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Zum Ende der Seite springen Spürhunde erlaubnispflichtig ???
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Amber   Zeige Amber auf Karte
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Spürhunde erlaubnispflichtig ???

Hallo zusammen,

stellt Euch mal bitte folgende Situation vor:

Eine Privatperson besitzt (von wem auch immer) ausgebildete Spürhunde für Rauschgift und Sprengstoff.
Wenn jetzt eine mehr oder weniger bekannte Hupfdohle Gitarre (auch Super-Star oder Künstler genannt ) in einem Hotel absteigt und/oder einen Saal leersingen will, möchte dieses Idol anbeten gerne vorher abklären lassen, ob sich evt. Sprengstoff oder Rauschgift in seinem Zimmer oder dem Veranstaltungssaal befindet. Auch wenn je nach Qualität der Darbietung sowohl das Eine als auch das Andere u.U. durchaus angebracht wäre großes Grinsen , ist dieser Wunsch durchaus nachzuvollziehen.

Die Polizei hat aus nachvollziehbaren Gründen weder die Zeit noch die Ressourcen um das zu leisten und sagt auch zu Recht, dass ohne konkrete Gefahr da kein Grund zum Eingreifen besteht.

Nun kommt unser Hundeflüsterer und bietet an, mit seinen Vierbeinern die Sache zu richten. Sollte eines der Tiere tatsächlich anschlagen, will er die Polizei verständigen, die sich dann um den Rest kümmern soll.

Auch wenn auf den ersten Blick die Sache klar erscheint, stellt sich bei weiterem Nachdenken dann doch die Frage, ob es sich hierbei nicht doch um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach 34a handelt Kopfkratz .

Also: hat jemand von Euch schon mal vor solch einer Situation gestanden und sie lösen können oder wie seht Ihr die Sache überhaupt....

Freue mich auf Eure Antworten und wünsche bis dahin ein schönes Wochenende Have Fun


PS: NEIN, das ist weder eine Fangfrage noch ein Witz............

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit
1 04.03.2006 09:57 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
Solon
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Mahlzeit,

wie heißt es im § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO doch so schön: "Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde."

Also wenn der Kollege nicht bei dem "Superstar" Angestellter ist und trotzdem nach Sprengstoff und dergleichen sucht, bewacht er doch eindeutig dass Leben des "Stars" und bedarf somit eine Erlaubnis nach § 34a. Es ist zwar nur eine kurze Form der Personenbewachung, aber es gehört meiner ansicht nach doch eindeutig zu einer Teiltätigkeit eines klassischen Personenschützers.

Gruß aus dem Harz
2 07.03.2006 14:01 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
Solon
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Bresgen   Zeige Bresgen auf Karte Bresgen ist weiblich
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Sehe ich auch so - Mahlzeit -,

toller Fall.

Ich komme allerdings auch etwas ins Grübeln.

Der Vollstrecker zitiert den Wortlaut, wann es sich um ein Bewachungsgewerbe handelt.("Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.")

Aber wo in dem Fall wird denn Leben oder Eigentum bewacht?

Ich verstehe die Schilderung so, dass der Hundeeigentümer mit seinem Fifi lediglich vorher die Räume absucht, ob dort Sprengstoff oder Rauschgift vorhanden sind.

Eigentumbewachung kommt hier eigentlich nicht in Frage - die Räume sind ja wohl eher immer öffentliche Sääle usw.

Personenbewachung würde ich aber auch eher nicht sehen - der "Star" ist ja gar nicht dabei.
Und es findet, so verstehe ich den Sachverhalt, ja nur vor dem Auftritt die Überprüfung der Räumlichkeiten statt und dann sehen sich "Star" und Hundeeigentümer nicht mehr.

Ich habe die Fallschilderung jetzt nicht so verstanden, dass Hund und Herrchen den "Star" nun auf Schritt und Tritt durch seine Karriere begleiten und immer auf ihn aufpassen.
Also wäre es nach meiner Meinung eher kein Bewachungsgewerbe.

Sonnige Grüße aus Euskirchen

__________________
 Weißnicht   Et kütt, wie et kütt !
3 07.03.2006 14:34 Bresgen ist offline Beiträge von Bresgen suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Jaja, diese vermeindlich einfachen Fälle. Da soll mal noch einer sagen unsere Arbeit ist einfach und langweilig.

Also wenn du ein paar Kilo sprengstoff in deinem netten Hotelzimmer oder wo auch immer hast und der Kollege, der das da hingemacht hat nen Zünder in der Hand hat, dann kann dir das schon das Leben kosten, wenn den den Zünder betätigt.
Also wenn das kein Bewachen des Lebens ist, sicherlich nicht im klassischen Sinne, so von wegen immer an der Seite stehen und in den Kugelhagel, der für den Auftraggeber bestimmt ist reinspringen. Aber irgendwie schütz man doch das Leben.

Also mal ganz ehrlich, kann man damit Geld verdienen? Im Prinzip muss man den Antragsteller für diese Idee doch vor sich selbst schützen und ihm klar offerieren, dass hier ein Gewerbe nach § 34a betrieben wird, auch wenn es nicht wirklich an dem ist, damit er die Lust verliert.

Man könnte ihm ja noch das eine oder andere mehr aufschwatzen, damit es eindeutig § 34a ist und er was verdienen kann!

In diesem Sinne...
4 07.03.2006 15:13 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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Hallo aus Neuss,

meiner Meinung nach erfüllt die Tätigkeit die Voraussetzungen für eine 34a-Erlaubnis.

Lt. Friauf Rdnr. 13 zu § 34 a ist Bewachung, "die auf den Schutz fremden Lebens oder Eigentums vor Gefahren für die Sicherheit gerichtete aktive Obhutstätigkeit".

Das Absuchen von Räumen dient hier eindeutig dem Schutz der auftraggebenden Person.

Jürgen Schmitz

__________________
Dort wo die Erft den Rhein begrüßt......
5 07.03.2006 15:28 OJ Neuss ist offline E-Mail an OJ Neuss senden Homepage von OJ Neuss Beiträge von OJ Neuss suchen
nette.tante   Zeige nette.tante auf Karte nette.tante ist weiblich
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Zitat:
Original von OJ Neuss
Hallo aus Neuss,

meiner Meinung nach erfüllt die Tätigkeit die Voraussetzungen für eine 34a-Erlaubnis.

Lt. Friauf Rdnr. 13 zu § 34 a ist Bewachung, "die auf den Schutz fremden Lebens oder Eigentums vor Gefahren für die Sicherheit gerichtete aktive Obhutstätigkeit".

Das Absuchen von Räumen dient hier eindeutig dem Schutz der auftraggebenden Person.

Jürgen Schmitz


Hallo aus dem verschneiten Bayern,
hier scheiden sich wohl die Geister. Ich würde das ehrlich gesagt nicht als Bewachungsgewerbe sehen. Für mich ist das irgendwie keine aktive Obhutstätigkeit Kopfkratz

__________________
Gruß
nette.tante
6 07.03.2006 17:56 nette.tante ist offline E-Mail an nette.tante senden Beiträge von nette.tante suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo zusammen,

ich muss mich heute mal auf die Seite der Damen schlagen, was nicht daran liegt, dass morgen Frauentag ist Blumen , sodern eher der Tasache geschuldet ist, das diese hier meiner Ansicht nach auf der richtigeren Spur sind.

Zunächst dürfte wohl Einstimmigkeit darüber bestehen, dass der Hundebesitzer im Rahmen der angebotenen Dienstleistung unter den Gewerbebegriff fällt (ich setze mal voraus, dass er die Dienstleistung nicht für lau erbringt). Zu einem ähnlichen Thema hatten wir bereits hier einmal diskutiert.

Ob die vom Hundebesitzer angebotene Tätigkeit - also das Aufspüren von Drogen oder Sprengstoff durch Zuhilfenahme der eigens dafür ausgebildeten Hunde - tatsächlich der Erlaubnispflicht nach § 34a GewO unterfällt, ist genauer zu prüfen.

Ich habe mir mal Tettinger/Wank, Kommentar zur GewO zur Hand genommen. Dort heißt es in § 34a RdNr. 14: "Kein Schutz in Gestalt von Bewachung liegt bei schlichter Beobachtung vor, wenn also nach der getroffenen Abrede bei Gefahreintritt der Beobachter nicht eingreifen soll; dann fehlt es an der originären Schutzfunktion (BayObLG GewArch 1982, 128 )"

Da lt. Sachverhalt der Hundeführer eben nicht selbst Hand an das Objekt legt - sondern wie beschrieben die Polizei verständigt - fehlt es eben - wie schon von nette.tante ausgeführt - an der tätigen Obhut.

Im Übrigen müsste man den Sachverhalt zur besseren Prüfung aufteilen, da vom Versteckten Rauschgiftpaket für den Künstler erst dann eine Gefahr ausgeht, wenn er den Inhalt zu sich nimmt großes Grinsen oder wenn ein Ordnungshüter ihm nicht glauben will, dass ihm das Päckchen untergeschoben worden sei. Kopfkratz

Beim Sprengstoff sieht das mit dem Gefahrenpotential für den Auftraggeber freilich ganz anders aus.

Ich vertrete die Auffassung, dass die vom Hundehalter angebotene Dienstleistung in der angebotenen Form nicht den Tatbestand des § 34a ausfüllt.

Dies könnte gegeben sein (ich verbiege mal bewusst den Sachverhalt Augen rollen ), wenn der Hund im Einlassbereich dauerhaft tätig wird, um ein Verbringen von Sprengstoff/Drogen in den Veranstaltungsraum anzuzeigen und der Hundeführer Befugnisse zum Einschreiten besitzt. Das ist aber im Ausgangs-Sachverhalt so eben nicht dargestellt.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
7 07.03.2006 22:40 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Liebe Kolleginnen,

alles Gute zum Frauentag Blumen !

Hej, auch euch, lieben Kollegen,

ich kann nur allen zustimmen, die da sagen, dass es sich nicht um eine Bewachungstätigkeit handelt.

Es handelt sich um eine reine Überprüfungsmaßnahme. Ich vergleiche den Fall mal:

Ein Ladendetektiv, der die Langfinger beobachtet und dann "verhaftet", braucht selbstredend eine Erlaubnis. Anders wäre es aber bei einem Ladendetektiv, der die Langfinger beobachtet und dann nicht selber zugreift, sondern die Polizei ruft. Der braucht doch keine Erlaubnis.

Ähnlich würde ich es hier bei den Kläffern auch sehen. Die reine Spürtätigkeit ist noch weit vom Bewachen entfernt. Eine Erlaubnis ist da nicht vonnöten.

__________________
Alles immer schön sportlich sehen. Fahrrad

Jörg Wiesemeier
8 08.03.2006 07:02 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hallo aus Meppen,

auch mir fehlt es hier an der tätigen Obhut. Eine aktive Tätigkeit, also die Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder die wiederkehrenden Kontrollen, sind nicht gegeben. Zudem fehlen dem Hundeführer sämtliche Befugnisse.
Wie Herr Wiesemeier schon sagt, es liegt hier eine reine Überprüfungsmaßnahme vor. Eine Erlaubnispflicht nach § 34 a GewO sehe ich in dem geschilderten Fall daher nicht.

Schöne Grüße
A. Thien
9 08.03.2006 08:08 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Amber   Zeige Amber auf Karte
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Ein freundliches Moin aus meiner Wohnstube in alle Bürostuben (nein, nein, jetzt nicht neidisch werden...habe halt nur was Uraub und auf der Arbeit eh keinen I-Net-Anschluss)
Ich danke allen für die Antworten...aber offen gesagt hat mich das aufgrund der verschiedenen, durchaus nachzuvollziehenen Meinungen, nicht so wirklich weiter gebracht. Gleichwohl bin ich froh, dass ich dadurch mal ein etwas anderes Thema habe anstoßen können großes Grinsen .

Zu der Frage, ob damit Geld zu verdienen ist: Das ist mir doch letztendlich schnuppe. Wenn ich bei jedem Gewerbetreibenden erst mal kritisch hinterfragen würde, ob der damit auch über die Runden kommt, gäbe es ne Menge weniger an Erlaubnissen in allen Bereichen und an Anmeldungen...oder etwa nicht Kopfkratz

Wie auch immer: Wenn noch weitere Ideen einfließen können - immer her damit.

Und ein Punkt wo ich unbestritten neidisch drauf bin, ist - neben Euren dienstlichen Internetanschlüssen - Eure offensichtlich wesentlich umfangreichere Rechts-,bzw. Kommentarbibliothek seufz

In diesem Sinne noch einen schönen Tag und vielen Dank

__________________
Gruß Amber und Danke für die Aufmerksamkeit

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Amber: 08.03.2006 09:44.

10 08.03.2006 09:41 Amber ist offline E-Mail an Amber senden Beiträge von Amber suchen
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