Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen |
Maiserinii
Grünschnabel
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Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen |
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Bitte dringend um Hilfe:
Wenn ein Bürger ein Gewerbe "Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen" anmelden möchte, müssen die Veranstaltungen dann immer noch jedesmal angezeigt werden? Es handelt sich um kulturelle Veranstaltungen...
Ein großes Dankeschön schon im Vorraus!!
Grüße
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1
05.11.2008 09:16 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen |
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Die Gewerbeanmeldung befreit an sich nicht von irgendwelchen Erlaubnis- Genehmigungs - oder Anzeigepflichten.
Sofern die Tatbestände des jeweiligen Gesetzes (z.B. gewerblicher Ausschank von Alk. im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung führt zur Gestattungspflicht) gegeben sind, muss der Verantwortliche die entsprechende Erlaubnis oder Genehmigung erwerben.
Die Veranstaltung von Vergnügungen ist in Bayern nach Art. 19 Abs. 1 LStVG anmeldepflichtig - unter bestimmten Voraussetzungen - erlaubnispflichtig. Für regelmäßig wiederkehrende gleichartige öffentliche Vergnügungen reicht die einmalige Anzeige aus. Auch können die Gemeinden qua Verordnung evtl. Ausnahmen von Anzeigepflicht gewähren (Art. 19 Abs. 7 LStVG).
Ausnahmen ergeben sich aus Art. 19 Abs. 2 LStVG. Hiernach entfällt die Anzeigepflicht, wenn die Veranstaltung u.a. überwiegend kulturellen Zwecken dient, sofern die Vergnügung in Räumen stattfindet, die für Veranstaltungen der beabsichtigten Art bestimmt sind (z.B. Festhalle).
An sich wäre der Gewerbetreibende lediglich darauf hinzuweisen, dass im Einzelfall die entsprechenden Pflichten zu beachten sind. Der Gewerbetreibende wird ja sicherlich seine Tätigkeit nicht auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
05.11.2008 09:50 |
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