Bestandsschutz Genehmigung nach § 3 II SpielV |
Morti
Grünschnabel
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Bestandsschutz Genehmigung nach § 3 II SpielV |
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hallo,
folgendes Problem beschäftigt mich:
Spielhallenbetreiber S betreibt seit nunmehr fast 15 Jahren eine Spielhalle in der Gemeinde G.
Nun ist der zuständigen Behörde B aufgefallen, dass S gegen § 3 II SpielV verstoßen hat, B jedoch trotzdem eine Erlaubnis erteilt hat.
Dieser Fehler besteht seit beginn der Erlaubnis vor fast 15 Jahren.
Kann B etwas gegen S unternehmen?
Bin über jede Lösung, Quellenhinweise oder sonstige Informationen zum Bestandsschutz sehr dankbar.
mfg,
Morti
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1
01.03.2011 09:42 |
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Solon
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LKKS
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Seit wann hat B Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Erlaubnis?
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2
01.03.2011 09:56 |
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Solon
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Morti
Grünschnabel
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ich nehme an ca 1 Monat, wobei die Kenntnis natürlich immer sehr schwer nachzuweisen ist.
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3
01.03.2011 10:20 |
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LKKS
Kaiser
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Hallo,
Die Rücknahme einer rechtswidrigen Entscheidung / Genehmigung ist nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz binnen Jahresfrist möglich.
Die Frist beginnt mit Kenntnis der Behörde von der Rechtswidrigkeit zu laufen.
Bestandsschutz greift nicht. Wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes gegenüber dem Interesse des Erlaubnisinhabers an der störungsfreien Ausübung seines Gewerbebetriebes überwiegt, hat die Behörde einzuschreiten.
Diese Ermessensentscheidung muß man am Schutzzweck der SpielV ausrichten.
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4
01.03.2011 10:39 |
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Morti
Grünschnabel
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danke schonmal für diese gute antwort
hätte ich eigentlich acuh selbst drauf kommen müssen.
es handelt ja aber mehr um die Auflagen des § 3 II SpielV, also die Behörde hat zum Beispiel übersehen, dass S 13 GSG aufgestellt hat, obwohl ja nur 12 erlaubt sind.
Die Behörde möchte ja nicht unbedingt die Genehmigung nach § 33i GewO entziehen, sondern nur S verpflichten wie in diesem Beispiel sich an § 3 II SpielV zu halten und nur 12 GSG anstatt 13 aufzustellen.
Ist dies trotzdem über § 48 VwVfG zu lösen?
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5
01.03.2011 10:51 |
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LKKS
Kaiser
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Hallo,
natürlich geht das.
Wenn schon eine Rücknahme zulässig wäre, dann erst recht die nachträgliche Erteilung einer Auflage (erst-recht-Analogie) um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Ausserdem wäre die Erteilung einer nachträglichen Auflage sowieso im Zuge der Verhältnismässigkeitsprüfung in Erwägung zu ziehen.
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6
01.03.2011 11:16 |
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Meike
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Hallo LKKS,
Hallo Morti,
im §3 II SpielV seit dem 01.01.2006 steht
(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche
höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch
zwölf Geräte nicht übersteigen. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer
Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter
aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter,
gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung
der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und
Treppen außer Ansatz.
Die Konzession nach §33 i GewO weist aber üblicher Weise auf die bestehenden Rechtsvorschriften hin, d.h. bei Altkonzessionen ( wie im Fallbeispiel von vor 15 Jahren) dürfte es keine Anzahl 12 GSG gegeben haben.
Morti, mir ist daher nicht ganz klar was die Gemeinde in der damaligen Verfügung rechtsfehlerhaft erlassen haben soll?
Kannst Du dies bitte präzisieren?
Gruß
Meike
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7
02.03.2011 08:07 |
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Morti
Grünschnabel
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hallo Meike,
B hat eindeutige Nebenräume zur Grundfläche berücksichtigt (fragt mich nicht wie sowas passieren konnte) und ist somit von einer Grundfläche von ca 140 qm anstatt von 90 qm ausgegangen und hat dementsprechend 9 Geräte aufgestellt.
danke schonmal für deinen Beitrag.
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8
02.03.2011 13:02 |
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Meike
Foren Gott
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Hallo Morti,
da müsst ihr der Sache schon auf den Grund gehen wie es dazu gekommen ist, denn wenn z.B. eine Täuschungshandlung vorgelegen hat, ist der Sachverhalt völlig anders zu bewerten, als wenn dies eine reine Verfehlung des städtischen Mitarbeiters war.
Anbei ein paar Grundsätze:
BVerwG 6. Senat, vom 09.12.1963, VI C 42.61
„Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt, der durch (objektiv) unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist, ohne daß es für die Frage nach der Rechtswidrigkeit auf die Schwere des Verstoßes und darauf, in wessen Verantwortungsbereich der Verstoß fällt, ankommt. Das gilt auch, wenn die Behörde ermächtigt ist, den Verwaltungsakt nach ihrem Ermessen zu erlassen. Auch hier kommt es für die Frage der Rechtswidrigkeit darauf an, ob die Behörde bei dem wirklich gegebenen Sachverhalt den Verwaltungsakt in den Grenzen des Gesetzes und nach dem Zweck der Ermächtigung hätte erlassen dürfen.“
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14. Senat, vom 29.12.1992, 14 TH 668/92
„Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1987 - 1 C 18.84 - (GewArch. 1987, 274, 275) ausgeführt, daß § 48 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - grundsätzlich keinen Bestandsschutz für einen Verwaltungsakt, sondern lediglich einen Vermögensschutz durch den unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen Ausgleichsanspruch gewähre. Soweit in einzelnen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts eine andere Auffassung vertreten wird, geht es lediglich um fiskalische Folgewirkungen eines begünstigenden Verwaltungsakts, nicht dagegen um über geldwerte Leistungen hinausgehende Rechtspositionen (vgl. hierzu aus neuerer Zeit insbesondere das U. v. 20.03.1990 - 9 C 12.89 -, BVerwGE 85, 79, 84 ff.). Zum Nachteil der Antragstellerin ist im übrigen zu berücksichtigen, daß auch vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes Vertrauensschutz bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte im Allgemeinen nur für die Vergangenheit, nicht dagegen für die Zukunft gewährt wurde.“
Gruß
Meike
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9
02.03.2011 14:24 |
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