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Zum Ende der Seite springen § 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung
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fraugruen   Zeige fraugruen auf Karte fraugruen ist weiblich
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§ 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Im Zuge der Änderung des § 34c GewO ist hier folgende Frage aufgetaucht:
Wie verhält es sich bei einem Gewerbetreibenden, der seit 04/2004 mit folgendem Gegenstand gemeldet ist: "Anlageberatung und die Beratung der Vermögensplanung (keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c GewO)" .

Wäre dieser nun aufzufordern aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.11.2007 eine Erlaubnis nach
§ 34c GewO für die Anlageberatung (sofern die Art der Beratung unter die Bereichsausnahme fällt) zu beantragen, oder gibt es möglicher Weise sogar Fälle mit Bestandsschutz?

Ich bin für jeden Hinweis dankbar.

Viele Grüße aus Bochum
1 05.12.2007 09:45 fraugruen ist offline E-Mail an fraugruen senden Beiträge von fraugruen suchen
Solon
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Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: § 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung

Hi,

Grundvoraussetzung ist, dass es sich um Anlageberatung i.S. des § 1 Abs. 1 a Nr. 1 a KWG handelt. Die bislang erlaubnisfreien Berater haben eine Schonfrist bis zum 31.01.2008. Bis dahin sollen keine Bußgelder oder Untersagungsverfügungen ausgesprochen werden.

Sinnvoll ist es m.E., die Betroffenen zu informieren, damit sie rechtzeitig einen entsprechenden Antrag stellen können.

Viele Grüße
A. Thien
2 05.12.2007 10:25 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
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ThomasS ThomasS ist männlich
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RE: § 34 c Bestandsschutz/Übergangsregelung bei Anlageberatung

Hallo,

das gilt so allerdings nicht für die unter § 34c fallende Anlageberatung. Mit Schreiben vom 31.10.07 teilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit (II B 3 - 120379) , dass es für auf Grundlage des § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr 1b der GewO bis zum 31.10.07 erteilten Erlaubnis keiner Erweiterung bedarf. Für diese Erlaubnisse gilt die Anlageberatung als mit erfasst. Die Übergangsregelung gilt nur für Anlageberatung nach KWG!

Für die Gewerbetreibenden, die bis zum 1.11. keine Erlaubnis nach 34c hatten, wird dort empfohlen die Erlaubnis sowohl für die Vermittlung nach Nr. 2 als auch für die Anlageberatung nach Nr. 3 zu beantragen. Die Anlageberatung ist übrigens (zumindest in S.-H.) noch nicht Bestandteil des Gebührenkataloges und somit gebührenfrei!

Gruß

Thomas

__________________
Ende der 30er Jahre war die Ausländerpolitik im Fußball eine ganze andere, damals spielten Kuzorra und Tibulski in der Nationalelf, polnische Einwandererkinder. So wird es wieder kommen, das müssen wir aktivieren.
(Gerhard Mayer-Vorfelder)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von ThomasS: 13.12.2007 17:50.

3 13.12.2007 17:44 ThomasS ist offline Beiträge von ThomasS suchen
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