Tierfriedhof |
Uwe Hastenteufel unregistriert
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Hallo aus Bad Kreuznach,
heute rief mich jemand an der evtl. einen Tierfriedhof anlegen will. War zuerstmal sprachlos. Ist das überhaupt als Gewerbe anzusehen? Habe ich noch nie gehört oder was gelesen darüber.
Ich habe ihn erstmal an die Bauverwaltung weitergeleitet, da mit Sicherheit baurechtliche Vorschriften betroffen sind.
Hat schon jemand Erfahrung mit solch einem Vorhaben?
Vorab allen ein schönes Wochenende
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1
27.01.2006 09:16 |
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Solon
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Boshamer
Haudegen
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Hallo nach Bad Kreuznach,
die Verfahrensweise ist genau richtig. Zunächst muss die Bauverwaltung prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Dann werden die Kolleginnnen und Kollegen sicherlich auch Kontakt mit den Veterinären aufnehmen, weil es sicherlich auch hier Regelungen im Tierschutzgesetz gibt. Hinzu kommen auch noch seuchenrechtliche Bestimmungen wie Grundwasserschutz etc. Erst wenn diese Fragen abgeprüft sind sollte man "in medias res" gehen und die gewerberechtliche Komponente prüfen.
Grüße aus Westfalen
Boshamer
__________________ Das Leben ist zu schön, um es mit Arbeit zu vergeuden.
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2
27.01.2006 09:18 |
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Solon
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nette.tante
Routinier
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Zitat: |
Original von Boshamer
Dann werden die Kolleginnnen und Kollegen sicherlich auch Kontakt mit den Veterinären aufnehmen, weil es sicherlich auch hier Regelungen im Tierschutzgesetz gibt. |
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Nicht ganz. Da gehts um die Tierischenebenproduktebeseitigung (=ehemals Tierkörperbeseitigung).
__________________ Gruß
nette.tante
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3
27.01.2006 12:53 |
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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Ej, Kollege Boshammer,
Tierschutzgesetz für tote Tiere. Häää? Hallo?
Sorry, habe heute echt Streß gehabt (siehe unter Spielrecht) und verteile deshalb ein wenig.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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4
27.01.2006 19:37 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Lieber Kollege W. aus H.!
Wenn Du Stretch hast, hau andere, aber nicht die Kolleginnen und Kollegen im Forum, sonst hau ich Dich um und setz mich drauf!
Und Du weist ja, ich bin größer und schwerer! (Und den Streß mit den Spielhallenbetreiber habe ich halt auch, seitdem diese Post von mir bekommen haben = s. Spielrecht).
Also, wein nicht, sondern setz Dich durch!!!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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5
28.01.2006 16:39 |
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Ingolstadt
König
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Lieber Kollege,
der Betrieb eines Tierfriedhofes ist ein Gewerbe. Wir haben in Ingolstadt bereits seit Jahren einen solchen in Betrieb.
Die Genehmigung erfolgt nach dem Tierische Nebenprodukte Beseitigungs Gesetz, ehemals Tierkörperbeseitigungsgesetzt. Vor der Genehmigung ist die Fläche des Tierfriedhofes von der Baugenehmigungsbehörde, dem Wasserwirtschaftsamt sowie dem Veterinäramt zu begutachten. Wen diese die Eignung feststellen, kann dem Betreiber das Begraben einzelner Tierkörper gestattet werden.
Bescheidmuster kann hier angefordert werden
__________________ Thomas Kirchhammer
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6
14.02.2006 17:40 |
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Uwe Hastenteufel unregistriert
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Vielen Dank nach Ingolstadt, werde bei Bedarf auf Sie zurückkommen.
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7
21.02.2006 14:42 |
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Herr Kirchhammer,
wir kämen gerne auf Ihr Angebot mit dem Bescheidmuster zurück...
vielen Dank im Voraus...
Gruß aus Frankenthal (Pfalz)
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8
08.07.2009 10:03 |
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Ingolstadt
König
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Tierfreunde (über das Ableben hinaus)
Mit dem Bescheid habe ich den Mund etwas zu voll genommen. Ich habwe zwar an der Erstellung des Bescheides mitgewirkt, aber diesen nicht auf meinem PC abgelegt. Die Akten wurden vom Ordnungsamt an das Gesundheitsamt (Veterinärwesen) abgegeben. Der Bescheid wird jetzt besorgt und dann melde ich mich wieder.
__________________ Thomas Kirchhammer
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9
08.07.2009 14:24 |
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Ingolstadt
König
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Tierfreunde,
Habe den Bescheid inzwischen gefunden und werde diesen auf Anforderung gerne als Muster versenden. Bitte aus Datenschutzgründen eine PN senden, der Bescheid kann nicht ins öffentliche Forum eingestellt werden. Die im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen haben sich seit 1997 geändert. Für Tierfriedhöfe gilt jetzt:
§ 27 Ausnahmen
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)
(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung(G) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren,
soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände,
jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.
Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.
§ 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
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Die Rechtsverordnung regelt jetzt einige Tatbestände, die noch im Bescheid enthalten sind. Hier genügt jetzt ein Hinweis auf die Verordnung. Aus obiger Vorschrift ergibt sich auch, welche Behörden zu beteiligen sind.
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__________________ Thomas Kirchhammer
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ingolstadt: 08.07.2009 16:17.
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10
08.07.2009 15:46 |
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