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Zum Ende der Seite springen allgemeine Gewerbeanmeldung
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Kernberg   Zeige Kernberg auf Karte Kernberg ist männlich
Grünschnabel


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allgemeine Gewerbeanmeldung

Hallo aus dem sonnigen Jena!
Wir diskutieren hier wegen Bestätigung der Gewerbeanzeige für "Verleih der eigenen Arbeitskraft"!
Argument gegen uns , andere Gewerbehörden nehmen die Gew A1 auch an ! Wir sehen den Gewerbebegriff aber nicht als erfüllt an, es fehlt für uns an der "Selbstständigkeit"!
1 14.06.2006 14:46 Kernberg ist offline E-Mail an Kernberg senden Homepage von Kernberg Beiträge von Kernberg suchen
Solon
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Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Geht nicht!

Gibt es m. E. auch einiges an Gerichtsentscheidung. Begründung: ich kann nur eine Sache oder eine andere Person, nicht aber mich sellbst oder meine Kräfte verleihen. Wenn ich meine Kräfte verleihe, handel ich ja selbst! Irgendwie auch logisch, oder??

Wurde früher immer wieder gerne gemacht oder versucht, um die handwerksrechtlichen Bestimmungen zu unterlaufen!!

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 14.06.2006 15:02 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Ingolstadt   Zeige Ingolstadt auf Karte Ingolstadt ist männlich
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Arbeitnehmer-Selbstverleih

Lieber Kollege,

nach BGB ist eine Leihe die Überlassung einer Sache zum Gebrauch ohne Gegenleistung. Da der lebende Mensch (§ 1 BGB) keine Sache im Sinne von § 90 BGB darstell ist die Überlassung des Körpers an einen Anderen zum Gebrauch erst nach dem Tod möglich, z.B. an den "Plastinator" Prof. Hagen.

Scherz beiseite, man spricht zwar bereits in der Bibel von einer Vermietung der Arbeitskraft (dort wird ein solcher Mensch als "Mietling" bezeichnet), aber man kann Menschen nicht vermieten. Die zur Verfügung Stellung der Arbeitskraft gegen Entgelt an einen Vertragspartner wird daher als "Arbeitsvertrag" bezeichnet. Wenn man sein spezielles Wissen vermietet, z.B. als Rechtsanwalt, wird dies als "Dienstvertrag" eingestuft.

Der Selbstvermieter ist daher eindeutig ein scheinselbständiger Arbeitnehmer, kein Gewerbetreibender.

Auch wenn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Begriff "Leiharbeiter, Verleiher, Entleiher" übernimmt, handelt es sich nicht um eine Leihe im Sinne von § 598 BGB, sondern zur Arbeitsleistung an Dritte gegen Entgelt überlassene Arbeitnehmer (§ 1 AÜG).

Danke für die Aufmerksamkeit, die obige Erläuterung werden 100 % der in Frage kommenden Kundschaft nicht verstehen, aber ich wollte mich bei dieser Frage mal wieder richtig juristisch austoben. Solchen Spielchen mit juristischen Begriffen kann ich nicht widerstehen.großes Grinsen

__________________
Thomas Kirchhammer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 14.06.2006 16:08.

3 14.06.2006 16:08 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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RE: Arbeitnehmer-Selbstverleih

Ich würde den auch deshalb nicht anmelden lassen, weil das so ein allgemeiner Begriff wie "Dienstleistungen aller Art" oder "Handel mit Waren aller Art" ist.

__________________
Gruß
nette.tante
4 14.06.2006 16:30 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
gewerbe-sgh   Zeige gewerbe-sgh auf Karte gewerbe-sgh ist männlich
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Arbeitnehmer-Selbstverleih

Moin Moin ,

solche Fälle von Gewerbetreibende hatten wir auch mal.
Rückendeckung haben wir da von unserer zuständigen IHK erhalten.
Aussage: Kein Gewerbe und somit keine Anmeldung möglich !!!

__________________
Herzliche Grüße aus der Berg- und Rosenstadt
5 15.06.2006 07:29 gewerbe-sgh ist offline E-Mail an gewerbe-sgh senden Beiträge von gewerbe-sgh suchen
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