Totensonntag |
Herr L
Jungspund
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Hallo,
Ich habe folgende Frage:
Mich hat neulich eine Dame angerufen und gefragt ob sie am totensonntag einen kleinen Stand führen darf, und dort adventskränze oder sowas verkaufen darf. Ich arbeite beim Landkreis und die Dame hat sich im Vorfeld schon bei der zuständigen Stadt erkundigt (große selbsttändige Stadt). Der Ordnungsamtsmitarbeiter hat ihr das nicht gestattet.
Richte ich mich nun nach der Entscheidung der Stadt?? bzw ist die Stadt dafür zuständig?
grüße
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1
16.11.2009 09:28 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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im Forum,
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bemisst sich die Frage der Zuständigkeit als auch die Frage zu Zulässigkeit der Aussage der Kommune nach dem niedersächsichen Feiertagsgesetz.
Da es sich um einen Stand handeln soll, kann es sich auch ums Reisegewerberecht handeln, wobei dann § 55e der GewO die Standbetrieb verbieten würde.
In Hessen dürfen Verkaufsstellen, die überwiegend Blumen feilhalten, auch am Totensonntag aber nur für den Verkauf von Blumen sechs Stunden geöffnet sein.
Ich sehe die Sache kritisch, weil Adventsschmuck nicht unbedingt darunter fällt und weder als Mitbringsel taugt noch als Grabschmuck, was am Totensonntag passen würde.
Gruß von der Lahn
Frank Schuster
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2
17.11.2009 11:20 |
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Solon
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Stadt GF
Eroberer
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Zitat: |
Original von Herr L
Richte ich mich nun nach der Entscheidung der Stadt?? bzw ist die Stadt dafür zuständig?
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...ich unterstelle mal, dass die Dame nur in der betreffenden Stadt aktiv werden will - somit dürfte auch ausschließlich die Zuständigkeit der Stadt gegeben sein und der Landkreis ist außen vor.
Gruß aus Gifhorn,
Elke R.
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3
17.11.2009 11:45 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo ....... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Zitat: |
ich unterstelle mal, dass die Dame nur in der betreffenden Stadt aktiv werden will - somit dürfte auch ausschließlich die Zuständigkeit der Stadt gegeben sein und der Landkreis ist außen vor. |
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..... dem stimme ich insoweit zu, dass der Landkreis im Rahmen der Fachaufsicht durchaus Möglichkeiten hat, den nachgeordneten Kommunen eine Weisung zu erteilen, wie die Bestimmungen des NFeiertagsG und des NLöffVZG anzuwenden sind, wenn dies nicht ordnungsgemäß erfolgt.
Auch wenn wir selbständige Gemeinde sind, stimmen wir uns insofern mit dem Landkreis ab, um eine einheitliche Verwaltungspraxis zu erreichen.
Da die Dame (ggf. im Reisegerbe) an stillen Feiertagen (Totensonntag ist bekanntlich einer) Adventsgestecke (und somit keinen Grabschmuck anbieten will) ist Sie zudem nicht, wie der Blumeneinzelhandel, privilegiert.
Der Ordnungsamtsmitarbeiter (Post 1) hat damit m. E. die einzig richtige Auskunft gegeben.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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4
17.11.2009 13:12 |
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Stadt GF
Eroberer
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Zitat: |
Original von Kramer-Cloppenburg
Der Ordnungsamtsmitarbeiter (Post 1) hat damit m. E. die einzig richtige Auskunft gegeben. |
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...das wollte ich mit meinem Beitrag auch so ausdrücken...
Wo wir gerade beim Thema "Stille Tage" sind: Wie sehen Sie die Veranstaltung von Fußballspielen? Sind die am Volkstrauertag oder Totensonntag aus Ihrer Sicht zulässig wenn Eintrittgelder erhoben werden und dann auch noch die Bratwurst verkauft wird? Die Kommentierung zum Feiertagsgesetz gibt zu dem Thema leider so gar nichts her.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung und liebe Grüße aus der Zickenstadt.
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5
17.11.2009 13:35 |
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