Mehrfachkonzession u. NiScG NRW |
sonnenschein
Jungspund
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Mehrfachkonzession u. NiScG NRW |
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Hallo an die Kolleginnen und Kollegen,
ich brauche dringend Hlfe. Ich habe meine Frage schon im nicht öffentlichen Teil dargestellt, aber leider keine Antwort erhalten, daher hier nochmal ein Versuch.
In einem leerstehendes Gebäude (EG u. OG) sollen mehrere Spielhallen untergebracht werden.
Die Spielhallen im EG und OG sind nur dann eigenständig nutzbar, wenn man das Foyer als allgemein zugängliche Fläche ansieht, nicht als gemeinsamen Vorraum. Jede Spielhalle hat einen eigenen Zugang vom Foyer aus, das Foyer hat eine Außentür.
folgende Frage: Was bedeutet von außen eigener Zugang ?
Ich habe bisher vermutet das hiermit wirklich von draußen gemeint ist, habe aber jetzt erfahren, dass dies nicht stimmt. Wenn man von der allgemein zugänglichen Fläche ausgeht, reicht jeweils ein eigener Eingang von dort.
Wo ist der Unterschied bei allgemein zugängliche Fläche bzw. gemeinsamer Vorraum?
Die allgemein zugängliche Fläche (hier ist auch eine Theke für das Aufsichtspersonal) kann, so habe ich erfahren, bei meinem Konstrukt, dann keine erlaubnispflichtige/erlaubnisfreie Gaststätte werden, evtl. wäre ein Getränkeautomat möglich oder ?
Zum Schluß noch eine Frage zum Nichtraucherschutzgesetz: Nach meinem Verständnis unterliegt die Spielhalle dem Nichtraucherschutzgesetz NRW, dies würde bedeuten in den zukünftigen Spielhallen ist das Rauchen (Kultur u. Freizeiteinrichtungen) verboten. Ausnahme zulässig nach § 3 Abs. 2 abgeschlossener Raum kann eingerichtet werden, hier dürfte doch dann kein räumlicher Zusammenhang zur Spielhalle bestehen ( Zwischentür o. ä.) Was ist mit der allg. zugänglichen Fläche/Foyer, auch hier müßte das Rauchen verboten sein, oder bin ich auf dem Holzweg?
Was ist mit der einheitlichen Außenwerbung, wenn dort nur steht xxxxxxx steht ?
Ich habe alles gelesen incl. Kommentar zu § 33 i GewO und die Verwaltungsvorschriften, benötige aber dennoch dringend einige gute Tipps.
Viele Grüße und ein herzliches
aus dem Kölner Umland
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17.07.2008 11:17 |
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Solon
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Meike
Foren Gott
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Hallo Sonnenschein,
zum § 33 i GewO ist die Urteilslage recht dünn. Die "paar" Urteile, die es gibt, falls nicht vorhanden, kann ich gerne mailen. (PN reicht aus)
Daher las ich natürlich mit Interesse "ich habe erfahren".- woher / von wem?
Gruß
Meike
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2
19.07.2008 07:12 |
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