Gewerbeuntersagung zum xxxx |
Grit Schipke
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Gewerbeuntersagung zum xxxx |
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Hallo werte Kollegen,
Ich habe ein Problem und würde gern ein paar Meinungen hören.
Ein GU-Verfahren wurde wegen erheblichen Steuerrückständen eröffnet. Daraufhin erscheint der Gewerbetreibende und erklärt, dass er sein Gewerbe bereits seit Anfang 2006 nicht mehr ausüben würde. Dies würde auch mit der Rückstandsaufstellung des Finanzamtes übereinstimmen, das die Umsatzsteuer für das Jahr 2006 von Amts wegen auf 0,00 € festgesetzt hat. Da nur untersagt werden darf wenn zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung das Gewerbe auch ausgeübt wurde war ich eigentlich geneigt das Verfahren einzustellen.
Nun ist aber bekannt, dass der Betreffende etwa seit der Aufgabe seines Einzelgewerbes als halbtags angestellter Prokurist einer GmbH arbeitet deren Geschäftsführerin seine 20jährige Tochter ist. Die GmbH wurde etwa zeitgleich mit Aufgabe des Einzelgewerbes ins Handelsregister eingetragen und übt nahezu die gleichen Tätigkeiten aus.
Ich habe nun meine Zweifel ob ich das Verfahren fortsetzen sollte. Bei Verfahrenseinleitung bestand das Einzelgewerbe offentsichtlich nicht mehr aber die Fortführungsabsicht ist meiner Meinung doch zu erkennen wenn auch mutmaßlich ein Strohmann vorgeschoben wurde und deshalb zu befürchten ist, dass er erheblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen wird. Die GmbH hat ihren Sitz allerdings nicht in unserem Zuständigkeitsbezirk. Kann ich das Verfahren fortführen oder ist es abzugeben?
Danke schon vorab.
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1
28.01.2008 14:27 |
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Solon
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Angelika W.
Foren As
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RE: Gewerbeuntersagung zum xxxx |
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Hallo Frau Schipke,
aufgrund der Sachlage würde ich das Verfahren einstellen.
Gleichzeitig würde ich eine Mitteilung an die nunmehr zuständige Gemeinde machen, damit sie schonmal vorgewarnt ist und ggf. hin und wieder mal Zuverlässigkeitsanfragen startet.
Sollte der ehemalig als Einzelgewerbetreibender Tätige tatsächlich wesentlichen Einfluss auf seine als Geschäftsführerin auftretende Tochter zum Nachteil der GmbH ausüben, wird sich das nach einer gewissen Zeit in Form auftretender Rückstände darstellen.Spätestens dann gilt es, die Einleitung eines Untersagungsverfahrens gegen die GmbH und derern GF zu prüfen.
Da der ehem.Gewerbetreibende nunmehr angestellt ist, kann man dies nicht als Fortführung einer gewerblichen Tätigkeit sehen.Ein Strohmannverhältnis kann man zwar vermuten, ist in der Praxis jedoch oftmals schwer nachweisbar.
Gruß aus Witten
Angelika W.
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2
30.01.2008 09:22 |
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