Alkoholverkauf Tankstelle |
Gewerbeamt Oranienburg
Jungspund
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Alkoholverkauf Tankstelle |
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Hallo aus Oranienburg,
ich habe zur Zeit ein Problem mit einer Tankstelle. Diese Tankstelle ist ein bekannter Treffpunkt von Jugendlichen. Für die alkoholische "Belustigung" sorgt u.a. die Tankstelle rund um die Uhr. Die Folge daraus sind Anzeigen wegen Lärmbelästigung, Sachbeschädigungen, Randale bis hin zur Körperverletzung. Kontrollen durch die Polizei sowie Absprachen mit dem Tankstellenbetreiber den Alkoholverkauf ab 22.00 Uhr einzustellen, blieben ohne Erfolg. Die Mitarbeiter sollen Alkohol nur an Personen abgeben welche das Tankstellengelände wieder verlassen. Wie bitte schön will der Mitarbeiter dies kontrollieren??!
Dem Betreiber der Tankstelle soll nunmehr per Ordnungsverfügung das Verbot des Alkoholverkauf in der Zeit von 22.00 bis 5.00 Uhr aufgegeben werden. Leider ist mir die rechtliche Grundlage hierfür nicht ganz klar. Vielleicht kann mir ja jemand ein wenig auf die Sprünge helfen! Im Moment sehe ich keine andere Lösung.
Schöne Grüße aus Oranienburg
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25.07.2006 22:23 |
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Solon
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Puz_zle
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RE Alkoholverkauf Tankstelle |
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aus Thüringen,
ich denke mal, wir bereden das Problem am Besten bei einem
an der Tanke ...
Aber Spass beiseite.
Das Gewerberecht selbst bietet hier keine rechtlichen Möglichkeiten des Eingreifens, es sei denn, die Jugendlichen halten sich tatsächlich im "Hausrechts-Bereich" des Tankstellbesitzers auf. Denn dann haben wir einen Verzehr von alkohlischen Getränken an Ort und Stelle
In diesem Fall könnte man dem Tankstellenbesitzer die Wahl lassen zwischen eigenverantwortlichen konsequenten Gebrauchmachens seines Hausrechtes oder einer gaststättenrechtlichen Untersagung + Zwangsgeldandrohung sowie einen Regen von Bußgeldbescheiden für jeden fesgestelten Verstoß gegen das GastG. Die Videos der allgem. üblichen Tankstellenüberwachung wären dazu ein dienliches Beweismittel ....
Zu prüfen wäre auch die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes. Für die mögliche Ahndung von OWi's nach dem Jugendschutzgesetz müssten die Jugendlichen allerdings noch sehr jugendlich sein (< 16).
Im Falle, dass sich die Aktivitäten außerhalb des Tankstellenbereichs abspielen (werden) bleibt der Verweis auf das OBG und seine Generalklausel aus § 13.
Ein Verkaufsverbot für alkoholische Getränke sehe ich jedoch etwas bedenklich.
Da dies einen Eingriff in die Gewerbe- und Berufsfreiheit darstellt, sind relativ hohe Maßstäbe hinsichtlich Verhältnis- und Zweckmäßigkeit anzulegen. Die Zweckmäßigkeit wird schon dadurch in Frage gestellt, dass die Jugendlichen "nur" u. a. ihre "Fröhlichmacher" bei der Tanke holen. Wenn es ein beliebter Treffpunkt ist, würde sich nur die Bezugsquelle/-zeit ändern - die Getränke werden dann eben vor 22:00 Uhr in der Tanke "geordert" oder gleich von zu Hause bzw. dem Supermarkt mitgebracht. Ihr Problem bestünde weiter und der Tankstellenbesitzer könnte bei Ihrer Behörde noch Schadenersatzansprüche anmelden.
Wenn auch aufwendiger, aber verhältnismäßiger, wären Einzelmaßnahmen gegen die tatsächlichen Störer. Hierzu gehören
Platzverweise auf Dauer und OWi-Anzeigen wegen Lärmbelästigung. In Frage könnte auch eine ordnungsbehördliche Allgemeinverfügung kommen, wo beispielsweise für einen bestimmter Platz in einem bestimmten Zeitraum (22:00 bis 5:00 Uhr) der Verzehr von Alkoholika bußgeldbewärt
verboten wird.
Allerdings hat auch das Ordnungsrecht seine Grenzen: m. E. steht hier auch das Jugendamt mit der Pflicht, durch Alternativangebote für derartige Treffs und Einsatz von Jugendsozialarbeitern die Situation zu entschärfen.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Puz_zle: 26.07.2006 00:42.
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26.07.2006 00:38 |
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Solon
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Menschel
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Ja-ja, die Tankstellen . . .
PAngV und LadschlG zählen da wohl irgendwie nicht (seufz!).
Die 1/10Cent-Angaben bei den Kraftstoffen ist das eine; dass jede Tanke ein kleiner Supermarkt ist, das andere Übel. Dabei schreibt § 6 (2) Ladenschlussgesetz eindeutig fest, dass innerhalb der Ladenschlusszeiten nur der Verkauf von Ersatzteilen (und auch nur solcher, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft dienen), Betriebsstoffen und REISEBEDARF gestattet ist.
Und in wieweit Alkohol Reisebedarf darstellt, ist mir seit Anbeginn ein Rätsel. . .
Natürlich, jeder (ich auch) duldet diese "Sonderrolle" der Tankstellen; aber ob die Durchsetzung des Ladenschlussgesetzes Schadenersatzansprüche begründen könnte, erscheint mir zumindest fraglich. Denn bei konsequenter Rechtsauslegung dürfte der Tankstellenpächter dieses Sortiment außerhalb der Ladenöffnungszeiten ohnehin nicht verkaufen - ein Schaden (im Sinne einer Umsatzeinbuße) kann im (zumindest rechtstheoretisch) gar nicht entstehen.
Trotzdem, Kopf hoch . . .
__________________
-Rettet die Erde, sie ist der einzige Planet, auf dem es Schokolade gibt!-
Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Menschel: 26.07.2006 07:53.
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26.07.2006 07:52 |
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Puz_zle
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RE Alkoholverkauf Tankstelle |
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aus Thüringen,
@Menschel
Nach § 2 Abs. 2 Ladenschlussgesetz gehören zum Reisebedarf u. a. auch "Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen". Alkoholische Getränke gehören damit zum priviliegierten Sortiment.
Daher mein Verweis zum möglichen Schadensersatzanspruch.
Allerdings werden zum Teil in der Praxis aus den "kleinen Mengen" die kistenweise Abgabe von Bier
Selbst das Festschreiben der Abgabe von kleinen Mengen (Untersagung der kistenweisen Abgabe) führt im vorliegenden Fall wohl kaum zum Erfolg, dann gehen die Jugendlichen einfach öfter zum Verkaufsthresen und holen sich einzelne ihre Getränke.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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26.07.2006 08:18 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Alkoholverkauf Tankstelle |
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, zusammen,
wir haben dieses Problem leider auch und versuchen, es zum einen über das Gaststättenrecht (die Jugendlichen trinken den Alkohol an der Tankstelle und diese hat keine Gaststättenkonzession), zum anderen über das Ladenschlussgesetz (denn um Reisebedarf im Sinne des Ladenschlussgesetzes handelt es sich ja wohl eindeutig nicht) in den Griff zu bekommen...
Ist aber wirklich sehr schwierig, zumal die Bußgelder offensichtlich nicht in Relation stehen zu dem Gewinn, den der Tankstellenpächter aus diese Verkauf zieht.....
Wäre für uns daher interessant zu wissen, wie es bei Ihnen weitergeht...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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26.07.2006 08:18 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Alkoholverkauf Tankstelle |
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@ Puz.zle
Sie haben Recht, dass zum Reisebedarf u.a. auch Alkohol zählen kann. Bei einem Bus sogar ein ganzer Kasten Bier...
Aber das eigentliche Problem ist ja, dass die Jugendlichen nicht "reisen", sondern meist sogar per Pedes kommen und den Alkohol kaufen! Von "Reisebedarf" kann somit nicht mehr gesprochen werden. Es gibt meines Wissens sogar ein Urteil, wonach man zusammen mit dem Kauf von Reisebedarf tatsächlich auch Tanken muss!
Aber hier fallen Theorie und Praxis wohl mal wieder sehr weit auseinander, denn wer soll das kontrollieren??
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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6
26.07.2006 08:31 |
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Gewerbeamt Oranienburg
Jungspund
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Themenstarter
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Hallo an alle Mitstreiter,
ich bin sehr erfreut, dass ich mit meinem Problem zur Rechtsstellung nicht so ganz allein dastehe. Der Begriff "Reisebedarf " umfasst nun mal auch den Verkauf von Alkohol in geringen Mengen. Im Sinne des Gesetzes zur Mitnahme als Geschenk oder auch für die Beisteuerung zu einer Féte durchaus nachzuvollziehen. Wo nun "gering" anfängt bzw. aufhört ist sicher eine weit auszulegende Frage. Das Gerichtsurteil zum Alkoholverkauf an Tankstellen stammt noch aus dem Jahr 1993 das war jedoch die Novellierung zum Begriff "Reisebedarf" nicht aktuell.
Der Pächter ist bereit einem Alkoholverkaufsverbot an Nichtreisende für die angegebene Zeit zuzustimmen, wehrt sich jedoch gegen ein generelles Verbot. (Ich glaube hätte erauch gute Chancen vor Gericht)!
Unter Abwägung des wirtschaftlichen Interesses ist dies, so denke ich vielleicht ein Schritt von Seiten der Ordnungsbehörden zur Lösung des Problems. Dem Hinweis mit dem Jugendamt kann ich durchaus folgen, aber nur in Richtung von sogenannten "Streetworkern". Das Problem muss sicherlich von verschiedenen Seiten aufgegriffen werden. Die Anregung von Puz.zle bezüglich dem Platzverweis finde ich sehr gut und versuche dies mal überPolizei und Amtsleitung aufzugreifen (zumindest für die Hauptstörer). Wenn ich richtig zusammenfasse ist der Tenor für die rechtliche Grundlage wohl noch am ehesten das OBG. LadschG und GastG greifen ja nur bedingt und würden ein Verstoß voraussetzen. Der Tankstellenbetreiber hat bereits sein Hausrecht umgesetzt und tut einiges dafür, dass "sein" Gelände verlassen wird bzw. der Verzehr nicht dort erfolgt. Sonnige Grüße aus O-burg
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26.07.2006 12:02 |
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Zeuss
Eroberer
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Hallo
Bin zwar nicht betroffen, aber wollte dem Herrn aus Oranienburg empfehlen sich mit der Gemeinde in Gosen wenn man von Köpenick rausfährt Richtung Müggelheim, dort ist ein Einkaufzentrum und dort ist eine Tankstelle die das selbe Prob hat, bzw. die Gemeinde oder das Gewerbeamt, jedoch ist diese Information etwas älter und die konnten das Problem klären in der Zwischenzeit, wenn ja, können die Ihnen evtl helfen.
Ansonsten Viel Erfolg weiterhin
__________________ Da ich aus Russland stamme, kann es gelegentlich zu Rechtschreibfehlern kommen bzw. vertauschten Buchstaben. Ich Bitte dies zu entschuldigen.
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27.07.2006 15:45 |
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OJ Neuss
Haudegen
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Hallo aus Neuss,
letzten Endes geht es doch hier offensichtlich in erster Linie um die aus dem Alkoholverzehr an Ort und Stelle resultierenden Störungen (Lärm, Dreck, Beeinträchtigung des subjektiven Sicherheitsgefühls der Anwohner, etc.). Also muss, wie bereits insbesondere von Kollegen Puz.zle erwähnt, dieser unterbunden werden.
Hier kommt tatsächlich eine OV auf Grundlage des § 15 Abs. 2 GewO in Frage, die dem Tankstellenbetreiber den Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle untersagt, sowie entsprechende OWi-Verfahren in Frage.
An "Ort und Stelle" findet der Verzehr übrigens auch dann statt, wenn er in unmittelbarer Nähe des Tankstellenbetriebs geschieht und dies dem Betreiber bekannt ist, der Verzehr also billigend in Kauf genommen wird. Es ist für diese Merkmal nicht erforderlich, dass der Verzehr auf dem Betriebsgelände stattfindet.
Und bitte keine Hemmungen, der Betreiber muss sich die Störungen auch dann zurechnen lassen, wenn er nicht in der Lage ist, diese zu unterbinden. Er kann ja ohne weiteres die Ursache, den Alkoholverkauf, beseitigen.
Hilfreich ist zudem, die Örtlichkeit durch ein paar Aktionen in Zusammenarbeit mit der Polizei unattraktiv zu machen. Flankiert von "netten" kleinen Verwarngeldbescheiden für laute Jugendliche ist dies in der Regel recht effektiv.
Jürgen Schmitz
__________________ Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
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27.07.2006 17:22 |
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Sigi2910
Lebende Foren Legende
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Immerhin haben wir eines: Nach § 15 Absatz 4 Bundesfernstraßengesetz dürfen alkoholhaltige Getränke in Tankstellen und Raststätten an den Bundesautobahnen in der Zeit von 0 bis 7 h nicht verkauft werden...
__________________ Schönen Gruß aus dem wilden Süden
Siegbert Morlock
Nimm das Leben nicht so schwer, denn lebend kommst Du da eh' nicht raus...
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10
23.02.2007 11:27 |
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