Minderjährige Gewerbetreibende |
Alexander1977
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Minderjährige Gewerbetreibende |
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Hallo,
ich hätte eine Anfrage einer Mutter bezüglich Ihrer Tochter die als Minderjährige Bürodienstleistungen gewerblich ausführen möchte. Die Mutter währe mit der Tätigkeit ihrer Tochter einverstanden. Aber wie ist das nun mit der beschränkten Geschäftsfähigkeit der Tochter. Muss da noch irgendwas mit dem Vormundschaftsgericht veranlasst werden oder wie ist da die Rechtslage?
Hat irgendjemand Rat?
__________________ Alex
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1
30.06.2009 10:06 |
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Solon
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der_vollstrecker
Haudegen
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Der Landmann/ Rohmer sagt hierzu unter § 1 Randnummer 26 folgendes aus:
"Der Mangel der Geschäftsfähigkeit ist daher in gewerberechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hinderungsgrund für den Gewerbebetrieb, weder bezüglich der freien noch bezüglich der erlaubnispflichtigen Gewerbe; anderseits werden die Bestimmungen des BGB (§§ 104 bis 115) über die Rechtsgeschäfte des Geschäftsunfähigen und des beschränkt Geschäftsfähigen durch die Gewerbeordnung nicht berührt."
Also, die Zustimmung des Erziehungeberechtigten ist ausreichend. Gut, vielelicht steht ja noch was in den Verwaltungsvorschriften. Da habe ich jetzt nicht geguckt.
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2
30.06.2009 10:50 |
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Solon
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Renate Jacob
Routinier
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Ja, da hast du volkommen Recht.
Die Eltern müssen beim Vormundschaftsgericht eine sogenannte "andere familienrechtliche Genehmigung " beantragen.
Das Vormundschaftsgericht prüft (persönliches Verhalten, schulische Leistungen ect.) und führt einen Beschluss herbei zur Erteilung der Erlaubnis zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes, den du dann als Gewerbeamt bekommst.
Vorher gibt es keinen Gewerbeschein.
Einen schönen Tag noch
wünscht
Renate Jacob
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3
30.06.2009 10:53 |
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Renate Jacob
Routinier
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Huch, da war einer schneller mit seiner Antwort.
Meine Erkenntnis hab ich jedenfalls vom Vormundschaftgericht selbst, denn da hab ich mich damals selbst durchgefragt, wie das geht.
R. Jacob
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4
30.06.2009 10:56 |
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der_vollstrecker
Haudegen
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Da haben wir es wieder. Man muss halt manchmal doch an allen möglichen Quellen gucken.
In der GewAnzVwV ist unter Punkt 5.5 regelt:
"Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen... angezeigt und dabei eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nicht vorgelegt, ist das Vormundschaftsgericht zu befragen. Hierauf soll der Minderjährige hingewiesen werden."
Die kollegin Jacob hat uns ja nun auch aufgeklärt, wozu diese Bescheinigung dient.
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5
30.06.2009 11:04 |
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pmcolonia
Routinier
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Der Punkt dabei ist, dass Minderjährige nicht voll geschäftsfähig sind. Grundsätzlich sind Rechtsgeschäfte (ausgenommen Taschengeldparagraphlösung) von den Eltern abzusegnen, damit sie auch Bestand haben.
Das geht aber in einem Gewrbebetrieb verständlicherweise nicht. Also müssen die Kinder quasi eine "Geschäftsfähigkeit" erhalten.
Weiterhin macht es auch Sinn, dass das Gericht auch die Interessen des Kindes prüft und das Kind nicht zu einem Vehicel für die Interessen der Eltern wird.
Und deswegen reicht dann genau die Zustimmung der Eltern nicht, sondern das Vormundschaftsgericht muss zustimmen
§ 112 BGB ist die Rechtsgrundlage
Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
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02.07.2009 19:46 |
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VoPi
Routinier
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Hallo Alexander 1977,
Der Landmann/ Rohmer hilft im § 15 Randnummer 9!!!
Einen angenehmen Tag noch
wünscht VoPi.
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7
07.07.2009 17:35 |
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