Beschäftigungsverbot und Datenschutz |
Ulrich Erken
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Beschäftigungsverbot und Datenschutz |
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Hallo zusammen,
"zwischen den Tagen" brauche ich Eure Hilfe:
Wieviele Details darf und muss ich einem Gastronomen über die Tatsachen bekanntgeben, die mich veranlasst haben, die Unzuverlässigkeit eines in der Gaststätte Beschäftigten anzunehmen?
In den Kommentierungen habe ich nichts gefunden und stecke jetzt bei Erstellung der Anhörung in der Zwickmühle, dass ich dem Gastronomen zwar die Möglichkeit geben muss, sich zu den Tatsachen zu äußern, was m. E. deren Kenntnis voraussetzt, andererseits aber Befürchtungen habe, erheblich gegen den Datenschutz zu verstoßen, wenn ich Details herausgebe (hier: einschlägige Vorverurteilungen).
Danke für Eure Mühe!!
Grüße,
Ulrich Erken
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1
27.12.2005 13:26 |
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Solon
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Jörg Wiesemeier
Moderator
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RE: Beschäftigungsverbot und Datenschutz |
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Hej aus Hamm,
die Antwort lautet: ALLE!
Mit Datenschutz ist da nix. Der Gastronom muss ja wissen, warum wir gewerberechtlich so weit durchgreifen. Da es sich um eine Art Gewerbeuntersagung handelt, sind alle zur Entscheidung führenden Tatsachen aufzuführen.
__________________ Alles immer schön sportlich sehen.
Jörg Wiesemeier
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2
27.12.2005 13:44 |
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Solon
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Hubert Steinmetz
Routinier
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Hallo,
Michel/Kienzle/Pauly schreibt im Kommentar zu § 21 GastG dazu "...Die Weitergabe von Erkenntnissen über Beschäftigte ist nach § 11 Abs. 1,4,5 GewO i.V.m. §§ 28, 39 VwVfG als rechtlich zulässig anzusehen. Einem Gastwirt, dem die Beschäftigung einer dritten Person in seinem Gaststättenbetrieb nach § 21 Abs. 1 GastG untersagt werden soll, dürfen daher die Vorstrafen dieser Person im Rahmen der Anhörungnach § 28 VwVfG und der Begründung des Verwaltungsaktes nach § 39 Abs. 1 VwVfG mitgeteilt werden, da dies unumgänglich ist und das verfahrensrechtliche Anhörungsgebot und die Erforderlichkeir der Begründung des Beschäftigungsverbotes die Weitergabe der Erkenntnisse rechtfertigen. Auf § 5 Randnummer 28 wird verwiesen" - hier steht etwas zu Beteiligung, Anhörung und Datenschutz - "Vor der Datenübermittlung sollte der Beschäftigte regelmäßig angehört werden, um ihm Gelegenheit zu geben, die gegen ihn bestehenden Bedenken auszuräumen oder einem Beschäftigungsverbot und einer Mitteilung nachteiliger Tatsachen an seinen Arbeitgeber zuvorzukommen...."
Ich hoffe, dass hilft etwas weiter,
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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3
27.12.2005 13:46 |
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Ulrich Erken
Mitglied
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Themenstarter
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Hallo,
super!! Ja, das hilft sehr weiter. Ich denke, es würde auch weiterhelfen, wenn ich mir mal eine neue Version meines Kommentars besorgen würde...!!
Danke sehr und einen guten Übergang zu 2006!!
Ulrich Erken.
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4
27.12.2005 14:00 |
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Hubert Steinmetz
Routinier
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ich würde mir jedenfalls momentan auch keinen neuen Kommentar kaufen...
__________________ ,
Hubert Steinmetz 8)
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6
27.12.2005 14:21 |
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Kramer-Cloppenburg
Moderator
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Hallo! ..... und ein freundliches
aus Cloppenburg!
Wie die beiden Kollegen schon sagen, derzeit einen neuen Kommentar kaufen?????? .......
............ ist wie "Geld verbrennen"!`
Sollte man nur machen, wenn man
a) befugt ist, weitsichtige und weise Entscheidungen zu treffen
und
b) trotz leerer Kassen immer noch einige Schafe hat, die man scheren darf.
Auch ich werde weiterhin mit meiner alten 14er Ausgabe des v. g. Kommentars "weiterknuddeln"!
__________________ Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
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7
27.12.2005 14:50 |
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