Gewerbeuntersagung |
Annemarie Schlattmann
Grünschnabel
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Gewerbeuntersagung
Mit Verfügung vom 01.06.2005 habe ich Frau G. die Ausübung des Gewerbes "private Zimmervermietung und Betrieb eines "Swinger Clubs" untersagt. Die Verfügung wurde inzwischen unanfechtbar. Frau G. hat das Gewerbe auch fristgerecht abgemeldet.
Nun wurde bekannt, dass der Club "G.-V." im Internet und in einem sog. Swinger-Portal um Mitglieder wirbt. Auf Aufforderung zur Gewerbeanmeldung meldet sich die og. Frau G. und gab an, keinen Gewerbebetrieb auszuüben. Bei dem von ihr unterhaltenen Club handele es sich um einen privaten Verein. Es würden dabei lediglich private Interessen verfolgt. Nach Auskunft des Amtsgerichtes brauche der Verein auch nicht im Vereinsregister eingetragen zu sein. Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe auch nicht. Die Kosten, die durch die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten entstünden, würden durch ein Umlageverfahren gedeckt. Eine Ein-Tages-Mitgliedschaft sei ebenfalls aus Kostengründen vorgesehen. Diese Ein-Tages-Mitgliedschaft sei vorgesehen für einmalige Gäste.
Waren würden nicht angeboten und veräußert; darüber hinaus würden keine Getränke zum Verkauf angeboten.
Sowohl die Aufmachung der Internetseiten sowie die Beitragsgestaltung, Öffnungszeiten und Angebote des Clubs sprechen nach wie vor für eine gewerbliche Tätigkeit und verstoßen somit m.E. gegen meine Gewerbeuntersagungsverfügung.
Was ist zu tun?. Kann ich meine in der OV genannten Zwangsmittel (Zwangsgeld) durchsetzen? Wie kann ich den Nachweis einer gewerblichen Tätigkeit führen? Eine Schließung der Räumlichkeiten ist nicht möglich, da der sog. private Verein mit der Wohnanschrift der Frau G. identisch ist.
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13.04.2006 10:22 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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Kommune
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Liebe Kollegin,
da Sie anhand der Werbung im Internet dem Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen die Gewerbeuntersagung nachgehen können, sollten Sie es einmal mit Auskunftsersuchen und Kontrollen nach § 29 Abs 1 Nr. 4 GewO versuchen. Zuerst lassen Sie sich die Behauptungen über die Nicht-Gewerbsmäßigkeit schriftlich bestätigen. Danach könnten Sie den Betrieb nach Vorankündigung zur Überprüfung der Richtigkeit der Auskunft besichtigen.
Sollte sich der Verdacht auf die Gewerbsmäßigkeit bestätigen, können Sie noch das ganze Repertoire des Ordnungswidrigeitenrechts i.V. mit der StPO auspacken. Sobald die Ermittlungen dafür Anhaltspunkte geben, käme eine Anzeige wegen einer Straftat nach § 148 Abs 1 Nr. 1 GewO in Frage.
Zusätzlich können Sie nach dem Nachweis der weiteren Gewerbeausübung trotz Untersagung auch mit Zwangsgeld nach Landes-Vollstreckungsrecht arbeiten.
__________________ Thomas Kirchhammer
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06.06.2006 10:24 |
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