Forum-Gewerberecht

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    Tierfreunde,

Habe den Bescheid inzwischen gefunden und werde diesen auf Anforderung gerne als Muster versenden. Bitte aus Datenschutzgründen eine PN senden, der Bescheid kann nicht ins öffentliche Forum eingestellt werden. Die im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen haben sich seit 1997 geändert. Für Tierfriedhöfe gilt jetzt:

[b]§ 27 Ausnahmen[/b]
[b]Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes  (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung)[/b]

(3) Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung(G) Nr. 1774/2002 gilt nicht für einzelne Körper von Heimtieren,

soweit diese auf geeigneten und von der zuständigen Behörde hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder auf einem dem Tierhalter gehörenden Gelände,

jedoch nicht in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze, vergraben werden.

Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind.

§ 26 Abs. 2 Satz 1, § 32b Abs. 2 Satz 1 und § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
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Die Rechtsverordnung regelt jetzt einige Tatbestände, die noch im Bescheid enthalten sind. Hier genügt jetzt ein Hinweis auf die Verordnung. Aus obiger Vorschrift ergibt sich auch, welche Behörden zu beteiligen sind.

   
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Gepostet am 08.07.2009 um 15:46 von:
Benutzer: Ingolstadt
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=36649#post36649


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