Reisegastwirt und Gestattung |
stillingb
Eroberer
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Reisegastwirt und Gestattung |
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der Inhaber einer Reisegewerbekarte die in zum "Ausschank von Getränken und Abgabe von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle" berechtigt, fährt auch regelmäßig mit seinem Verkaufwagen auf (festgesetzte) Märkte. Ist für diese Märkte bei Alkoholausschank dann tatsächlich zusätzlich eine Gestattung gem. § 12 GastG erforderlich (s. Kommentar Hickel Wiedmann 30.01 zu § 1 GastG Nr. 13)? Die persönliche Zuverlässigkeit wurde ja bei der Beantragung der Reisegewerbekarte bereits geprüft. In der Praxis würde dies für den Gewerbetreibenden auf Dauer erhebliche Kosten und Aufwand verursachen
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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1
08.05.2008 10:23 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Reisegastwirt und Gestattung |
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Frau Kollegin,
die Gestattung ist im gegebenen Fall leider zusätzlich erforderlich, weil die Gestattung bzw. die Gaststättenerlaubnis stets auch Bezug auf die räumliche Situation des Gastgewerbebetriebes nimmt. Dies macht auch in gewisser Weise Sinn, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber 2005 die Gefahren des Alkoholkonsums begrenzt wissen wollte. Auch der Gesetzentwurf zum BayGastG hat aus unerfindlichen Gründen die Beibehaltung der Gestattung zum Inhalt (wie sinnig: Ein Verein erwirbt dann eine Personalkonzession und darf ja wohl dann bewirten wie er will, was brauch er dann noch eine Gestattung??).
Auf jeden Fall kommen wir bei der schnöden Verabreichung alkoholischer Getränke ohne eine Erlaubnis oder Gestattung derzeit nicht aus.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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2
08.05.2008 11:01 |
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Solon
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Schwarzer
König
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RE: Reisegastwirt und Gestattung |
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O, ich vergaß
Wie wäre es, wenn Sie dem Reisewirt, welcher regelmäßig seine Auftritt hinlegt, eine Erlaubnis nach § 2 GastG verkaufen würden?? Er müßte an sich nur noch den IHK-Nachweis vorlegen und Angaben zur Verzehrstätte machen, dann könnten Sie eine Erlaubnis erteilen, die für die Abhaltung der Marktveranstaltung gilt.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
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3
08.05.2008 11:04 |
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Antonia Thien
König
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RE: Reisegastwirt und Gestattung |
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Hi,
sehe ich genauso wie Herr Schwarzer. Da § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO nur den umgekehrten Fall regelt, schließt die Erteilung einer RGK die Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG nicht aus.
Aber der Vorschlag von Herrn Schwarzer ist doch spitze. So hab' ich es z.B. auch mit den (Stamm)Reisegastronomien auf meiner Kirmes gemacht. Die haben seit Jahren eine Erlaubnis nach § 2 GastG und schon jede Menge Gebühren gespart.
Viele grüße
A. Thien
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4
08.05.2008 11:32 |
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stillingb
Eroberer
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Themenstarter
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und
aber die Erlaubnis gem. § 1 GastG kann ich ja nur für jeweils immer den gleichen Standort und Anlass (Kirmes, Volksfest u.ä.) erteilen, aber es gestaltet sich schwierig, bei den ständig örtlich wechselnden Jahrmärkten usw.
__________________ Viele Grüße aus Niederbayern
Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
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5
08.05.2008 11:44 |
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