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Zum Ende der Seite springen Gewerbeuntersagung trotz Wohlverhaltensphase?
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Antje Thum
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Gewerbeuntersagung trotz Wohlverhaltensphase?

Hallo,
vielleicht kann ich ein paar gute Ideen und Gedanken zu diesem Thema von Euch bekommen.

Also kurze Fallschilderung:

Gegen einen Gewerbetreibenden war in 2001 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, u.a. auch wegen Steuerschulden. In 2003 wurde das Verfahren aufgehoben, weil die Schlussverteilung (§ 200 InsO) vollzogen wurde. Seitdem befindet sich der Gewerbetreibende in der Wohlverhaltensphase.
Das Finanzamt regt nun eine GU gegen diesen Gewerbetreibenden an, weil seit 2004 erhebliche, weitere Steuerrückstände aufgetreten sind. Unabhängig davon hat eine Krankenkasse ebenfalls eine GU gegen diesen Gewerbetreibenden angeregt, weil 2004 keine Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für die Arbeitnehmer gezahlt wurden.
Das Finanzamt versuchte bereits ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen, das wurde jedoch abgelehnt.

Ich bin geneigt, nun das GU einzuleiten, weil offensichtlich nicht nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept gearbeitet wird.
Wie seht Ihr das?
1 13.06.2006 11:19
Solon
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Hallo! .... und ein freundliches Moin aus Cloppenburg!

Also, ich würde erst einmal feststellen, ob noch weiterhin ein Insolvenzverwalter da ist und mit diesem den SV erörtern. Dann ist zu prüfen, ob die neuen Steuerschulden evtl. aus einer neuen gewerblichen Tätigkeit stammen. Diese Betriebe sind dann durch § 12 GewO nicht "geschützt". Das gleiche gilt für die neuen Rückstände bei den Kassen.

Vielleicht könnte man noch ein bischen mehr erfahren, vor allem, welche Auflagen im Inso-Plan im Rahmen der "Wohlverhaltensphase" drin sind. Wenn er sich hieran gehalten hat, dürfte es mit einer Untersagung schwer sein. Aber nach dem geschilderten SV spricht ja wohl vieles dagegen.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
2 13.06.2006 11:26 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Solon
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Antje Thum
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Vielen Dank für die Vorschläge.
Werde den Insolvenzverwalter ansprechen. Mal sehen, was der zu der ganzen Sache zu sagen hat.
Übrigens handelt es sich immer noch um den gleichen Betrieb und die gleiche Tätigkeit.

Ich werde vom weiteren Verfahren dann berichten!
3 13.06.2006 12:52
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Wohlverhaltensphase § 286 InsO

Liebe Kollegin,

die "Wohlverhaltensphase" dürfte die Zeit sein, in welcher der Schuldner die Möglichkeit hat, eine Restschuldbefreiung zu erlangen (§ 286 ff InsO). Diese Zeit unterliegt nach Friauf, Kommentar zur GewO, Rand Nr. 12 zu § 12 GewO auch der Konkurrenzregelung.

Die Gläubiger sollten sich daher an das Insolvenzgericht wenden damit dem Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoß gegen die Obliegenheiten (§ 296 InsO) angedroht werden kann. Außerdem gibt es nach § 287 Abs. 2 InsO einen Treuhänder, der in der Wohlverhaltensphase die freien Mittel des Schuldners gleichmäßig verteilt. Auch dieser sollte über die Verstöße informiert werden.

Erst wenn aufgrund des Verstoßes die Restschuldbefreiung vorzeitig nach § 299 InsO beendet wird, können Sie die Gewerbeuntersagung einleiten.

__________________
Thomas Kirchhammer
4 13.06.2006 15:30 Ingolstadt ist offline E-Mail an Ingolstadt senden Homepage von Ingolstadt Beiträge von Ingolstadt suchen
Antje Thum
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RE: Wohlverhaltensphase § 286 InsO

So, ich habe nun ein paar Telefonate geführt und folgendes zu Tage gebracht:

Der Treuhänder ist im Bilde darüber, dass das Gewerbe weitergeführt wird und auch über die neu aufgelaufenen Schulden. Er hat den GT ins Gebet genommen (was wohl dazu führte, dass dieser Anfang des Monats sein Gewerbe abgemeldet hat). Ein Insolvenzplan existiert nicht. Nach Rücksprache mit dem Rechtspfleger vom Inso-Gericht ist ein Insolvenzplan wohl nur die Ausnahme in einem Inso-Verfahren (für mich unverständlich, hatte bisher angenommen, dass immer ein Inso-Plan erstellt ist, wenn das Verfahren nicht Mangels Masse abgewiesen wurde). Durch die Gewine des weitergeführten Betriebes sollten die Gläubiger befriedigt werden.

Eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO ist nicht so einfach möglich (laut Aussage vom Treuhänder und des Rechtspflegers vom Insolvenzgericht), da dort die TB aufgeführt sind und erneute Schulden nicht darunter fallen. (Das Finanzamt wird trotzdem mal prüfen, ob es als Gläubiger hier was machen kann). Ebenso sieht es mit der vorzeitigen Beendigung nach § 296 InsO aus. Es heißt ja dort, dass der Schuldner seine Obliegenheiten verletzt haben muss. Und diese Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt, der auch nicht von neu entstandenen Schulden spricht. Ist also ziemlich kompliziert.

Hier aber nun die gute Nachricht:
Ich habe noch mal die Historie des GT überprüft. Dabei stellte sich heraus, dass der GT einen neuen Betrieb 5 Monate vor der Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Schlussverteilung wurde vollzogen) angemeldet hat. Es hatte zu Irritationen geführt, da der alte und der neue Betrieb dieselbe Tätigkeit zum Inhalt haben. Die neu entstandenen Schulden sind tatsächlich dem neuen Betrieb zu zuschreiben (manchmal habe ich wohl Tomaten auf den Augen). Das ist doch für mich eine super Nachricht, oder?
5 19.06.2006 15:13
Boshamer   Zeige Boshamer auf Karte Boshamer ist männlich
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RE: Wohlverhaltensphase § 286 InsO

Moin aus Kierspe,

manchmal ist mir das FA auch sehr schnell mit Gewerbeuntersagungen bei der Hand. Ich denke da auch an Fälle im Gaststättenbereich, wo eigentlich wegen Peanuts was gemacht wird. Dann wird das Verfahren angeleiert, die Betreiber kommen hier hin und klären das dann ab oder haben einen Steuerberater der noch in der Prüfphase ist, was aber der Sachbearbeiter FA nicht weiß usw.

Ärgerlich das Ganze deshalb, weil hier viel Zeit drauf geht und Unmut gegen die Kommune und nicht gegen das FA geäußert wird.

Gruß Boshamer

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Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
6 19.06.2006 15:24 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Wohlverhaltensphase § 286 InsO

Moin Moin aus dem sonnigen Wildeshausen !

diese Auffassung kann ich nur teilen, viel schlimmer finde ich aber teilweise die Berufsgenossenschaften, die es teilweise nicht einmal geregelt bekommen die Vollstreckungsversuche ordnungsgemäß bis zum Ende durchzuführen weil eine e.V. angeblich nicht's mehr bringt.
Wir sind hier einer Empfehlung des auch vom Kollegen Kramer geschätzten Richters in einem Seminar gefolgt und teilen dem Gewerbetreibenden bei Einleitung des Widerrufs- bzw. Gewerbe-untersagungsverfahrens mit, das und von wem dieses Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Gleichzeitig fordern wir ihn auf sich zur Regulierung des Rückstandes bzw. noch anderer Rückstände bei evtl. Gläubern unverzüglich in Verbindung zu setzen.

Seit dem wir dieses Verfahren durchführen hat die Zahl der Einstellungen zugenommen.

Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Bluhm
7 20.06.2006 07:29 LK Oldenburg ist offline E-Mail an LK Oldenburg senden Homepage von LK Oldenburg Beiträge von LK Oldenburg suchen
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