Gebühren für Gaststättenkonzession Betriebsart Bar mit Stripease-Erlaubnis |
hammersen
Grünschnabel
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Gebühren für Gaststättenkonzession Betriebsart Bar mit Stripease-Erlaubnis |
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Guten Morgen,
ich hoffe Sie können mir helfen. Ich beabsichtige in Niedersachsen einen Barbetrieb zu eröffnen. Die Zuständige Gemeinde konnte mir aber vorab nicht mitteilen, wie hoch die Verwaltungsgebühren für diese Betriebsart sein werden. Da der vorhandene Betrieb noch aufwendig renoviert werden muss, benötige ich für meine Kalkulation alle Kosten die anfallen könnten, da meine Mittel auch begrenzt sind. Hier nun einige Angaben zum Betrieb:
Betriebsform:
Barbetrieb mit Tabledance, Striptease und Animation auf Getränke. Um es vorweg zu sagen, es werden dort keine Zimmer an Damen vermietet (kein Bordellbetrieb).
Räumlichkeiten:
Gast- bzw. Tanzraum 192 qm
Restfläche 120 qm
Herren-WC 12 qm
Damen-WC 12 qm
Keller 15 qm
Der Betrieb wird nicht umgebaut nur renoviert. Eine Konzession für die genannte Betriebsform lag schon vor. Es handelt sich nur um einen Betreiberwechsel.
Es wäre sehr nett, wenn Sie mir mitteilen könnten, mit was für Kosten ich ungefähr zu rechnen habe oder welche Gebühren Sie in Ihrer Gemeinde nehmen würden.
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1
28.12.2005 11:09 |
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Solon
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Schönen guten Tag, Herr Hammersen und
im Forum!
Die Gebühren richten sich in Niedersachsen nach dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der allgemeinen Gebührenordnung und können hier nach Lage und Ort erheblich voneinander abweichen.
Konkretes kann Ihnen in der Tat nur die für Sie zuständige Kommune sagen. Vielleicht auch noch nicht einmal aus dem Stegreif, sondern erst, wenn Sie dort konkret die Räumlichkeiten, künftige Nutzung usw. konkret benannt haben.
Wenn Ihnen die für Sie zuständige Gemeinde die Gebühren nicht nennen konnte, liegt es evtl. daran, dass diese für die Erteilung der Erlaubnis gar nicht zuständig ist. Dieses wäre dann der für Sie zuständige Landkreis.
Die Kollegen werden Ihnen sicherlich gerne weiterhelfen, damit Sie kalkulieren können. Sie sollten ihnen aber auch die Möglichkeit geben, sich mit dem Sachverhalt ein wenig vertraut zu machen. Denn ansonsten wird man Ihnen nur den Gebührenrahmen benennen können und der bringt Sie auch nicht ganz viel weiter.
Denken Sie auch bitte daran, dass u. U. auch noch weitere Gebühren fällig werden für die Erlaubnis zur Schaustellung von Personen nach § 33 a GewO und 14 GewO.
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Kramer-Cloppenburg: 28.12.2005 22:43.
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2
28.12.2005 11:32 |
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Solon
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Micha
Grünschnabel
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Hallo aus Ahaus !
wenn es sich um eine Übernahme eines vorhandenen Betriebes handelt, würde ich in die alte Erlaubnis schauen bzw. schauen lassen. dann könnte man schon einen groben Rahmen festlegen, wenn die Gebührenerhöhungen mitberücksichtigt werden, oder ?
Gruß
Micha
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3
29.12.2005 08:56 |
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hammersen
Grünschnabel
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Themenstarter
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Hallo,
erstmal
für die Antworten.
Habe heute Morgen noch einmal beim Ordnungsamt vorgesprochen. Dort habe ich dann eine nicht so gute Mitteilung erhalten. Der gute Mann vom Ordnungsamt ... hat mir gesagt, daß ich für mein Vorhaben den höchst Betrag von 5900,-- Euro und 400,-- für die Stripteasegenehmigung bezahlen soll. Dieser Betrag muss vorab bezahlt werden. Erst wenn das Geld eingegangen ist, wird mein Antrag weiter bearbeitet.
Ich kann nicht verstehen, warum ich für mein Vorhaben den Höchstbetrag zahlen soll. Was ist mit einer Großraumdiskothek oder einem Hotel mit 100 Betten und Restaurant ? Ich soll den gleichen Betrag bezahlen. Dies steht doch in keinem Verhältnis.
Ich fühle mich ein wenig diskreminiert. Die Moralvorstellungen haben sich wohl doch noch nicht geändert. SCHADE !!!!!
Ich dachte die Gebühr richtet sich nach Größe des Geschäftes und nach dem Aufwand der Verwaltungsarbeit. Der gute Mann kann doch nicht im Vorfeld den Verwaltungsaufwand abschätzen.
Es wäre sehr hilfreich, wenn ich ungefähr wüßte, was andere Gemeinden für eine solche Konzession verlangen, damit ich eine Richtlinie habe.
Über ein paar Anregungen, wäre ich Ihnen alle sehr dankbar.
Wünsche noch einen guten Rutsch ins neue Jahr.
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29.12.2005 15:39 |
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Gewerbeamt Dreieich
Doppel-As
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Also...in HESSEN ist der Gebührenrahmen von 40 bis 20.000 Euro.
Was jede Gemeinde als Berechnungsgrundlage nimmt, ist nicht vorgeschrieben und jede Gemeinde bastelt sich da ihre eigenen Gebühren im Rahmen des vom Ministeriums vorgegebenen Rahmen.
Ich kenne zwei Modelle.
1. Es wird nach Quadratmetern berechnet. Hier haben meistens unterschiedliche Flächen auch unterschiedliche Preise. Also ein m² Lager kostet 50 Cent, wohingegen ein m² Schankraum 2 Euro kostet. Hier sind die Gemeinden wieder frei in der Gestaltung.
2. Berechnung an Hand der Miete. Wir nehmen zum Beispiel eine Monatsnettokaltmiete als Gebühr, mindestens jedoch 1022,58 Euro.
Der Rahmen für eine § 33a Erlaubnis liegt in Hessen bei 150 bis 1300 Euro.
In sofern würden sie bei uns gut im unteren Mittelfeld liegen
__________________ Magistrat der Stadt Dreieich
Gewerbe und Gaststätten
Hauptstraße 45
63303 Dreieich
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5
30.12.2005 08:49 |
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