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Autor Beitrag
Thema: Beschäftigungsverbot
hammersen

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22.07.2006 20:53 Forum: Gaststättenrecht


Sehr geehter Herr Kramer,

es ist schon richtig was Sie sagen. Nur weil der eine Ehepartner unzuverlässig ist, kann und soll man dem anderen Teil eine Chance einräumen. Man muss ja nicht hinter jedem Baum ein Schurken vermuten. In einem Punkt muss ich Ihnen leider widersprechen. Ich kenne im Landkreis Emsland zwei Städte, wo noch immer vom Ehepartner das Führungszeugnis verlangt wird. Und genau da fangen die Probleme dann an. Ist das Führungszeugnis des Partners dann nicht sauber, wird der andere Teil gleich verdächtig ( dies soll keine Pauschalisierung sein ) angesehen.

Natürlich ist es gut vorsichtig zu sein und aus diesem Grund finde ich die von Ihnen bechriebene Vorgehensweise auch sehr gut Respekt . Nur leider gibt es auf einigen Amtsstuben noch immer Betonköpfe, die nicht von Ihrer Linie abweichen und meinen Sie müssten mit Härte und Strenge die Richtlinien durchsetzen ohne die Sachelage mit dem nötigen Ermessen zu beurteilen. Aber ich denke und hoffe das diese Spezies langsam aussterben wird.

Mit meinem letzten Satz wollte ich nur ausdrücken, das ich es sehr gut finde, das die Novellierung des Gaststättenrechts erst einmal vom Tisch ist. Den Ordnungsämtern muss es im Vorfeld möglich sein, die schwarzen Schafe auszusortieren und nicht erst dann, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

So das soll es erst einmal von mir gewesen sein.

Noch ein ruhiges und schönes Wochenende.
Thema: Beschäftigungsverbot
hammersen

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22.07.2006 07:26 Forum: Gaststättenrecht


Sehr geehter Herr Schmitz,

natürlich muss man das Strohmannverhältnis nachweisen und Sie haben auch recht, wenn Ahnungen alleine nicht ausreichen. Aber ich kenne 2 Fälle aus unterschiedlichen Landkreisen, wo die Ehefrau einer unzuverlässigen Person ( Eintragungen im Führungszeugniss ) eine Gaststättenkonzession beantragt hat und diese aufgrund des Verdachts eines Strohmannverhältnisses abgelehnt wurde. In diesen Fällen hat der Ehemann vorher nicht versucht eine Konzession zu bekommen und wie ich gehört habe, auch nie ein Gewerbe geführt.

Von seiten der Ordnungsämter wurde erst garnicht versucht, zuerst ein schwächers Mittel anzuwenden. Zum Beispiel mit einer Auflage in der Konzession, das der Ehemann ein Beschäftigungsverbot erhält. In beiden Fällen wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Von einem Fall ist mir bekannt, das das Verwaltungsgericht dieses auch so bestätigt hat. Gegen dieses Urteil wurde dann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht eingereicht. Den weiteren Ausgang kennen ich leider nicht.

In beiden Fällen hat also nur der Verdacht schon ausgereicht um eine Gaststättenkonzession zu verweigern. Es muss also doch wohl gehen. Hier wurde nach dem Prinzip gehandelt, Gefahr erkannt und Gefahr gebannt. Es muss ja nicht immer erst etwas passieren, bevor man eingreift. Dies finde ich auch richtig. Ich denke ein Beschäftigungsverbot reicht in einigen Fällen nicht aus. Dies ist meine Meinung und zum Glück wurde das Gaststättengesetz nicht noch einmal geändert und aufgeweicht.

So ich wünsche allen noch ein schönes, sonniges Wochenende.
Thema: Beschäftigungsverbot
hammersen

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21.07.2006 13:20 Forum: Gaststättenrecht


Hallo an alle Forenmitglieder,

für mich sieht die Sache sehr nach Strohmannverhältnis aus. Aus diesem Grund ist es doch möglich die Gaststättenkonzession zu versagen, oder?

Hier versucht eine unzuverlässige Person durch vorschieben einer anderen Person doch noch an die begehrte Konzession zu gelangen. Dieses sollten die Ordnungsämter mit aller Macht verhindern. Das Gaststättengewerbe hat schon genug schwarze Schafe. Der Gast soll nicht unter solchen Personen leider. Probleme sind doch schon vorprogrammiert.

Leider haben die meisten Ordnungsämter angst vor einen Prozess vor dem Verwaltungsgericht.

Noch ein schönes sonniges Wochenende.
Thema: Gebühren für Gaststättenkonzession Betriebsart Bar mit Stripease-Erlaubnis
hammersen

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29.12.2005 15:39 Forum: Gaststättenrecht


Hallo,

erstmal Danke für die Antworten.

Habe heute Morgen noch einmal beim Ordnungsamt vorgesprochen. Dort habe ich dann eine nicht so gute Mitteilung erhalten. Der gute Mann vom Ordnungsamt ... hat mir gesagt, daß ich für mein Vorhaben den höchst Betrag von 5900,-- Euro und 400,-- für die Stripteasegenehmigung bezahlen soll. Dieser Betrag muss vorab bezahlt werden. Erst wenn das Geld eingegangen ist, wird mein Antrag weiter bearbeitet.

Ich kann nicht verstehen, warum ich für mein Vorhaben den Höchstbetrag zahlen soll. Was ist mit einer Großraumdiskothek oder einem Hotel mit 100 Betten und Restaurant ? Ich soll den gleichen Betrag bezahlen. Dies steht doch in keinem Verhältnis.

Ich fühle mich ein wenig diskreminiert. Die Moralvorstellungen haben sich wohl doch noch nicht geändert. SCHADE !!!!!

Ich dachte die Gebühr richtet sich nach Größe des Geschäftes und nach dem Aufwand der Verwaltungsarbeit. Der gute Mann kann doch nicht im Vorfeld den Verwaltungsaufwand abschätzen.

Es wäre sehr hilfreich, wenn ich ungefähr wüßte, was andere Gemeinden für eine solche Konzession verlangen, damit ich eine Richtlinie habe.

Über ein paar Anregungen, wäre ich Ihnen alle sehr dankbar.

Wünsche noch einen guten Rutsch ins neue Jahr.
Thema: Gebühren für Gaststättenkonzession Betriebsart Bar mit Stripease-Erlaubnis
hammersen

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Gebühren für Gaststättenkonzession Betriebsart Bar mit Stripease-Erlaubnis 28.12.2005 11:09 Forum: Gaststättenrecht


Guten Morgen,

ich hoffe Sie können mir helfen. Ich beabsichtige in Niedersachsen einen Barbetrieb zu eröffnen. Die Zuständige Gemeinde konnte mir aber vorab nicht mitteilen, wie hoch die Verwaltungsgebühren für diese Betriebsart sein werden. Da der vorhandene Betrieb noch aufwendig renoviert werden muss, benötige ich für meine Kalkulation alle Kosten die anfallen könnten, da meine Mittel auch begrenzt sind. Hier nun einige Angaben zum Betrieb:

Betriebsform:

Barbetrieb mit Tabledance, Striptease und Animation auf Getränke. Um es vorweg zu sagen, es werden dort keine Zimmer an Damen vermietet (kein Bordellbetrieb).

Räumlichkeiten:

Gast- bzw. Tanzraum 192 qm
Restfläche 120 qm
Herren-WC 12 qm
Damen-WC 12 qm
Keller 15 qm

Der Betrieb wird nicht umgebaut nur renoviert. Eine Konzession für die genannte Betriebsform lag schon vor. Es handelt sich nur um einen Betreiberwechsel.

Es wäre sehr nett, wenn Sie mir mitteilen könnten, mit was für Kosten ich ungefähr zu rechnen habe oder welche Gebühren Sie in Ihrer Gemeinde nehmen würden.

Danke
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