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Zum Ende der Seite springen türkische "Limited Sirketi" gründet in D eine GmbH
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loeba01   Zeige loeba01 auf Karte loeba01 ist weiblich
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türkische "Limited Sirketi" gründet in D eine GmbH

Ich habe mal wieder ein Anliegen:

Eine türkische Limited Sirketi hat bei einem Notar in Deutschland eine GmbH gegründet, welche hier einen Handel betreiben möchte.

1. Kann die GmbH von einem Geschäftsführer betrieben werden, der lediglich in der Türkei wohnhaft ist?

2. Darf der GF die Firma in D überhaupt betreiben wenn lt. dem Schengen-Abkommen in seinem Visa folgender Vermerk eingedruckt ist: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet!"

Für schnelle Hilfe wäre ich dankbar.

Gruß aus Ludwigshafen am Rhein
1 01.03.2012 08:46 loeba01 ist offline E-Mail an loeba01 senden Beiträge von loeba01 suchen
Solon
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MaKöDo   Zeige MaKöDo auf Karte MaKöDo ist männlich
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Moin

Zu 2. kann ich was sagen:
Nein darf er nicht. Zeigefinger Er soll sich beim nächsten Mal ein Geschäftsvisum holen und kein Tourivisum, dann ist das alles kein Problem. Einem Erholungsurlaub steht jedoch nix im Wege Augenzwinkern

__________________

2 01.03.2012 16:01 MaKöDo ist offline E-Mail an MaKöDo senden Homepage von MaKöDo Beiträge von MaKöDo suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Hallo,

dass der Gf. in Deutschlanf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen darf, ist eine Sache. Er ist aber nicht gehindert, das Unternehmen aus dem Ausland zu leiten.

Siehe dazu die Entscheidung des OLG Frankfurt wonach die Eintragung eines im Ausland lebenden ausländischen Geschäftführers (hier: in China lebender Chinese) in das Handelsregister nicht von der Vorlage einer Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis abhängig gemacht werden kann (Beschl. v. 12.11.2010, Az.: 20 W 370/10).

Aus der Begründung:
„Dem Geschäftsführer stehen eine Vielzahl moderner Kommunikationsverbindungen (Internet, Intranet, Fax, e-mail, Videokonferenzen etc.) zur Verfügung, die es ihm ermöglichen, seine Aufgaben als Geschäftsführer zu erfüllen. Weiterhin ist es ihm möglich, eine Vielzahl seiner Aufgaben an Mitarbeiter und externe Dienstleister zu delegieren. Dabei ist es nicht ersichtlich, dass er die damit verbundene Auswahl- und Überwachungspflicht nicht vom Ausland aus wahrnehmen könnte.

Da demnach eine Aufenthaltsmöglichkeit des Beteiligten zu 2) in Deutschland für seine Geschäftsführerbestellung nicht vorausgesetzt werden kann, war das Amtsgericht auch nicht berechtigt, dessen Eintragung in das Handelsregister von der Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Arbeitserlaubnis abhängig zu machen. …“
3 01.03.2012 16:32 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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