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Zum Ende der Seite springen Internet-Geschicklichkeitsspiele
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prochnau prochnau ist männlich
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Internet-Geschicklichkeitsspiele

Bedarf es für Online-Geschicklichkeitsspiele, bei denen gegen Leistung eines Entgelts ein Gewinn in Aussicht gestellt wird, einer behördlichen Genehmigung? Dieser Frage ist Rechtsanwalt Dr. Stefan Bolay nachgegangen. Hier das Ergebnis:

Zunächst stellte Bolay heraus, dass Internet-Geschicklichkeitsspiele unabhängig anderer Genehmigungserfordernisse schon nach den §§ 8a, 58 Abs. 4 RStV zulässig sein können, sofern der Spieleinsatz höchstens EUR 0,50 beträgt und auf der betreffenden Internetseite auch redaktionelle Inhalte verortet sind.

In der Folge wird jenseits des RStV und unabhängig von diesem die Anwendbarkeit des § 33d GewO erörtert. Stefan Bolay fasst zunächst den Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zusammen und erläutert daraufhin, warum den Entscheidungen des VG Berlin (Beschluss vom 17.8.2009, Az.: 4 L 274.09) und des VG Wiesbaden (Urteil vom 20.3.2007, Az.: 5 E 1713), die eine generelle Genehmigungspflicht unter gleichzeitiger Verneinung jeglicher Genehmigungsfähigkeit für Online-Geschicklichkeitsspiele annehmen, u.a. wegen des Grundsatzes der Gewerbefreiheit und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots nicht gefolgt werden kann. Stefan Bolay verdeutlicht vielmehr, dass entweder die Genehmigungsfreiheit mangels Anwendbarkeit der GewO angenommen werden muss, oder aber eine entsprechende Genehmigung unter analoger Anwendung des §33d GewO erteilt werden muss.

Zuletzt zeigt Stefan Bolay einen praktischen Ausweg aus der in Deutschland derzeit leider vorherrschenden Rechtsunsicherheit, indem Online-Geschicklichkeitsanbieter den deutschen Markt aus dem EU-Ausland bedienen und sich dabei das Herkunftslandsprinzip nach § 3 Abs. 2 TMG zunutze machen.

Ganz aktuell ist zu diesem Thema auch ein Aufsatz von Professor Gerald Spindler erschienen ("Online-Spiele auf dem Prüfstand des Gewerberechts - Zur Anwendbarkeit der §§ 33 c, 33 d GewO auf Online-Spiele", K&R 2010, 450 ff.), der verdeutlicht, dass die §§ 33 c, 33 d GewO aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht auf Online-Angebote ausgedehnt werden können und daher von einer generellen Genehmigungsfreiheit von "virtuellen" Internetangeboten für Geschicklichkeitsspiele auszugehen ist.

http://isa-guide.de/law/articles/30312_i...spflichtig.html
1 30.07.2010 16:57 prochnau ist offline Beiträge von prochnau suchen
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Meike
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Gruß an alle,

auf die Meinung eines Professors solltet Ihr Euch nicht stützen, sondern besser die bestehende
Urteilslage im Langtext durchlesen, in der beim VG Wiesbaden z.B. dargelegt wird, dass das Internet
eine nicht geeignete Örtlichkeit im Sinne der Spielverordnung ist und daher keine Genehmigung
unabhängig einer näheren Prüfung des Spiels erteilt werden darf.


Vielleicht sollten wir mal ein Thema einrichten mit gutachterlichen Stellungnahmen von Rechtsanwälten und Gelehrten,
mit den enstprechenden "Aburteilungen".

Da fällt mir spontan mein Lieblingszitat des OVG für das Land NRW, vom 26.02.2007, 4B1554/06 ein

"Dem kann nicht gefolgt werden."

So knapp urteilte das OVG zu den Ausführungen von RA Dr. Odenthal bzg. "spielzeitverlängernde Punkte seien unter Beachtung gewisser Grenzen den Freispielen gleichzusetzen, wie dies abgedruckt war in ZfWG 2006, 286-288.



Gruß
Meike
2 31.07.2010 06:32 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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