollte der Sachverhalt aber noch genauer abgeklärt werden. Vielleicht wurde hier eine Auffanggesellschaft oder ähnliches gegründet, die nur die Schulden abwickelt und mit dem bisherigen Inhaber nichts zu tun hat. In diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter tatsächlich der Gewerbetreibende sein.
Die Insolvenzordnung bietet für uns Gewerberechtler immer wieder etwas Neues
. Da wird es uns wenigstens nicht langweilig.
__________________ Thomas Kirchhammer
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31.08.2007 12:23 |
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