allgemeine Gewerbeanmeldung |
Kernberg
Grünschnabel
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allgemeine Gewerbeanmeldung |
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Hallo aus dem sonnigen Jena!
Wir diskutieren hier wegen Bestätigung der Gewerbeanzeige für "Verleih der eigenen Arbeitskraft"!
Argument gegen uns , andere Gewerbehörden nehmen die Gew A1 auch an ! Wir sehen den Gewerbebegriff aber nicht als erfüllt an, es fehlt für uns an der "Selbstständigkeit"!
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1
14.06.2006 14:46 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Geht nicht!
Gibt es m. E. auch einiges an Gerichtsentscheidung. Begründung: ich kann nur eine Sache oder eine andere Person, nicht aber mich sellbst oder meine Kräfte verleihen. Wenn ich meine Kräfte verleihe, handel ich ja selbst! Irgendwie auch logisch, oder??
Wurde früher immer wieder gerne gemacht oder versucht, um die handwerksrechtlichen Bestimmungen zu unterlaufen!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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2
14.06.2006 15:02 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Arbeitnehmer-Selbstverleih |
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Lieber Kollege,
nach BGB ist eine Leihe die Überlassung einer Sache zum Gebrauch ohne Gegenleistung. Da der lebende Mensch (§ 1 BGB) keine Sache im Sinne von § 90 BGB darstell ist die Überlassung des Körpers an einen Anderen zum Gebrauch erst nach dem Tod möglich, z.B. an den "Plastinator" Prof. Hagen.
Scherz beiseite, man spricht zwar bereits in der Bibel von einer Vermietung der Arbeitskraft (dort wird ein solcher Mensch als "Mietling" bezeichnet), aber man kann Menschen nicht vermieten. Die zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft gegen Entgelt an einen Vertragspartner wird daher als "Arbeitsvertrag" bezeichnet. Wenn man sein spezielles Wissen vermietet, z.B. als Rechtsanwalt, wird dies als "Dienstvertrag" eingestuft.
Der Selbstvermieter ist daher eindeutig ein scheinselbständiger Arbeitnehmer, kein Gewerbetreibender.
Auch wenn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Begriff "Leiharbeiter, Verleiher, Entleiher" übernimmt, handelt es sich nicht um eine Leihe im Sinne von § 598 BGB, sondern zur Arbeitsleistung an Dritte gegen Entgelt überlassene Arbeitnehmer (§ 1 AÜG).
für die Aufmerksamkeit, die obige Erläuterung werden 100 % der in Frage kommenden Kundschaft nicht verstehen, aber ich wollte mich bei dieser Frage mal wieder richtig juristisch austoben. Solchen Spielchen mit juristischen Begriffen kann ich nicht widerstehen.
__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 14.06.2006 16:08.
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3
14.06.2006 16:08 |
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nette.tante
Routinier
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RE: Arbeitnehmer-Selbstverleih |
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Ich würde den auch deshalb nicht anmelden lassen, weil das so ein allgemeiner Begriff wie "Dienstleistungen aller Art" oder "Handel mit Waren aller Art" ist.
__________________ Gruß
nette.tante
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4
14.06.2006 16:30 |
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gewerbe-sgh
Tripel-As
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Arbeitnehmer-Selbstverleih |
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,
solche Fälle von Gewerbetreibende hatten wir auch mal.
Rückendeckung haben wir da von unserer zuständigen IHK erhalten.
Aussage: Kein Gewerbe und somit keine Anmeldung möglich !!!
__________________ Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
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5
15.06.2006 07:29 |
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