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Zum Ende der Seite springen Gaststättenunterrichtung
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Paolapinkel Paolapinkel ist männlich
Grünschnabel


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Fragezeichen Gaststättenunterrichtung

Hallo,

gilt die Gaststättenunterichtung eigentlich für alles Gaststättenbetreiber (erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Gaststätten), oder wird hier ein Unterschied gemacht.
1 20.08.2009 17:02 Paolapinkel ist offline E-Mail an Paolapinkel senden Beiträge von Paolapinkel suchen
Solon
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Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
Kaiser


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RE: Gaststättenunterrichtung

Moin aus dem tropischen Hückeswagen!

An der Unterrichtung kann jeder teilnehmen, der möchte. Zwingend erforderlich ist sie allerdings für die potentiellen Betreiber einer erlaubnispflichtigen Gaststätte, also mit Alkolausschank.
Die erlaubnisfreien Gaststättenbetreiber melden bei uns nur noch ihr stehendes Gewerbe an und erhalten ein Merkblatt über grundlegende Dinge. Da die Gewerbeanmeldung u.a. auch an die Lebensmittelbehörde geht, setzen sich diese Fachbehörden sowieso später mit dem Betreiber in Verbindung.
Einen schönen heißen Tag noch wünscht

Roland Kissau
2 20.08.2009 17:14 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Solon
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Christiane   Zeige Christiane auf Karte Christiane ist weiblich
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Schönen guten Morgen aus dem leicht verregneten Harz,

genauso sehe ich das auch.

Der § 4 Abs. 1 GastG beginnt mit "Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ..."

Bei erlaubnisfreien Betrieben kann die Unterríchtung daher nicht gefordert werden. Schade eigentlich.

Christiane

__________________
Viele Grüße aus dem Harz!
3 21.08.2009 07:07 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
Waldfee   Zeige Waldfee auf Karte Waldfee ist weiblich
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Der Unterrichtungsnachweis einer IHK ist nur für die Gaststättenbetreiber vorgeschrieben, die einer Erlaubnis nach § 2 GastG bedürfen (also nur für die Gaststätten mit öffentlichem Alkoholausschank).

__________________
Gruß aus dem schönen Bayerischen Wald
Waldfee
4 21.08.2009 07:33 Waldfee ist offline E-Mail an Waldfee senden Beiträge von Waldfee suchen
Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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ich schließe mich den vorherigen Bewertungen an.
Der Unterrichtungsnachweis nach § 4 GastG wurde in Zusammenhang mit der Erlaubnispflicht geschaffen. Hintergrund war wohl ein langer Streit darum, ob nicht für den Betrieb einer Gastwirtschaft eine Sachkunde erforderlich sei. Der Unterricht durch die IHK war der kleinste gemeinsame Nenner in dieser Debatte.

Blöderweise haben wir seit Mitte 2005 nun einen Systemriss. Seither knüpft die Erlaubnispflicht einzig an den Ausschank von Alkohol. An sich wäre der Unterricht aus Sicht der Erlaubnisbehörde überholt.
Argument: Auch vor der Änderung des GastG gab es erlaubnisfreies Gaststättengewerbe. Beispiele: Stehverzehr in Lebensmitteleinzelhandel, Metzgereien und Bäckereien. Hier war in der Regel sogar eine Sachkunde gegeben. Milchbars und kleine Beherbergungsbetriebe waren ebenfalls erlaubnisfrei. Hier wurde nie ein Unterrichtungsnachweis gefordert. Bei Kantinen auch nicht, da ist das GastG gar nicht anwendbar.

Somit läßt sich aus meiner Sicht eine Forderung nach dem Unterrichtungsnachweis für erlaubnisfreie Gaststätten nicht rechtfertigen. Zudem haben Brandenburg und Thüringen bereits eigene Gaststättengesetze und haben auf den Nachweis einer Unterrichtung verzichtet.

Aber: Das Lebensmittelrecht bietet den § 4 LmHV (neu). Die Lebensmittelhygieneverordnung erlegt den Unternehmern auf, eine Schulung über bestimmte Inhalte des Lebensmittelrechts zu absolvieren, sofern eine Berufsausbildung dies nicht ersetzt.
Die lebensmittelrechtliche Schulung nach § 4 LmHV (ulkig, da die Gastwirte nach § 4 GastG zu unterrichten sind) wird entweder von privaten gewerblichen Anbietern und Schulungsunternehmen oder - wie in unserer Gegend - von der IHK in Zusammenarbeit mit der Lebensmittelüberwachung angeboten. Im Gegensatz zur Gastwirteunterrichtung hat die IHK kein Monopol.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Schwarzer: 21.08.2009 10:54.

5 21.08.2009 10:53 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
C. Schröder   Zeige C. Schröder auf Karte C. Schröder ist weiblich
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Die Rechtslage ist doch auch für einen normalen Betrachter wirklich unverständlich. Gebe ich ausschließlich Speisen heraus, verlangt die Gaststättenbehörde keine "Teilnahme an der Unterrrichtung über die Behandlung von Lebensmitteln", habe ich eine Gaststätte ohne Speisen und vielleicht nur mit Flaschenbier muss ich zur IHK.

Schon manchmal schwer zu erklären. Erstautn war ich über die Unterrichtung, die die Lebensmittelüberwachungsbehörden fordern können. Davon hatte ich bislang noch nichts gehört.
6 24.08.2009 11:43 C. Schröder ist offline E-Mail an C. Schröder senden Beiträge von C. Schröder suchen
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