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dieter116
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Schreiben an das BMWI

Um den Gesetzgeber auf Mängel in der Umsetzung der SoVO aufmerksam zu machen , beabsichtige ich folgendes Schreiben an das BMWI zu senden.

Damit es nicht zu einem Gemengelage kommt, habe ich den Punkt Neuzulassung von Altgeräten dazu gewählt.

Verbesserungs- und Ergänzungsvorschläge sind willkommen.
---------------------------------------------------------------------------
-------
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Scharnhorststr. 34-37
11019 Berlin


Btr.: Spielverordnung und deren Umsetzung hier : Geräteüberprüfungen nach § 7 SpVO


Sehr geehrte Damen und Herren,

Nach § 7 Abs. 1 der SpVO sind Spielgeräte alle 2 Jahre von einem Sachverständigen auf ihre Bauartkonformität zu überprüfen.

Diese Vorschrift wird von den Herstellern ständig umgangen, dies dadurch, dass für bereits zugelassen Geräte neue Zulassungen abgerufen werden und somit Gebrauchtgeräte als Neugeräte
gelten.

Dies geschieht einmal dadurch, dass Geräte aus Rückläufen von Inzahlungnahme oder Mietgeräte eine neue Zulassungsnummer und neuer Zulassungsbelege bekommen.

Weiter werden Geräte ( Multigambler ) nach Austausch der Gerätesoftware als eine andere Gerätebauart umbezeichnet und bekommen ebenfalls eine neuer Zulassungsnummer und Zulassungsbeleg, das Gerät selbst bleibt aber das alte.

Die Änderung der am Gerät angebrachten Zulassungsnummer ist dadurch möglich, dass es sich hier entweder nur um ein aufgeklebtes Papierschild handelt, das leicht ausgetauscht oder auch nachgemacht werden kann, oder um ein angenietetes Blechschild, welches ebenfalls leicht ausgetauscht werden kann.

Dies widerspricht den Bauartzulassungen sämtlicher Geräte :

Punkt 8.A der Bauartzulassungen (Auflagen) :

Anbringung der Nummer des Zulassungszeichens

Gemäß § 16 abs. 1 Nr8 der SpielV ist an jedem Nachbaugerät die Nummer des Zulassungszeichens
Im Gerätekennzeichnungsfeld dauerhaft unveränderbar und deutlich lesbar so anzubringen, dass eine Verfälschung bemerkt werden kann.

Diese Vorschrift wird bei allen Spielgeräten nach der neuen Spiel-Verordnung nicht eingehalten.


Zu Zeiten der alten SpVO hatten viele Hersteller die Zulassungsnummer in die Frontscheibe der Geräte graviert oder wenigstens ein gesichertes metallenes Schild damit.

Das war ja auch im Interesse der Hersteller.
Es wurde nicht aus Gründen der Unterstützung der Behörden gemacht, sondern lediglich dazu, illegale 'Geräteverlängerungen' durch Kopieren der Zulassungsschilder und Zulassungsnummern zu verhindern. Dies um Ihren Geräteabsatz nicht zu gefährden.


Weiter verstösst die Praxis bereits zugelassene Geldspielgeräte gegen ein Urteil des
BVerwG vom 18.09.1973- I C 9/73 .

Dieses sagt eindeutig aus, dass für bereits einmal zugelassen Nachbaugeräte keine erneute Zulassung erteilt werden darf.

( Hierzu an spätere Stelle mehr .)


Von einem mir bekannten Sachverständigen zur Nachprüfung erfuhr ich Folgendes :

Ich habe eine Gerät im Aussendienst geprüft, ein paar Meter weiter entfernte eine Techniker der Firma xxx die Zulassungsnummer von einem Gebrauchtgerät, brachte eine neue an, tauschte das Zulassungszeichen und setzte eine 'jungfräuliche ' Datenbank ein.

Schwupp, war das 'neue' Nachbaugerät fertig.

Bei Informationsveranstaltungen für Prüfer bei mehreren Herstellern wurden diesen Folgendes gesagt:

Bei unserem Mietmodell wird es kaum zu Prüfungen kommen. Die Geräte werden vorher zurückgenommen und bekommen eine neue Zulassung.
Da werden Sie als Prüfer wohl in Zukunft kaum noch gebraucht.

Wir ( die Hersteller ) wollen keine Prüfer/Prüfungen.

Ein anderer Hersteller, der nur Mietgeräte vertreibt, teilte den Prüfern mit, dass es bei seinen Geräten nie zu einer Nachprüfung kommen werde.

Weiter teilte mir dieser Sachverständige mit :

Für 2009 habe ich noch zu tun, danach muss ich mir was Anderes suchen.
Bis dahin ist das Umlabeln der Geräte soweit perfektioniert, dass es nur noch ein paar Altgeräte in der Gastronomie zu prüfen gibt.
Das hat uns die Industrie schon mitgeteilt.

Durch Nachfrage bei Sachverständigen können Sie dies bestimmt bestätigt bekommen.


Ein besonderes Problem findet sich bei den Herstellern, die gleichzeitig Geldspielgeräte betreiben.
Dies sind die beiden marktbeherrschenden Hersteller.
Diese Herstelleraufsteller können bei Geräten aus eigener Produktion in ihrer Aufstellung diese Neuzulassungsprozedur beliebig wiederholen , sodass diese niemals geprüft werden müssen.
Somit ist weniger Kontrolle als nach alter SpVO , hier mussten die Geräte spätestens nach 4 Jahren weg, heute können sie viel länger unkontrolliert betrieben werden.
Und das bei dem einen Hersteller, der ja schon durch Veränderungen an den von ihm aufgestellten Geräten aufgefallen ist. (Augsburger Fall ).

Ein anderer Hersteller ist durch illegale Vernetzung der von ihm in Österreich betriebenen Geräte dort aufgefallen.

Somit ist es diesen Herstelleraufstellern möglich Geräte selbst zu betreiben, die niemals der vorgeschriebenen Prüfung nach §7 SpielV unterzogen werden, und dies für einen unbegrenzten Zeitraum.

Die Praxis der Neuzulassung bietet den Herstellern auch einen finanziellen Vorteil.
Die Kosten für eine Nachprüfung durch einen Sachverständigen belaufen sich auf ca. € 100,- ,
Die Kosten einer Neuzulassung sind € 15.- .
Bei der Vielzahl der Geräte sicher in nicht zu unterschätzender Kostenvorteil .


Hierdurch zeigt sich wieder einmal, wie die Hersteller die Spielverordnung umgehen.
Der durch die SpielV gewollte Spielerschutz ist somit nicht mehr gewährleistet.


In dem oben erwähnten BVerwG Urteil steht, dass, wenn es zu einer neuen Zulassung eines Gebrauchtgerätes kommen soll, dieses von einem Sachverständigen geprüft werden müsse.
Damals gab es kaum Sachverständige, heute sind aber genügend Sachverständige vorhanden.
Aufgabe des Sachverständigen ist es auch zu prüfen, ob der Zustand der Komponenten ( Hardware) der Geräte so ist, dass von einer ordnungsgemässen Funktion bei einem weiteren Betrieb von 2 Jahren auszugehen ist.


Ein von der Industrie vorgebrachter Punkt, dass funktionstüchtige Geräte verschrottet werden müssten , wenn z.B. eine anderer Gerätesoftware zum Einsatz kommen solle und somit hohe Kosten auf Hersteller und Betreiber von Geräten zukämen und es auch umweltfreundlicher sei vorhandenen Geräte weiterzubetreiben, ließe sich durch folgende Vorschriften vermeiden.
Dadurch wäre auch der durch die SpielV gewollte Spielerschutz gegeben.

Änderungen in Hard- oder Software ( TR3 --> TR4 , neue Spielepakete etc. ) sind durch Zulassungsnachträge in der bestehenden Bauartzulassung festzuhalten.
Und nicht durch Neuzulassungen.
Der 2jährige Prüfrythmus wird durch eine solche Veränderung nicht berührt.

Zulassungsnachträge, auch mit Verfristung älterer Gerätesoftware, sind bereits heute üblich.

Zur Sicherstellung der Nachprüfungen und Bauartkonformheit der betrieben Geräte :

Die Zulassungsnummer muss unveränderbar an der Hauptfrontscheibe des Geräts angebracht werden, weiterhin an einem anderen grossen Gehäuseteil.
Eine Neuzulassung eines bereits einmal zugelassenen Geräts darf nicht erfolgen.
Die Zulassung eines Nachbaugerätes gilt für 3 Monate nach Abruf des Zulassungsbeleges , in dieser Zeit muss das Gerät von einem §7 Prüfer geprüft werden und kann dann weitere 2 Jahre in Betrieb bleiben.

Weiter müssen Behörden (zB OÄ) die Möglichkeit haben jederzeit und unangemeldet eine §7 Prüfung durchführen zu lassen.

Durch diese Regelungen werden sowohl die berechtigten Interessen der Industrie und Aufsteller zu kostengünstigen Änderungsmöglichkeiten der Geräte und Umweltschutz berücksichtigt, als auch der durch SpielV gewollte Spielerschutz gewährleistet.
1 08.02.2009 12:34 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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Meike
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Hallo dieter,

was möchtest Du mit Deinem Schreiben bezwecken.
Rechtssicherheit oder das Sichern von Arbeit bei §7-Prüfern?

Warum sollte eine Behörde eine §7 Prüfung durchführen lassen und bezahlen?

Ich persönlich empfand Dein Schreiben sehr kopflastig als ABM.

--------------------------------------------------------------------------
Zum Thema Rechtssicherheit muss ich sagen, dass Dein Schluß aus dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil
heraus nicht nachvollziehbar ist.

Die Passage mit dem Gutachter bezog sich auf die Prüfung " der Ungefährlichkeit " der Nachbaugeräte,
d.h. primär, dass diese auch der SpielV entsprechen.

- in den heutigen Bauartzulassungen werden viele "Herstellererklärungen" mit aufgenommen,
wer überprüft die denn, bzw. kann diese überprüfen, dass sie auch wirklich eingehalten werden? -

- Da wäre ein entsprechendes Nachfragen doch mal nett gewesen.-

Ein §7- Prüfer prüft offensichtlich, so haben wir es nun reichhaltig hier nachlesen dürfen, nur auf
die Konformität mit einer zugelassenen Bauart.

Ob die zugelassene Bauart konform mit der SpielV ist, ist prüftechnisch offensichtlich nicht gewünscht, - siehe Masterarbeit ab S.68 ff mit Quellenanhang e-mail-Schriftverkehr und der Reaktion eines Mitarbeiters der PTB (Thema "Maulkorb" ).

Diese Prüfungshandlung ist nicht einmal eine Amtshandlung und stellt er selbst erhebliche Mängel fest,
erstattet er keine Anzeige gem. §284 StGB, sondern hält die Informationen vertrauensvoll
zurück, da er den Mandantenschutz gewährleisten muss.


Ein Gutachter für Ortspolizeibehörden im Sinne des Urteils sollte aber sicherlich, so lese ich persönlich es,
die GewO und SpielV richtig kennen und danach quasi jedes Spielgerät prüfen können.

Da ich mir von einigen Prüfern habe berichten lassen, was bei ihnen in der Prüfung "abgefragt" wurde
und wie die Prüfung auch im praktischen Teil ablief,
habe ich nie davon gehört, dass dort ein "Test" zur Gewo u. SpielV vorkam.

Dieter, wenn Du im Sinne der Rechtssicherheit etwas bewegen möchtest, wäre es klasse, wenn Du den Sinn und die Umsetzung des §7 SpielV entsprechend aufarbeiten würdest.

Gruß
Meike
2 09.02.2009 05:44 Meike ist offline E-Mail an Meike senden Beiträge von Meike suchen
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@ Meike


Warum sollte eine Behörde eine §7 Prüfung durchführen lassen und bezahlen?

Ich habe nicht geschrieben , dass sie das müssen , sondern die Möglichkeit haben müssen.

Du schriebst selbst :
Du kannst einen Mitarbeiter eines OAs und dessen Equipment nicht mit
einem §7 Prüfer vergleichen.

---------------------
Ich persönlich empfand Dein Schreiben sehr kopflastig als ABM.

ABM ist wohl hier ein unpassender Ausdruck.
Der §7 schreibt Prüfungen vor, also müssen sie auch durchgeführt werden, die Prüfer somit arbeiten.

----------------------
Die Passage mit dem Gutachter bezog sich auf die Prüfung " der Ungefährlichkeit " der Nachbaugeräte,
d.h. primär, dass diese auch der SpielV entsprechen.

Das die Geräte der Spielverordung entsprechen sollte sich aus der Prüfing der Konformität mit der BA ergeben.
Das war auch schon zu Zeiten der alten SpVO so.
Allerdings war die Laufzeit auf 3 bzw. 4 Jahre begrenzt, weil aufgrund mechanischer Abnutzung spielwichtiger Teile

Aus dem Urteil:
1. Bei Auswechslung abgenutzter Teile durch fabrikneue Ersatzteile würden die Nachbaugeräte wegen des unterschiedlichen Erhaltungszustandes mit der neu zugelassenen Bauart nicht übereinstimmen. Die nach der DVO zu § 33 d <acronym t_temp="10000" class="iTt" t_bordercolor="#000000" t_fontcolor="#000000" t_bgcolor="#ffe648" t_width="150" t_delay="1" t_opacity="80">GewO erforderliche S e r i e n a n f e r t i g u n g liege nicht mehr vor.

Diese Vorgaben ( fabrikneue Teile ) sind bei einer Nachprüfung auch nicht erfüllt..

Teil der Prüfung ist es aber zu beurteilen, ob die Funktionen spielwichtiger Teile für die nächsten 2 Jahre bestimmungsgemass erhalten bleiben.
Also prüft der Prüfer auch den Erhaltungszustand, diesen zu gewährleisten war ein massgeblicher Punkt des Urteils.

Neu zuzulassende Geräte sollen aber fabrikneu sein (Serienfertigung) .
Darum dürfte nach diesem Urteil keine Neuzulassung von Gebrauchtgeräten möglich sein.
Wohl aber Änderungen eines Gerätes laut einem Zulassungsnachtrag.

-------------------------------------------------
Ein §7- Prüfer prüft offensichtlich, so haben wir es nun reichhaltig hier nachlesen dürfen, nur auf
die Konformität mit einer zugelassenen Bauart.

Genauso schreibt es die SpVO vor.

Diese Prüfungshandlung ist nicht einmal eine Amtshandlung und stellt er selbst erhebliche Mängel fest,
erstattet er keine Anzeige gem. §284 StGB, sondern hält die Informationen vertrauensvoll
zurück, da er den Mandantenschutz gewährleisten muss.

Da die Prüfung keine Amtshandlung ist, was evtl. zu ändern wäre, besteht auch keine Verpflichtung zu einer Anzeige.
aber: Wie kommst du auf Mandantenschutz gewährleisten muss ?
-------------------------------------------
Da ich mir von einigen Prüfern habe berichten lassen, was bei ihnen in der Prüfung "abgefragt"
wurde habe ich nie davon gehört, dass dort ein "Test" zur <acronym t_temp="10000" class="iTt" t_fontcolor="#000000" t_bordercolor="#000000" t_bgcolor="#ffe648" t_width="150" onmouseover="this.T_TEMP=10000;this.T_BGCOLOR='#ffe648';this.T_BORDERCOLOR=
'#000000';this.T_DELAY=1;this.T_WIDTH=150;this.T_OPACITY=80;this.T_FONTCOLO
R='#000000';return escape('Gewerbeordnung<br /><a href=\'http://bundesrecht.juris.de/gewo/BJNR002450869.html\' target=\'_blank\'>» Gewerbeordnung «')" t_delay="1" t_opacity="80">GewO u. SpielV vorkam
.

Ob da was abgefragt wurde oder nicht, gehören diese Gesetzeskenntnisse zum geforderten Wissen des Sachverständigen. Ich gehe mal davon aus, dass sie jeder S. kennt.

---------------------------------------

- in den heutigen Bauartzulassungen werden viele "Herstellererklärungen" mit aufgenommen,
wer überprüft die denn, bzw. kann diese überprüfen, dass sie auch wirklich eingehalten werden? -
- Da wäre ein entsprechendes Nachfragen doch mal nett gewesen.-

Damit dies nicht genau das wird , was du mir in ' Vorschläge an den Gesetzgeber...' vorgeworfen hast, nämlich ein Gemengelage.
Warum willst du hier nun eines daraus machen.


Dieter, wenn Du im Sinne der Rechtssicherheit etwas bewegen möchtest, wäre es klasse, wenn Du den Sinn und die Umsetzung des §7 SpielV entsprechend aufarbeiten würdest.

Der Sinn und die Umsetzung des §7 ist die lückenlose Durchführung der Prüfungen, dass möchte ich durch das Schreiben erreichen.

Was nützen Verbesserungen an der Prüfung, wenn in eineiger Zeit nur noch ein paar Altgeräte der ersten Jahre nach Änderung der SpVO geprüft werden, der überwiegende Grossteil aber nicht.

Die Basis der 'Pyramide Prüfung nach §7' ist, dass die Prüfungen durchgeführt werden.

Hier in diesem Thread bitte nur noch Antworten, wenn sie zur Verbesserung und Ergänzung für dieses Thema sind.

Ansonsten werde ich es in ca. 1 Woche an das BMWI senden.
Mal sehen was daraufhin kommt.
3 09.02.2009 08:43 dieter116 ist offline E-Mail an dieter116 senden Beiträge von dieter116 suchen
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