Unterschied Gaststätte/ Diskothek |
Linda Goodman

Grünschnabel
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Unterschied Gaststätte/ Diskothek |
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sehr geehrtes Profiteam,
da ich kein Profi bin, frage ich mich, worin wohl der Unterschied zwischen einer
" Tanzbar", d.h. einer Gaststätte mit regelmäßigen Musikdarbietungen und Tanz und einer Diskothek besteht?
Gibt es denn die Möglichkeit einer Gaststätten - Konzession, die tatsächlich auch regelmäßige, z.B wöchentliche Musikdarbietungen mit Tanz beinhaltet?
Welche Faktoren spielen hierbei eine Rolle?
Vielen Dank.
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1
14.02.2008 20:57 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

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RE: Unterschied Gaststätte/ Diskothek |
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vom "Profi"
Beispiele für Betriebsarten, auch die oben angeführten, finden sich in Michel/Kienzle/Pauly, Kommentar zum GastG, Rand Nr. 15 zu § 3 GastG.
Bezüglich Diskothek dürfte sich auch über den Button "Suche" im Forum etwas finden. Dabei immer ankreuzen "auch ältere Beiträge", dann werden sich einige Hinweise finden.
Good luck!
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
15.02.2008 10:20 |
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Solon
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Linda Goodman

Grünschnabel
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Themenstarter
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RE: Unterschied Gaststätte/ Diskothek |
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Danke Herr Kirchhammer.
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3
15.02.2008 10:27 |
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J. Neu
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Grundtypen gaststättenrechtlicher Betriebsarten
Die Grundtypen gaststättenrechtlicher Betriebsarten sind in § 1 Abs.1 GastG abschließend aufgezählt. Im Einzelnen sind dies:
* die Schankwirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG) und
* die Speisewirtschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GastG).
In der Praxis kommen diese Grundtypen jedoch meist vermischt vor. Des Weiteren sind viele Gaststättenbetriebe durch besondere Betriebseigentümlichkeiten geprägt. Neben dem eigentlichen Ausschank von Getränken und dem Verabreichen von Speisen gehören hierzu auch andere Hauptleistungen.
Daneben kann das Gaststättengewerbe auch zusammen mit einem anderen Gewerbebetrieb als gemischter Betrieb ausgeübt werden.
Beispiele:
Tanzlokal, Diskothek, Barbetrieb mit Filmvorführungen, Bordellbetrieb.
Musik und Tanz können einer Gaststätte ein besonderes Gepräge geben. Dies hängt jedoch nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in einer Gaststätte Tanzveranstaltungen durchgeführt werden, sondern auch von anderen Faktoren, wie Art und Größe der Tanzfläche im Verhältnis zu den anderen Flächen der Schank- oder Speisewirtschaft. Eine Gaststätte, in der regelmäßig an Wochenenden Tanzveranstaltungen im größten Gastraum stattfinden, ist eine besondere Betriebsart und bedarf, sofern alkoholische Getränke verabreicht werden, genau für diese Betriebsart einer Gaststättenerlaubnis. Werden dagegen in einer Gaststätte jährlich nur zwölf öffentliche Tanzveranstaltungen durchgeführt, dann handelt es sich um eine Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten ( BVerwG, 22.07.1988 - 1 B 89/88 ).
Viele Grüße
J. Neu
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4
15.02.2008 10:40 |
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Petra Mohnes
Tripel-As

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Hallo,
hier ein Auszug aus dem Kommentar zum Gaststättengesetz (Dr. René Pöltl):
§ 3 Randnummer 24 k
Tanzlokal
Im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Betreibers und auf die Räume handelt es sich um eine besondere Betriebsart. Das Tanzlokal ist von der Diskothek zu unterscheiden. Im Gegensatz zu jener wird das Tanzlokal zumeist von älteren Gästen besucht und ermöglicht diesen Standardtänze zu typischer Tanzmusik. Mit dem Tanzlokal sind in der Regel geringere Geräuschimmissionen als mit der Diskothek verbunden. Daher umfasst dieser Betriebstyp nicht die Erlaubnis zum Betrieb einer Diskothek (OVG Sachsen 30.05.1997, GewArch 1998, 37, 38). Finden die Tanzveranstaltungen nur gelegentlich und damit nicht regelmäßig statt, dann handelt es sich um eine normale Schankwirtschaft. Werden in einem Saal nicht mehr als zwölf Tanzveranstaltungen jährlich durchgeführt, so liegt z. B. noch kein Tanzlokal vor.
Gruß
Petra Mohnes
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5
15.02.2008 11:45 |
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J. Neu
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Oh, Oh, ob es Dr. Pöltl gerne sieht, dass Sie hier so ohne weiteres seine Texte veröffentlichen
. Dazu befinden wir uns auch noch im offenen Bereich des Forums.
Gruß
J. Neu
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6
15.02.2008 12:13 |
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Linda Goodman

Grünschnabel
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Themenstarter
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an Frau Mohnes und Herrn/ Frau J.Neu,
Sie haben mir wirklich schnell und sehr ausführlich geantwortet und hiermit meine Frage zu 100% beantwortet.
Danke auch für die Literaturhinweise, ich werde wohl die gesammelten Werke der o.g. Autoren kaufen, weil ich doch immer häufiger mit der Materie zu tun habe.
Ein schönes Wochenende aus dem sonnigen Süden!
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7
15.02.2008 14:50 |
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webmaster
Administrator
    

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Hallo in die Runde,
das Zitat von Frau Mohnes dürfte nach unserer Auffassung regelkonform sein. Es spielt dabei keine Rolle ob ein regelkonformes Zitat im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Teil gepostet wird.
Hinweis
Bei Zitaten immer angeben:
Titel des Werkes, ggf. Auflage, Verlag, Seite, Randnummer.
Zitate immer nur in Verbindung mit einer eigenen Wortäußerung posten.
Viele Grüße
webmaster
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8
15.02.2008 14:52 |
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J. Neu
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Zitat: |
Original von webmaster
Zitate immer nur in Verbindung mit einer eigenen Wortäußerung posten.
Viele Grüße
webmaster |
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Genau, die eigene Wortäußerung hat mir in diesem Zusammenhang gefehlt. Aber gut, kann man als Grenzfall betrachten und wenn der webmaster sagt, dass der Beitrag ok ist, dann ist das so
Viele Grüße
J. Neu
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9
15.02.2008 16:38 |
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