Zivi + Gewerbe = Kindergeld? |
hamadin
Grünschnabel
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Zivi + Gewerbe = Kindergeld? |
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Schönen Abend member/innen
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nach langem Gesuche bei Google muss ich mich geschlagen geben und meinen Fall in einem Forum erläutern, um Hilfe zu bekommen.
Meine Situation sieht folgendermaßen aus:
Ich bin noch Schüler (19 Jahre alt) und habe bald mein Abitur in der Hand. Danach bin ich "gezwungen" Zivildienst abzuleisten, was eigentlich keine schlechte Sache ist. Ich werde mein Gewerbe nun am Donnerstag (4.3.) anmelden, da ich die Selbsständigkeit brauche um gewisse Aufträge nicht schwarz bearbeiten zu müssen.
Mein Probleme sehen wie folgt aus:
Ich weiß, dass mein bekommenes Geld vom Zivildienst nicht in die EST-Erklärung muss, doch wie sieht das mit dem Kindergeld aus? Ich meine dieses gilt auch nicht als Einkommen, aber heißt das nun, dass ich 8004€ / Jahr alleine über das Gewerbe verdienen darf und dann noch Kindergeld beziehen darf?
2. Frage: Kann es irgendwelche Probleme geben, wenn ich mein Zivi anfange und daneben selbstständig bin ohne das Wissen der Zivildienststelle? Wer muss alles von meiner Selbstständigkeit erfahren, dass ich mein Zivildienst bedenkenlos antreten kann? Muss ich irgendwelche Anträge stellen?
3. Frage: Ich habe für den Januar und Februar noch Geld von Subway als 400€-Kraft bekommen. Wie behandele ich das Einkommen in der EST-Erklärung?
Ich bedanke mich im voraus für die Antworten und wünsche noch ne angenehme Nacht
.
Liebe Grüße
hama
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1
02.03.2010 21:25 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Hallo @hamadin,
das hier ist sicher nicht ganz das richtige Forum, da sich hier Leute austauschen, deren "Bibel" die Gewerbeordnung ist. Die aber steht Ihrem Vorhaben sicher nicht im Weg. Ihr Problem scheint mehr auf der steuerlichen Seite zu liegen. Sie müssten sich also ans Finanzamt wenden.
Ich kenne mich im Zivildienst überhaupt nicht aus, habe aber eben einmal schnell ins Zivildienstgesetz geschaut und dort steht Folgendes:
§ 33 Nebentätigkeit
(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.
Gruß
MI
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03.03.2010 07:54 |
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Solon
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hamadin
Grünschnabel
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Ok danke dir
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03.03.2010 13:22 |
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