Kartellrecht: Nicht kontrollierbarer Datentransfer & intranzparente Auszahlquoten |
Carlo
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Kartellrecht: Nicht kontrollierbarer Datentransfer & intranzparente Auszahlquoten |
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Verband gründet Arbeitskreis zur Existenzsicherung der Automatenaufsteller!
Quelle: http://www.uavd.de/index.....60
Vom Ansatz nicht schlecht! - Doch sollten die sich zunächst zum einen auf das intransparente Verhältnis zwischen Spielergewinn und Spielerverlust (Auszahlquote) und zum anderen auf den für Außenstehende nicht kontrollierbaren Datentransfer über die sog. „VDAI- Datenschnittstelle“ konzentrieren!
Zitat § 12 der gültigen Spielverordnung (SpielV)
„(2) Der Antragsteller hat mit dem Antrag eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei dem von ihm zur Prüfung eingereichten Geldspielgerät
a) Gewinne in solcher Höhe ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt, ……“
Der „Antragsteller“ ist der Geräteentwickler/-Produzent und zeitgleich steht er über seine konzerneigenen Spielhallen zeitgleich im unmittelbaren Wettbewerb mit seiner Kundschaft, den Automatenaufstellern.
Der „Antragsteller“ hat laut § 12 der SpielV, der Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) eine schriftliche Erklärung vorzulegen, dass bei langfristiger Betrachtung kein höherer Betrag als 33 Euro je Stunde als Kasseninhalt beim Automatenaufsteller verbleibt.
Solch eine Erklärung setzt doch voraus, dass ein solcher „Wert“. nämlich zwischen 0,-- EUR und 33,-- EUR, dem Antragsteller und dann auch der PTB bekannt ist.
Die Differenz zwischen dem Wert in Euro, der je Stunde als Kasseninhalt beim Automatenaufsteller verbleibt und dem Wert in Euro, der insgesamt von den Spielern zum Spielen aufgewendet wurde, ergibt die für den Automatenaufsteller zur wirtschaftlichen Nutzung der Geldspielgeräte die alles entscheidende durchschnittliche „Auszahlquote“ und zwar innerhalb des vom Antragstellers zu erklärenden Zeitraums.
Dem „Antragsteller“ ist somit die „Auszahlquote“ seiner Geldspielgeräte bekannt. – Genau dieser wird jedoch vom „Antragsteller“ gegenüber seiner Kundschaft, den Automatenaufstellern, nicht bekannt gegeben und auch von der PTB zur Verschlusssache erklärt. – Im Gegensatz zum „Antragsteller“, stellt der Kauf oder die Miete bzw. der Betrieb eines Geldspielspielgeräts für einen Automatenaufsteller ein nicht kalkulierbares wirtschaftliches Risiko dar.
Der „Antragsteller“ der gleichzeitig seine Geldspielgeräte in konzerneigenen Spielhallen betreibt, hat somit gegenüber dem Automatenaufsteller bei der Veranstaltung von Glücksspiel an PTB zugelassenen Geldspielgeräten einen uneinholbaren wirtschaftlichen Vorsprung.
Da die „Auszahlquote“ kein Bestandteil einer Prüfung innerhalb der Laufzeit eines Geldspielgerätes ist, ist nicht sichergestellt, dass alle Nachbau- Geldspielgeräte innerhalb einer Gerätebauart über eine identische „Auszahlquote“ verfügen. – Es besteht somit die Möglichkeit, dass innerhalb der Geldspielgeräte für „besondere Automatenaufsteller“, auch „besondere Auszahlquoten“ programmiert oder via Vernetzung und „VDAI- Schnittstelle“ transferiert werden.
Aus Erfahrung der letzten Jahre dürfte der Durchschnitt des Werts in Euro pro Stunde, pro Gerät bei ca. 11,20 EUR bzw. bei einer über 80%-tigen Auszahlquote liegen. – Nicht bekannt ist jedoch der Wert der Geldspielgeräte welche in den konzerneigenen Spielhallen der Gerätehersteller betrieben werden.
Nicht kontrollierbaren Datentransfer über die sog.
„VDAI- Datenschnittstelle“
Jedes von der PTB zugelassene Geldspielgerät verfügt über eine „Datenschnittstelle“. Über diese Schnittstelle werden steuerrechtliche- als auch Spielablauf- relevante Daten zum Auslesen bereitgestellt.
Diese Datenschnittstelle wurde allein von den Geräteherstellern definiert, welche sich im „Verband der Deutschen Automatenindustrie e.V. (VDAI)“ zusammengeschlossen haben. – Aus diesem Grund wird die Datenschnittstelle üblicherweise „VDAI- Schnittstelle“ genannt.
Das diese Datenschnittstelle von der Zulassungsbehörde (PTB) als „Industriestandard“ zu bezeichnen wird, obwohl bekannt ist, dass es sich bei der Geräte-Industrie bzw. bei den Geräte-Herstellern gleichzeitig auch um Spielhallenbetreiber handelt, ist mehr als erschreckend. – Solch eine nicht genormte Datenschnittstelle im Bereich des elektronischen Glücksspiels an zugelassenen Geldspielgeräten, ermöglicht für die Geräte-Industrie, welche ihre Geräte in ihren konzerneigenen Spielhallen betreiben, sämtliche Möglichkeiten den Spielablauf beliebig via Vernetzung zu beeinflussen.
Die zugelassenen Möglichkeiten des Datentransfers über die sog. „VDAI-Schnittstelle“ werden z.B. innerhalb der „Innerstaatlichen Bauartzulassung“ der PTB wie folgt beschrieben:
Bezeichnung: ADP 1136, Bauartzulassungsnummer: 2329
Seite 5, Nr. 5.:
„Fernauslesung und –einstellung via Netzanbindung:
an Schnittstellen (f); zugänglich für alle autorisierten Stellen.“
Seite 6, Nr. 6.:
„Besondere Funktionen
Chipkarten: 5 Arten
für Ein- und Ausschaltung der Spielbereitschaft;
für die Aktivierung von Service- Funktionen;
für die Speicherung nachgefüllter Geldbeträge, für Test- u. Anzeigefunktionen
für die Abfrage von Kasseninhalten und andere Betreiberfunktionen;
für die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes;“
Die PTB erklärt zu den Verwendungsmöglichkeiten von „Chipkarten“ an vernetzten Geldspielgeräten, dass Einwirkungen auf Spielabläufe, auf die Kontrolleinrichtung bzw. auf die steuerliche Dokumentation auszuschließen sind. – Weiter erklärt die PTB, „Geldmanagementfunktionen“ für den Betreiber stehen der Zulassung nicht entgegen, wenn die entsprechenden Anforderungen eingehalten sind.
Zum einen gibt keinerlei Definition des Begriffes „Geldmanagement“ bzw. der „Geldmanagementfunktionen“. – Bereits hierdurch drängt sich der Verdacht einer „intransparenten“ Zusammenarbeit zwischen der PTB und den Herstellern auf.
Fazit:
Die „Geräteherstellerspielhallenbetreiber“ haben sich mit der Hilfe der PTB über den § 12 der SpielV ein Kartell geschaffen, was von keinem Automatenaufsteller zu durchbrechen ist. Trotz PTB- Zulassung dürfte weiterhin davon ausgegangen werden, dass eine ferngesteuerte „Kassenentnahme“ bereits aufgrund nichtkartellrechtlicher Vorschriften unzulässig ist.
Man könnte somit den Sachverhalt dem Bundeskartellamt im Rahmen einer Beschwerde zur Kenntnis bringen.
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30.04.2010 11:07 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Gruß an alle,
nun sollten wir mal beginnen die kartellrechtlichen Problematiken zu sammeln und nachzuhaken,
was ist denn daraus geworden?
Hier in diesem Thema wird die Problematik des Insiderwissens angesprochen.
Da der Aktienhandel auch als Glücksspiel klassifiziert werden kann, wenn man alleine mal die Sache mit den "Leerverkäufen" betrachtet,
so gibt es dort klare Gesetze zum sogenannten "Insiderhandel".
Das hat, wie wir alle wissen, seinen guten Grund und nach der Entwicklung im Glücksspielbereich
sollte man diese Problematik intensiv hinterfragen, oder nicht?
Gruß
Meike
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2
16.07.2010 04:41 |
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