Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung |
Christoph Assies
Grünschnabel
Dabei seit: 11.02.2009
Beiträge: 6
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 33.336
Nächster Level: 38.246
|
|
Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung |
|
Hallo allerseits,
ich erwähne es besser nochmal: Bin noch relativ neu in der Materie "Gewerberecht" ;-)
Folgender Fall:
Ein Gewerbetreibender (Fuger) rief bereits im Dezember letzten Jahres an, er sei von Haren nach Wilhelmshaven gezogen, habe aber vergessen sein Gewerbe abzumelden. Ich schickte ihm daraufhin die Unterlagen zu, worauf aber nichts geschah. Ende Januar schickte ich ihm unsere standartmäßige Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht. Wieder geschah nichts.
Anfang Februar schickte ich die "Letzte Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht" an die Adresse nach Wilhelmshaven und hörte wieder nichts. Durch eine zufällige Kontrolle sah ich dann aber eine Woche später, dass der Betreffende wieder nach Haren gezogen ist und schickte ihm die selbe "Letzte Aufforderung" nochmal an die Harener Adresse und gab ihm bis zum 18.02. Zeit sich zu melden.
Am 18. wurde er dann persönlich hier vorstellig und erklärte, er könne die Abmeldung erst in der 9. KW vornehmen, da er erst dann seinen Lohn bekäme. Von einer Geldbuße bat er abzusehen, da es ihn finanziell ruinieren würde.
Die Woche ist nun bald rum und er hat sich immer noch nicht gemeldet. Wie würden Sie nun vorgehen..?
Bitte für die Hilfe jetzt schon dankbar!!
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus dem Emsland
Christoph Assies
|
|
1
26.02.2009 10:38 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Helm
Mitglied
Dabei seit: 07.08.2008
Beiträge: 42
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 241.242
Nächster Level: 242.754
|
|
Zwangsgeld androhen und im nächsten Schritt festsetzen...
__________________
Der obige Beitrag ist nahezu vollständig mit der deutschen Sprache kompatibel. Eventuelle Inkompatibilität ergibt sich aus der Assimilierung an die Orthographiekompetenz anderer Leser.
|
|
2
26.02.2009 11:03 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Christiane
Routinier
Dabei seit: 17.06.2008
Beiträge: 308
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.784.835
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Aber doch nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Wo bleibt denn da unsere berüchtigte Bürgerfreundlichkeit?
Vielleicht reicht die Androhung eines Verwarngeldes ja auch schon.
Wenn der säumige Gewerbetreibende absolut kein Geld hat, ist das noch kein Grund die Abmeldung nicht zu tätigen.
Die Gebühr wird ja erst mit Aushändigung der Empfangsbescheinigung fällig. Wenn er die nicht bezahlen kann, bekommt er einfach keine.
Die Abmeldung muss aber trotzdem gemacht werden.
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
|
|
3
26.02.2009 11:12 |
|
|
Roland Kissau
Kaiser
Dabei seit: 05.08.2005
Beiträge: 1.197
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.189.727
Nächster Level: 8.476.240
|
|
aus Hückeswagen!
Rein rechtlich können Sie natürlich eine Geldbuße/Verwarngeld wegen der Nicht- oder verspäteten Abmeldung verhängen. Der entsprechende OWi-Tatbestand ist auf jeden Fall erfüllt.
In Zeiten der Mittelstandsfreundlichkeit würde ich das allerdings (um mir evtl. unnötige Arbeit zu ersparen, wenn der Betroffene dem Bürgermeister in dessen nächster Sprechstunde die Ohren vollheult und Sie die Geldbuße absetzen dürfen) nach der "Grundeinstellung" Ihrer Verwaltungsführung und entsprechender Anwendung pflichtgemäßen Ermessens
handhaben.
Eine amtliche Abmeldung käme evtl. auch noch in Betracht.
Übrigens, bei uns in NRW ist die Abmeldung gebührenfrei.
Einen schönen SchlaDo wünscht
Roland Kissau
|
|
4
26.02.2009 11:49 |
|
|
Antonia Thien
König
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.253.446
Nächster Level: 7.172.237
|
|
Hi,
Verwarnungen und Bußgelder sind Ahndungsmittel, mit denen in der Vergangenheit liegende Handlungen bestraft werden. Zwangsmittel hingegen sind Beugemittel und dienen der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Zur Zweckerreichung kann daher vornehmlich nur die Anwendung von Zwangsmitteln dienen.
Viele Grüße
A. Thien
P.S. Zwangsmittel können auch neben einer Geldstrafe oder Geldbuße angewendet werden.
|
|
5
26.02.2009 11:49 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As
Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.358.706
Nächster Level: 1.460.206
|
|
Moin!
@ OrDnUnGsAnDy
Im Zusammenhang mit dem Zwangsgeld meinst Du sicher den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (und nicht Erzwingungshaft).
Die Erzwingungshaft ist eine Möglichkeit der Beitreibung von Bußgeldern.
MfG
Ingo Hupens
|
|
7
26.02.2009 13:54 |
|
|
OrDnUnGsAnDy
Haudegen
Dabei seit: 12.09.2006
Beiträge: 523
Bundesland:
Thüringen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.367.601
Nächster Level: 3.609.430
|
|
aus Thüringen,
@ Ingo Hupens
Natürlich haben Sie Recht! Es muss Ersatzzwangshaft heißen und nicht Erzwingungshaft - wie saudumm von mir!
__________________
für Ihre Aufmerksamkeit
|
|
8
26.02.2009 14:14 |
|
|
Anni
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
Beiträge: 286
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.589.319
Nächster Level: 1.757.916
|
|
aus Schleswig-Holstein,
wir haben derzeit ein ähnliches Problem. Hier wird es jedoch so gehandhabt, dass der Betroffene erst 6 bis 7 Mal angeschrieben wird sein Gewerbe abzumelden.
Bisher ist leider noch nichts geschehen. Es wurde schon Verwarnungsgeld angedroht und festgesetzt, eben so wie ein Bußgeldverfahren.
Leider ohne Erfolg. Wir weigern uns aber bisher noch das Gewerbe von Amts wegen abzumelden.
|
|
9
27.02.2009 08:10 |
|
|
Christoph Assies
Grünschnabel
Dabei seit: 11.02.2009
Beiträge: 6
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 33.336
Nächster Level: 38.246
Themenstarter
|
|
Das ist dann wohl bürgerfreundlich ohne Ende
Ich werde es jetzt mal mit der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes versuchen. Ich glaube nämlich auch nicht, dass unser Fuger heute noch kommt um sein Gewerbe in der 9. KW, wie versprochen, abzumelden.
__________________ Mit freundlichen Grüßen aus dem Emsland
Christoph Assies
|
|
10
27.02.2009 08:17 |
|
|
Anni
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
Beiträge: 286
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.589.319
Nächster Level: 1.757.916
|
|
Eben. So kann man sich keine Vorwürfe machen.
Ich muss meinen Beitrag korrigieren, anstatt von Verwarngeld habe ich von Zwansgeld gesprochen. ^^
|
|
11
27.02.2009 08:23 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As
Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.358.706
Nächster Level: 1.460.206
|
|
Moin, alle zusammen!
Ich beziehe mich mal auf die Ausführungen von Frau Thien bzgl. Ahndungsmittel (Verwarn-/Bußgeld) und Beugemittel (hier insb. Zwangsgeld).
Die Festsetzung eines Verwarngeldes ist daher meines Erachtens momentan nicht besonders sinnvoll. Mit dem Verwarngeld kann ich immer noch kommen, wenn denn die Abmeldung irgendwann verspätet eingegangen ist.
Zur Erzwingung der Abmeldung kann ich eigentlich nur mit Zwangsgeldern arbeiten - wenn ich es denn als sinnvoll ansehe (Bürgerfreundlichkeit etc.).
Warum keine Gewerbeabmeldung von Amts wegen nach § 14 I S. 3 GewO? Oder steht womöglich die Aufgabe des Betriebes gar nicht so eindeutig fest?
Ich fordere in solchen Fällen zunächst zur Abmeldung auf. Erfolgt keine Reaktion, schreibe ich den Betroffenen nochmals an und - wenn denn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht - kündige die Abmeldung von Amts wegen an, wenn denn die Abmeldung nicht binnen einer gesetzten Frist eingeht.
Die Allgemeine Gebührenordnung in Nds. bietet im Fall einer Abmeldung von Amts wegen die Möglichkeit, eine höhere Gebühr für die Abmeldung festzusetzen (Tarif Nr. 40.1.2: 25 bis 156 EUR). Davon mache ich in der Regel Gebrauch und kündige auch das dem Betroffenen vorab mit.
Der Betroffene weiß dann: Melde ich nicht selbst ab, macht es die Behörde von Amts wegen. Außerdem kostet es dann mehr.
Hat bislang immer gut funktioniert.
Betroffene 6 bis 7 Mal anzuschreiben halte ich für übertrieben. Da wird man als Behörde doch irgendwann nicht mehr für voll genommen.
MfG von der Insel
Ingo Hupens
|
|
12
27.02.2009 10:06 |
|
|
Anni
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
Beiträge: 286
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.589.319
Nächster Level: 1.757.916
|
|
In Schleswig-Holstein ist eine Gewerbeabmeldung gebührenfrei.
Ich halte auch das Zwansgeld als Beugemittel als effektiver.
Ist schon ziemlich oft, aber so will es die Vorgesetzte.
Naja vielleicht war jetzt 6-7 Mal ein wenig überheblich, aber so 4 bis 5 Mal schreibe ich die Leute schon an.
Wir sehen die Gewerbeabmeldung von Amts wegen als letzte Möglichkeit das Gewerbe abzumelden. Aus diesem Grunde, versuchen wir erstmal irgendwie die betreffende Person zur Abmeldung des Gewerbes zu bewegen.
Witzig sind ja auch die Leute, die das Gewerbe erst Abmelden, dann die Gewerbeabmeldung zurück nehmen und danach behaupten das Gewerbe nie abgemeldet zu haben. Dabei steht eindeutig fest, dass das Gewerbe nicht mehr betrieben wird. Es ist längst ein anderer Spielhallenbetreiber. ^^
|
|
13
27.02.2009 10:15 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As
Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.358.706
Nächster Level: 1.460.206
|
|
... dann kommt natürlich noch hinzu, dass ich bei einem Zwangsgeld - was ich vorher androhen muss - mit ganz anderen Beträgen arbeiten kann.
Wenn ich z.B. ein Zwangsgeld von 200 EUR androhe, regen sich schon einige.
Ein Verwarnungsgeld kann bis max. 35 EUR festgesetzt werden. Das ist nicht wirklich viel ...
Wenn die Gewerbeabmeldung in einigen Bundesländern gebührenfrei ist, ist das "Druckmittel" mit der höheren Gebühr bei Abmeldung von Amts wegen natürlich hinfällig.
MfG
Ingo Hupens
|
|
15
27.02.2009 10:50 |
|
|
Steffen Balzer
Haudegen
Dabei seit: 28.08.2008
Beiträge: 580
Bundesland:
Brandenburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.319.188
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Bei einem Zwangsgeld bitte § 149 Abs. 3 GewO beachten. Ein Zwangsgeld von mehr als 200 € sind ins GZR einzutragen.
MfG, Steffen
__________________ Nicht Sieg sollte der Sinn der Diskussion sein, sondern Gewinn. (Joseph Joubert, französischer Schriftsteller, 1754 - 1824)
|
|
16
27.02.2009 10:53 |
|
|
Ingo Hupens
Tripel-As
Dabei seit: 11.09.2008
Beiträge: 238
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 38 [?]
Erfahrungspunkte: 1.358.706
Nächster Level: 1.460.206
|
|
@ Steffen Balzer:
Wenn das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet werden soll, muss die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststehen.
Das kann u.a. durch Überprüfung im Außendienst erfolgen. Das bedeutet höherer Aufwand gegenüber einer "normalen" Abmeldung. Insofern sehe ich die Möglichkeit der höheren Gebühr in solchen Fällen als gerechtfertigt an.
Die Überprüfungen im Außendienst werden hier auch durchaus vorgenommen.
MfG
Ingo Hupens
|
|
17
27.02.2009 10:55 |
|
|
Christiane
Routinier
Dabei seit: 17.06.2008
Beiträge: 308
Bundesland:
Sachsen-Anhalt
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 1.784.835
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Seit wann werden Zwangsgelder im GZR eingetragen.
Das geht nur mit Bußgeldern!
Christiane
__________________ Viele Grüße aus dem Harz!
|
|
18
27.02.2009 10:56 |
|
|
Anni
Routinier
Dabei seit: 10.02.2009
Beiträge: 286
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.589.319
Nächster Level: 1.757.916
|
|
Zu uns hat sich leider solch ein kurioser Gewerbetreibender hinverirrt.
Und wir weigern uns jetzt ein bisschen ihm das so einfach zu machen, in dem wir das Gewerbe von amts Wegen abmelden. Wobei das theoretisch und praktisch das einfachste wäre. ^^
|
|
19
27.02.2009 10:56 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 163.733 | Views gestern: 387.051 | Views gesamt: 891.942.397
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|