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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung
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Christoph Assies   Zeige Christoph Assies auf Karte Christoph Assies ist männlich
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Text Nach mehrmalige Aufforderung keine Gewerbeabmeldung

Hallo allerseits,

ich erwähne es besser nochmal: Bin noch relativ neu in der Materie "Gewerberecht" ;-)

Folgender Fall:

Ein Gewerbetreibender (Fuger) rief bereits im Dezember letzten Jahres an, er sei von Haren nach Wilhelmshaven gezogen, habe aber vergessen sein Gewerbe abzumelden. Ich schickte ihm daraufhin die Unterlagen zu, worauf aber nichts geschah. Ende Januar schickte ich ihm unsere standartmäßige Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht. Wieder geschah nichts.

Anfang Februar schickte ich die "Letzte Aufforderung zur Erfüllung der Meldepflicht" an die Adresse nach Wilhelmshaven und hörte wieder nichts. Durch eine zufällige Kontrolle sah ich dann aber eine Woche später, dass der Betreffende wieder nach Haren gezogen ist und schickte ihm die selbe "Letzte Aufforderung" nochmal an die Harener Adresse und gab ihm bis zum 18.02. Zeit sich zu melden.

Am 18. wurde er dann persönlich hier vorstellig und erklärte, er könne die Abmeldung erst in der 9. KW vornehmen, da er erst dann seinen Lohn bekäme. Von einer Geldbuße bat er abzusehen, da es ihn finanziell ruinieren würde.

Die Woche ist nun bald rum und er hat sich immer noch nicht gemeldet. Wie würden Sie nun vorgehen..?

Bitte für die Hilfe jetzt schon dankbar!! Danke

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus dem Emsland

Christoph Assies
1 26.02.2009 10:38 Christoph Assies ist offline E-Mail an Christoph Assies senden Homepage von Christoph Assies Beiträge von Christoph Assies suchen
Solon
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Helm Helm ist männlich
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Zwangsgeld androhen und im nächsten Schritt festsetzen...

__________________
Der obige Beitrag ist nahezu vollständig mit der deutschen Sprache kompatibel. Eventuelle Inkompatibilität ergibt sich aus der Assimilierung an die Orthographiekompetenz anderer Leser. großes Grinsen
2 26.02.2009 11:03 Helm ist offline E-Mail an Helm senden Beiträge von Helm suchen
Solon
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Christiane   Zeige Christiane auf Karte Christiane ist weiblich
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Aber doch nicht gleich mit Kanonen auf Spatzen schießen.

Wo bleibt denn da unsere berüchtigte Bürgerfreundlichkeit?

Vielleicht reicht die Androhung eines Verwarngeldes ja auch schon.

Wenn der säumige Gewerbetreibende absolut kein Geld hat, ist das noch kein Grund die Abmeldung nicht zu tätigen.
Die Gebühr wird ja erst mit Aushändigung der Empfangsbescheinigung fällig. Wenn er die nicht bezahlen kann, bekommt er einfach keine.

Die Abmeldung muss aber trotzdem gemacht werden.

Christiane

__________________
Viele Grüße aus dem Harz!
3 26.02.2009 11:12 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
Roland Kissau   Zeige Roland Kissau auf Karte Roland Kissau ist männlich
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Moin aus Hückeswagen!

Rein rechtlich können Sie natürlich eine Geldbuße/Verwarngeld wegen der Nicht- oder verspäteten Abmeldung verhängen. Der entsprechende OWi-Tatbestand ist auf jeden Fall erfüllt.
In Zeiten der Mittelstandsfreundlichkeit würde ich das allerdings (um mir evtl. unnötige Arbeit zu ersparen, wenn der Betroffene dem Bürgermeister in dessen nächster Sprechstunde die Ohren vollheult und Sie die Geldbuße absetzen dürfen) nach der "Grundeinstellung" Ihrer Verwaltungsführung und entsprechender Anwendung pflichtgemäßen Ermessens handhaben.
Eine amtliche Abmeldung käme evtl. auch noch in Betracht.
Übrigens, bei uns in NRW ist die Abmeldung gebührenfrei.
Einen schönen SchlaDo wünscht
Roland Kissau
4 26.02.2009 11:49 Roland Kissau ist offline E-Mail an Roland Kissau senden Homepage von Roland Kissau Beiträge von Roland Kissau suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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Hi,

Verwarnungen und Bußgelder sind Ahndungsmittel, mit denen in der Vergangenheit liegende Handlungen bestraft werden. Zwangsmittel hingegen sind Beugemittel und dienen der Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen. Zur Zweckerreichung kann daher vornehmlich nur die Anwendung von Zwangsmitteln dienen.

Viele Grüße
A. Thien

P.S. Zwangsmittel können auch neben einer Geldstrafe oder Geldbuße angewendet werden.
5 26.02.2009 11:49 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
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wenn eindeutig feststeht, dass das Gewerbe nicht mehr betrieben wird, melden wir von Amts wegen ab (§ 14 Abs. 1 Satz 3 GewO) und leiten ein Bußgeldverfahren wegen nicht getätigter Gewerbeabmeldung ein.

Anmerkung:
Sollte man sich doch dazu entscheiden ein Zwangsgeld anzudrohen, sollte man beachten, dass ein Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft womöglich keinen Erfolg hat. Siehe dazu den Beschluss des Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 04.09.2002, 3 M 66/02. Zu finden in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW.

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von OrDnUnGsAnDy: 26.02.2009 13:17.

6 26.02.2009 13:16 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Ingo Hupens   Zeige Ingo Hupens auf Karte Ingo Hupens ist männlich
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Moin!

@ OrDnUnGsAnDy

Im Zusammenhang mit dem Zwangsgeld meinst Du sicher den Antrag auf Anordnung der Ersatzzwangshaft (und nicht Erzwingungshaft).

Die Erzwingungshaft ist eine Möglichkeit der Beitreibung von Bußgeldern.

MfG
Ingo Hupens
7 26.02.2009 13:54 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
OrDnUnGsAnDy   Zeige OrDnUnGsAnDy auf Karte OrDnUnGsAnDy ist männlich
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aus Thüringen,

@ Ingo Hupens

Natürlich haben Sie Recht! Es muss Ersatzzwangshaft heißen und nicht Erzwingungshaft - wie saudumm von mir! anbeten

__________________
Danke für Ihre Aufmerksamkeit
8 26.02.2009 14:14 OrDnUnGsAnDy ist offline E-Mail an OrDnUnGsAnDy senden Beiträge von OrDnUnGsAnDy suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Moin aus Schleswig-Holstein,

wir haben derzeit ein ähnliches Problem. Hier wird es jedoch so gehandhabt, dass der Betroffene erst 6 bis 7 Mal angeschrieben wird sein Gewerbe abzumelden.

Bisher ist leider noch nichts geschehen. Es wurde schon Verwarnungsgeld angedroht und festgesetzt, eben so wie ein Bußgeldverfahren.

Leider ohne Erfolg. Wir weigern uns aber bisher noch das Gewerbe von Amts wegen abzumelden. smile
9 27.02.2009 08:10 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Christoph Assies   Zeige Christoph Assies auf Karte Christoph Assies ist männlich
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Themenstarter Thema begonnen von Christoph Assies


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Das ist dann wohl bürgerfreundlich ohne Ende

Ich werde es jetzt mal mit der Festsetzung eines Verwarnungsgeldes versuchen. Ich glaube nämlich auch nicht, dass unser Fuger heute noch kommt um sein Gewerbe in der 9. KW, wie versprochen, abzumelden.

__________________
Mit freundlichen Grüßen aus dem Emsland

Christoph Assies
10 27.02.2009 08:17 Christoph Assies ist offline E-Mail an Christoph Assies senden Homepage von Christoph Assies Beiträge von Christoph Assies suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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Eben. So kann man sich keine Vorwürfe machen. Augenzwinkern

Ich muss meinen Beitrag korrigieren, anstatt von Verwarngeld habe ich von Zwansgeld gesprochen. ^^
11 27.02.2009 08:23 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Ingo Hupens   Zeige Ingo Hupens auf Karte Ingo Hupens ist männlich
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Moin, alle zusammen!

Ich beziehe mich mal auf die Ausführungen von Frau Thien bzgl. Ahndungsmittel (Verwarn-/Bußgeld) und Beugemittel (hier insb. Zwangsgeld).

Die Festsetzung eines Verwarngeldes ist daher meines Erachtens momentan nicht besonders sinnvoll. Mit dem Verwarngeld kann ich immer noch kommen, wenn denn die Abmeldung irgendwann verspätet eingegangen ist.

Zur Erzwingung der Abmeldung kann ich eigentlich nur mit Zwangsgeldern arbeiten - wenn ich es denn als sinnvoll ansehe (Bürgerfreundlichkeit etc.).

Warum keine Gewerbeabmeldung von Amts wegen nach § 14 I S. 3 GewO? Oder steht womöglich die Aufgabe des Betriebes gar nicht so eindeutig fest?

Ich fordere in solchen Fällen zunächst zur Abmeldung auf. Erfolgt keine Reaktion, schreibe ich den Betroffenen nochmals an und - wenn denn die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht - kündige die Abmeldung von Amts wegen an, wenn denn die Abmeldung nicht binnen einer gesetzten Frist eingeht.

Die Allgemeine Gebührenordnung in Nds. bietet im Fall einer Abmeldung von Amts wegen die Möglichkeit, eine höhere Gebühr für die Abmeldung festzusetzen (Tarif Nr. 40.1.2: 25 bis 156 EUR). Davon mache ich in der Regel Gebrauch und kündige auch das dem Betroffenen vorab mit.

Der Betroffene weiß dann: Melde ich nicht selbst ab, macht es die Behörde von Amts wegen. Außerdem kostet es dann mehr.

Hat bislang immer gut funktioniert.

Betroffene 6 bis 7 Mal anzuschreiben halte ich für übertrieben. Da wird man als Behörde doch irgendwann nicht mehr für voll genommen.

MfG von der Insel
Ingo Hupens
12 27.02.2009 10:06 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
Anni   Zeige Anni auf Karte Anni ist weiblich
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In Schleswig-Holstein ist eine Gewerbeabmeldung gebührenfrei.

Ich halte auch das Zwansgeld als Beugemittel als effektiver.
Ist schon ziemlich oft, aber so will es die Vorgesetzte. smile Naja vielleicht war jetzt 6-7 Mal ein wenig überheblich, aber so 4 bis 5 Mal schreibe ich die Leute schon an.

Wir sehen die Gewerbeabmeldung von Amts wegen als letzte Möglichkeit das Gewerbe abzumelden. Aus diesem Grunde, versuchen wir erstmal irgendwie die betreffende Person zur Abmeldung des Gewerbes zu bewegen.

Witzig sind ja auch die Leute, die das Gewerbe erst Abmelden, dann die Gewerbeabmeldung zurück nehmen und danach behaupten das Gewerbe nie abgemeldet zu haben. Dabei steht eindeutig fest, dass das Gewerbe nicht mehr betrieben wird. Es ist längst ein anderer Spielhallenbetreiber. ^^
13 27.02.2009 10:15 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
Steffen Balzer   Zeige Steffen Balzer auf Karte Steffen Balzer ist männlich
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Anni, Sie haben sehr kuriose Gewerbetreibende. Derartige Aktionen sind mir fremd.
_______________
Eine Gebühr die in einer Gebührenordnung geregelt ist, finde ich für eine Abmeldung von Amts wegen irgendwie seltsam.

Die Abmeldung von Amts wegen dienst lediglich der Reinigung des Gewerberegisters. Für diese interne Aktualisierung des Gewerberegisters darf doch keine Gebühr erhoben werden.

In Betracht kommt doch da nur eine Geldbuße gem. § 146 GewO, wegen Verstoß der Anzeigepflicht.

Habe ich jetzt ein Denkfehler? Kopfkratz

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 27.02.2009 10:50.

14 27.02.2009 10:47 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
Ingo Hupens   Zeige Ingo Hupens auf Karte Ingo Hupens ist männlich
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... dann kommt natürlich noch hinzu, dass ich bei einem Zwangsgeld - was ich vorher androhen muss - mit ganz anderen Beträgen arbeiten kann.

Wenn ich z.B. ein Zwangsgeld von 200 EUR androhe, regen sich schon einige.

Ein Verwarnungsgeld kann bis max. 35 EUR festgesetzt werden. Das ist nicht wirklich viel ...

Wenn die Gewerbeabmeldung in einigen Bundesländern gebührenfrei ist, ist das "Druckmittel" mit der höheren Gebühr bei Abmeldung von Amts wegen natürlich hinfällig.

MfG
Ingo Hupens
15 27.02.2009 10:50 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
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Bei einem Zwangsgeld bitte § 149 Abs. 3 GewO beachten. Ein Zwangsgeld von mehr als 200 € sind ins GZR einzutragen.

MfG, Steffen

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16 27.02.2009 10:53 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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@ Steffen Balzer:

Wenn das Gewerbe von Amts wegen abgemeldet werden soll, muss die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststehen.

Das kann u.a. durch Überprüfung im Außendienst erfolgen. Das bedeutet höherer Aufwand gegenüber einer "normalen" Abmeldung. Insofern sehe ich die Möglichkeit der höheren Gebühr in solchen Fällen als gerechtfertigt an.

Die Überprüfungen im Außendienst werden hier auch durchaus vorgenommen.

MfG
Ingo Hupens
17 27.02.2009 10:55 Ingo Hupens ist offline E-Mail an Ingo Hupens senden Beiträge von Ingo Hupens suchen
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Seit wann werden Zwangsgelder im GZR eingetragen. Zeigefinger
Das geht nur mit Bußgeldern!

Christiane

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18 27.02.2009 10:56 Christiane ist offline E-Mail an Christiane senden Homepage von Christiane Beiträge von Christiane suchen
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Zu uns hat sich leider solch ein kurioser Gewerbetreibender hinverirrt.
Und wir weigern uns jetzt ein bisschen ihm das so einfach zu machen, in dem wir das Gewerbe von amts Wegen abmelden. Wobei das theoretisch und praktisch das einfachste wäre. ^^
19 27.02.2009 10:56 Anni ist offline E-Mail an Anni senden Beiträge von Anni suchen
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@ Christiane - Danke für die Korrektur. Wir wollen nicht, dass hier falsche Aussagen stehen bleiben.

@ Ingo Hupens - Eine Kontrolle vor Ort ist wahrscheinlich in größeren Kommunen ein höherer Aufwand als in kleineren. Das eine höhere Summe durchaus ein besseres Druckmittel ist, ist mir auch klar. Nur erschließt sich mir nicht, wie eine Abmeldung v.A.w. Gebührenpflichtig sein kann.

Eine Abmeldung v.A.w. setzt vorraus, dass zunächst ein Bußgeldbescheid nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 zur Erzwingung der Abmeldung erlassen wurde und das die Aufgabe eindeutig feststeht und die Abmeldung vom Gewerbetreibenden nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. (Kommentar Landmann/Rohmer § 14 Nr.48a GewO)

In dem Moment habe ich ein Bußgeld. Kann dann trotzdem eine Gebühr erhoben werden? Kopfkratz

@ Anni - Sie ärmste

MfG, Steffen

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Steffen Balzer: 27.02.2009 11:12.

20 27.02.2009 11:12 Steffen Balzer ist offline E-Mail an Steffen Balzer senden Beiträge von Steffen Balzer suchen
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