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Zum Ende der Seite springen Reisegastwirt und Gestattung
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stillingb   Zeige stillingb auf Karte stillingb ist weiblich
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Reisegastwirt und Gestattung



der Inhaber einer Reisegewerbekarte die in zum "Ausschank von Getränken und Abgabe von zubereiteten Speisen an Ort und Stelle" berechtigt, fährt auch regelmäßig mit seinem Verkaufwagen auf (festgesetzte) Märkte. Ist für diese Märkte bei Alkoholausschank dann tatsächlich zusätzlich eine Gestattung gem. § 12 GastG erforderlich (s. Kommentar Hickel Wiedmann 30.01 zu § 1 GastG Nr. 13)? Die persönliche Zuverlässigkeit wurde ja bei der Beantragung der Reisegewerbekarte bereits geprüft. In der Praxis würde dies für den Gewerbetreibenden auf Dauer erhebliche Kosten und Aufwand verursachen

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Viele Grüße aus Niederbayern



Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
1 08.05.2008 10:23 stillingb ist offline E-Mail an stillingb senden Beiträge von stillingb suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Reisegastwirt und Gestattung

Frau Kollegin,


die Gestattung ist im gegebenen Fall leider zusätzlich erforderlich, weil die Gestattung bzw. die Gaststättenerlaubnis stets auch Bezug auf die räumliche Situation des Gastgewerbebetriebes nimmt. Dies macht auch in gewisser Weise Sinn, wenn man bedenkt, dass der Gesetzgeber 2005 die Gefahren des Alkoholkonsums begrenzt wissen wollte. Auch der Gesetzentwurf zum BayGastG hat aus unerfindlichen Gründen die Beibehaltung der Gestattung zum Inhalt (wie sinnig: Ein Verein erwirbt dann eine Personalkonzession und darf ja wohl dann bewirten wie er will, was brauch er dann noch eine Gestattung??).
Auf jeden Fall kommen wir bei der schnöden Verabreichung alkoholischer Getränke ohne eine Erlaubnis oder Gestattung derzeit nicht aus.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 08.05.2008 11:01 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Reisegastwirt und Gestattung

O, ich vergaßKopfkratz

Wie wäre es, wenn Sie dem Reisewirt, welcher regelmäßig seine Auftritt hinlegt, eine Erlaubnis nach § 2 GastG verkaufen würden?? Er müßte an sich nur noch den IHK-Nachweis vorlegen und Angaben zur Verzehrstätte machen, dann könnten Sie eine Erlaubnis erteilen, die für die Abhaltung der Marktveranstaltung gilt.

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Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
3 08.05.2008 11:04 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Reisegastwirt und Gestattung

Hi,

sehe ich genauso wie Herr Schwarzer. Da § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO nur den umgekehrten Fall regelt, schließt die Erteilung einer RGK die Erteilung einer Gestattung nach § 12 GastG nicht aus.
Aber der Vorschlag von Herrn Schwarzer ist doch spitze. So hab' ich es z.B. auch mit den (Stamm)Reisegastronomien auf meiner Kirmes gemacht. Die haben seit Jahren eine Erlaubnis nach § 2 GastG und schon jede Menge Gebühren gespart.

Viele grüße
A. Thien
4 08.05.2008 11:32 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
stillingb   Zeige stillingb auf Karte stillingb ist weiblich
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und Danke

aber die Erlaubnis gem. § 1 GastG kann ich ja nur für jeweils immer den gleichen Standort und Anlass (Kirmes, Volksfest u.ä.) erteilen, aber es gestaltet sich schwierig, bei den ständig örtlich wechselnden Jahrmärkten usw.

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Viele Grüße aus Niederbayern



Schaun ma mal, dann sehn ma schon, aber nix gwiss weiß ma net.
5 08.05.2008 11:44 stillingb ist offline E-Mail an stillingb senden Beiträge von stillingb suchen
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