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Zum Ende der Seite springen Windkraftanlagen
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Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Windkraftanlagen

Moin aus dem endlich sonnigen Norden,

ich bin der Auffassung, dass eine Windkraftanlagen, welche sich in unserem Amtsgebiet befindet, hier gewerberechtliche angemeldet werden muss.
Meistens ist der Firmensitz nicht hier. Dennoch forden wir aufgrund des Standortes der Windkraftanlage eine Gewerbeanmeldung.

So auch in diesem Fall. Die Gewerbeanmeldung seitens der betroffenen Firma wurde dann auch angemeldet. Nun erhalten wir von dieser Firma ein Schreiben, in der Anlage eine Gewerbeabmeldung. Seitens der Firmensitzgemeinde wurde diese Firma auf eine OWi hingewiesen. Denn laut Gewerbeordnung § 14 ist nur eine Gewerbeanmeldung notwendig. Und zwar ausschließlich in Gemeinde X, da dort der Firmensitz ist und sich die Anmeldung danach richtet.

Wie sieht es rechtlich mit diesen Windkraftanlagen aus? Müssen diese am Standort nicht gewerberechtlich angemeldet werden? Wie verhält es sich dann mit der Gewerbesteuer? Meines wissens, bekommen wir diese anteilig nur, wenn die WKA auch hier Gewerberechtlich erfasst ist.
1 21.05.2010 10:53 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Solon
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RE: Windkraftanlagen

Zitat:
Original von Anni
Wie verhält es sich dann mit der Gewerbesteuer? Meines wissens, bekommen wir diese anteilig nur, wenn die WKA auch hier Gewerberechtlich erfasst ist.


Wie die Gewerbesteuer zu verteilen ist bestimmt sich ausschließlich nach dem GewStG und dürfte mit der gewerberechtlichen Meldung nichts zu tun haben.

Da die Anlage bei Euch steht, hier für jeden deutlich und weithin sichtbar Strom in einer Menge produziert, der mengenmäßig deutlich über das hinausgehen dürfte, was die hier vieldiskutierten Photovoltaikanlagen hergeben, würde ich eine unselsbtändige Zweigstelle annehmen.

Gruß von der Lahn und ein schönes, sonniges, verlängertes PfingstWE

Frank Schuster
2 21.05.2010 12:16 Civil Servant ist online E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Solon
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Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Da stellt sich mir noch immer die Frage, warum die Kollegen der anderen Verwaltung der Firma ein OWi-Verfahren anhängen wollen, nur weil die hier ebenfalls eine Gewerbe - die Windkraftanlage - angemeldet haben.
3 25.05.2010 07:08 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Fragen Sie doch dort einmal nach. M. E. mangelt es hier schon an der Zuständigkeit, von der materiell-rechtlichen Unhaltbarkeit einmal ganz zu schweigen.

Möglicherweise hat Ihr Kunde aber auch (maßlos) übertrieben.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Civil Servant: 25.05.2010 08:05.

4 25.05.2010 08:04 Civil Servant ist online E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Die Firma hat sich wohl mal so allgemein bei der Gemeinde X erkundigt. Die Dame dort vertritt die Auffassung das laut Gewerbeordnung eine Windkraftanlage zur Produktionsstätte gehört und somit nicht noch mal extra angemeldet werden muss.

Für mich stellt dieses jedoch wenigstens eine unstelbstständige Zweigstelle dar.
5 25.05.2010 15:09 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Zitat:
Original von Anni Die Dame dort vertritt die Auffassung das laut Gewerbeordnung eine Windkraftanlage zur Produktionsstätte gehört und somit nicht noch mal extra angemeldet werden muss.


Zu dieser Auffassung tendiere ich auch. Unselbständige Zweigstellen sind nicht anzeigepflichtig, wenn von dort aus keine Geschäftskontakte zu Dritten unterhalten werden.
In der Regel wird eine Windkraftanlage irgendwo auf Feld oder Wiese stehen, keine postalische Anschrift haben und auch kein Anlaufpunkt für Geschäftspartner des Betreibers sein. Deshalb besteht hier meines Erachtens auch keine Anzeigepflicht.
6 25.05.2010 15:28 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Moin

Zitat:
Unselbständige Zweigstellen sind nicht anzeigepflichtig, wenn von dort aus keine Geschäftskontakte zu Dritten unterhalten werden.


Wo kommt diese Aussage her?

Ich bevorzuge diese, wenn ich auch so schnell nicht die eigene fand, hier die aus BW:
Unselbständige Zweigstelle ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient.
(Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums B-W zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewAnzVwV) vom 01.07.2004)

Demnach würde ich hinter die Windkraftanlage ein dickes "+" setzen müssen

Was machen wir nun?

Grüße asu dem Grönegau

__________________
Auch wenn alle einer Meinung sind, können alle Unrecht haben. - Bertrand Russel

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von m.schiller: 26.05.2010 07:24.

7 26.05.2010 07:22 m.schiller ist offline E-Mail an m.schiller senden Beiträge von m.schiller suchen
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Zitat:
Original von m.schiller Wo kommt diese Aussage her?


z. B. hierher: Friauf, GewO, § 14 Rn. 19; Landmann/ Rohmer, GewO, § 14 Rn. 44 und (schon etwas älter) Sieg/Leifermann/Tettinger, § 14 Rn. 7.
8 26.05.2010 07:46 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Moin aus Mittelhessen,

Kollege Mischner hat mit seinem Hinweis auf die Zitate ebenso Recht, wie Kollege m.schiller mit seinem Hinweis auf die VV.

Mir scheint, dass sowohl die Kommentierung als auch die VV derartige Fälle noch nicht behandelt haben. Unstrittig ist natürlich, dass von den Windkraftanlagen keine geschäftlichen Beziehungen zu Dritten Unterhalten werden. Allerdings geht diese Anlage auch deutlich über einen gewerblich genutzten Lagerplatz hinaus, dem in Landmann-Rohmer die Eigenschaft, unselbständige Zeigstelle zu sein, abgesprochen wird.

Das OLG Stuttgart, auf das sich Landmann-Rohmer bezieht sagt:
"Die bloße Tätigkeit eines Unternehmens an einem anderen Ort als dem des Hauptsitzes allein kann danach nicht als Betreiben einer unselbständigen Zweigestelle angesehen werden, selbst dann nicht, wenn sie dort ständig ausgeübt wird. Vorhanden sein müssen persönliche und sachliche Einrichtungen mindestens in einem Maße, dass überhaupt von einem eigenen, vom Hauptbetrieb deutlich abzugrenzenden geschäftlichen Gebilde gesprochen werden kann. Dazu gehört zwar nicht unbedingt ein eigenes Geschäftslokal, doch muss wenigstens eine Organisation vorhanden sein, die alle oder einen wesentlichen Teil der an diesem Ort zu vollbringenden Aufgaben selbständig vom Hauptbetrieb regelt."

Fragt sich, was das Gericht als persönliche Einrichtung versteht. Zudem ist mir die Definition des Gerichts der unselbständigen Zweigstelle kaum zu unterscheiden von der einer Zweigniederlassung.

Ich gebe aber zu bedenken, dass die Windkraftanlage immerhin - wenn auch unbemannte - und möglicherwiese einzige "Produktionsstätte" ist. Ohne sie wäre der Hauptsitz schlicht nicht denkbar. Von daher ist Ihre Existenz überhaupt erst Voraussetzung für die Existenz des Hauptbetriebes. Das sind Fälle, die meines Wissens so in der Literatur noch nicht besprochen worden sind.

Aufgrund des atypischen Sachverhaltes und der für den Gesamtbetrieb so bedeutsamen Rolle der Anlage(n) würde ich eine Meldepflicht als unselbständige Zweigstelle bejahen.

Gruß von der Lahn

Frank Schuster
9 26.05.2010 08:29 Civil Servant ist online E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Mit der Feststellung , dass letztlich alle recht haben, kann ich natürlich leben

Trotzdem will ich noch einmal kurz meine Auffassung erläutern:
Das entscheidende Kriterium ist für mich das Fehlen von unmittelbaren Geschäftsbeziehungen nach außen.
Ob es sich um einen Lagerplatz oder eine sonstige Einrichtung handelt, erscheint mir da eher zweitrangig. Auch ein Lagerplatz kann für ein Unternehmen von großer Bedeutung sein. Da fällt es doch schwer, im Einzelfall eine Grenze zu ziehen.
Eine Windkraftanlage ist aus meiner Sicht kein typischer Gewerbebetrieb, so wie irgendeine Produktionsstätte. Weder der Gewerbetreibende noch irgendwelche Arbeitnehmer üben dort im Normalfall eine Tätigkeit aus und werden auch in der Regel dort nicht anzutreffen sein.
An einer Werkhalle z. B. werden hingegen Rohmaterialien angeliefert oder fertige Erzeugnisse abgeholt. Sie ist damit Anlaufpunkt für Lieferanten und Kunden.
Am Windrad findet sich höchstens (gelegentlich) Wartungspersonal ein, das wird aber dann aber sicher vom Sitz des Betreibers aus beauftragt und richtet seine Rechnung ebenfalls dorthin.
10 27.05.2010 09:46 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Zwischenzeitlich liegen mir Aussagen von der IHK Stade und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration vor.

Jedoch will sich niemand auf eine Antwort festlegen. Es heißt, dass wird vom dortigen Gewerbeamt entschieden.

Tolle Antworten oder? ^^

Wir bestehen weiterhin auf eine Gewerbeanmeldung. Die Firma leider auf die Gewerbeabmeldung...

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Anni: 11.08.2010 10:38.

11 11.08.2010 10:37 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Ich finde die IHK Aachen erfasst dieses auch ganz gut:

Selbstständige Niederlassung (Zweigniederlassung)
Eine Zweigniederlassung ist keine eigene, vom Unternehmen der Hauptniederlassung getrennte juristische Person. Sie ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung und insoweit dem Recht der Hauptniederlassung unterworfen. Ist die Zweigniederlassung von einem ausländischen Unternehmen errichtet, so richtet sich ihre innere Verfassung nach dem Gesellschaftsstatut und dem zuständigen ausländischen Recht.

Sie nimmt trotz interner Abhängigkeit von der Hauptniederlassung selbstständig am Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsbeziehungen der Zweigniederlassung mit ihren Kunden unterliegen deutschem Recht. Auch für die rechtliche Behandlung der Zweigniederlassung in Deutschland (insbesondere Eintragung im Handelsregister) ist deutsches Recht anzuwenden.

Nach §§ 13 ff. HGB (Handelgesetzbuch) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist und die in das Handelsregister eingetragen werden muss.


---------------------------------------------------------------------------
-----

Unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte)
Dasselbe Unternehmen kann mehrere Geschäftslokale (Niederlassungen, Filialen) haben. Eine solche Filiale, auch gewerberechtlich Betriebsstätte genannt, ist in jeder Beziehung von der Hauptstelle abhängig. Auch Rechnungen werden im Namen der Zentrale ausgestellt. Da hier ein einheitlicher Geschäftsbetrieb an lediglich räumlich verschiedenen Stellen vorliegt, dürfen Filialen keine, von der Hauptniederlassung abweichende eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, sie wird nicht im Handelsregister eingetragen. Sie weist keine Eigenständigkeit im Verhältnis zur Hauptniederlassung des Unternehmens auf. Als unselbstständige Betriebsstätte ist lediglich dem Gewerbeamt bei der Gemeinde eine Gewerbeanzeige einzureichen (Gewerbeanmeldung).

Für fallen die Windkraftanlagen demnach unter eine unselbstständige Niederlassung sprich Betriebsstätte und muss angemeldet werden.
12 11.08.2010 10:52 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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Ich tendiere auch zur Argumentation des Herrn Mischner, welche sich mir auch aus dem allgemeinen Niederlassungbegriff (Definition) erschließt.
Definition der gewerblichen Niederlassung (§ 4 Abs. 3 GewO – vormals § 42 GewO)
(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.
Eine gewerbliche Niederlassung eines stehenden Gewerbes liegt nach ständiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständigen oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt.
Erforderlich ist danach zunächst einmal ein zum dauernden Gebrauch eingerichteter Raum - d.h. in der Regel ein Geschäftslokal, eine offene Verkaufsstelle, sonstige offene Betriebsstätte, Büro, Wohnung - der den Mittelpunkt des geschäftlichen Lebens des Gewerbetreibenden bildet. (Urteil VG Minden, 25.03.2009, 3 K 224/09)
Um eine Benutzung in regelmäßiger Wiederkehr annehmen zu können, muss die Nutzung der Räume so erfolgen, dass abzusehen ist, wann der Geschäftsbetrieb von den Geschäftspartnern erreicht werden kann.
Erfährt hingegen die Benutzung der Geschäftsräume unübliche Unterbrechungen oder erfolgt die Inanspruchnahme des Raumes durch den Gewerbetreibenden zu so unbestimmten Zeiten, dass der Gewerbetreibende nur zufällig aufgrund besonderer Vereinbarung erreichbar ist, so liegt keine regelmäßige, sondern nur eine gelegentliche Inanspruchnahme des an sich auf Dauer präsenten Raumes vor. (Quelle: GewO sowie Kommentar zur GewO – Landmann/ Rohmer - ehemals § 42 Seite 3, Rndnr. 5 + 6)

Freundliche Grüße und beste Wünsche für den Tag mailt VoPi aus der grünen Stadt am See.
13 11.08.2010 16:22 VoPi ist offline E-Mail an VoPi senden Homepage von VoPi Beiträge von VoPi suchen
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Ich habe derzeit auch eine Gewerbe-Anmeldung für eine Windkraftanlage vorliegen. Ich würde es schon so sehen, dass hier eine unselbständige Zweigstelle betrieben wird.

Möchte jetzt keine Diskussion anfangen, ob eine Windkraftanlage anmeldepflichtig ist oder nicht. Vielmehr habe ich die Frage an die Kollegen, die eine Windkraftanlage im Bezirk angemeldet haben:
In meiner vorliegenden Gewerbe-Anmeldung ist als Betriebsättte Gemarkung, Flur, Flurstück angegeben. Habt ihr diese Bezeichnung auch so in das Gewerberegister eingetragen?

Gruß
Thorsten
14 04.05.2011 11:10 Thorsten Bäumer ist offline E-Mail an Thorsten Bäumer senden Homepage von Thorsten Bäumer Beiträge von Thorsten Bäumer suchen
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Hallo,

habe hier ebenfalls Gemarkung, Flur und Flurstück in meinen Unterlagen. Eine genauere Standortbezeichnung wird meistens auch nicht möglich sein.

Gruß, Steffen Balzer

__________________
Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
15 04.05.2011 11:25 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Mein Gewerbeprogramm hat nur alle Straßen der Stadt eingetragen. Ist das bei deinem Gewerbeprogramm auch so? Ich überlege gerade eine entsprechende Straße (Gemarkung X Flur Y Flurstück YX) einzutragen.
16 04.05.2011 11:33 Thorsten Bäumer ist offline E-Mail an Thorsten Bäumer senden Homepage von Thorsten Bäumer Beiträge von Thorsten Bäumer suchen
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Bei meinem Programm kann ich die hinterlegten Daten auswählen und auch ohne Probleme Daten per Hand eintragen.

Wenn du ein Feld Adresszusatz hast, könntest du es auch da eintragen und die nächstgelegene Straße auswählen. z.B. gibt es auch manchmal Straßen oder Orte die nicht im Straßenkataster existieren aber für Ortskundige geläufig sind. Da habe ich diesen "inoffiziellen Namen genutzt + Flur und Flurstück" z.B: "Liegewiese am Waldsee" Flur 3, Flst 25.

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 04.05.2011 11:46.

17 04.05.2011 11:39 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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Wir nehmen die Flurstücke etc. gar nicht mit auf.
In der Regel wird hier eh eine Adresse angegeben, zumindest die Straße, und Hausnummer wird dann einfach die 0 vergeben.
18 04.05.2011 15:22 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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