Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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Grünschnabel
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Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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Hallo Kolleginnen und Kollegen,
vielleicht ist bei Euch auch schon einmal diese Frage aufgetaucht.
Eine Person geht von Haus zu Haus und will Gutscheine für Pferdereiten auf seinem Pferdehof verkaufen. Ein stehendes Gewerbe für die Pferdestunden sind nicht angemeldet, da dieses Pferdereiten als geringfügige Betätigung zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingestuft ist.
Meines Erachtens vertreibt die Person in irgendeiner Form eine Ware.
Liege ich hiermit richtig, oder gibt es in Eurem Bereich einen ählichen Fall.
Tschüss
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Alfred Klüpfel
Landratsamt
Neustadt a.d. Aisch - Bad Windsheim
Konrad-Adenauer-Str. 1
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Tel.-Nr.:09161/92322
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Email:alfred.kluepfel@kreis-nea.de
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1
22.11.2007 17:20 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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Lieber Kollege,
bei einem Gutschein handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung im Sinne von § 793 BGB. Der Gutschein ist somit ein Wertpapier, da er Geldeswert (Gegenwert der Reitstunden) besitzt.
Der Verkauf von Gutscheinen an der Haustüre ist eindeutig dem Reisegewerbe zuzuordnen. Der Vertrieb von Wertpapieren im Reisegewerbe ist jedoch nach § 56 Abs. 1 Buchst. h) verboten. Für diese Tätigkeit darf daher auch keine Reisegewerbekarte erteilt werden.
Eine Tätigkeit im Reisegewerbe ist nicht mehr der Landwirtschaft zuzuordnen. Der Betreffende kann sich somit auch nicht auf ein "Landwirtschaftsprivileg" berufen. Mit dem Verbot des Wertpapierhandels soll schließlich dem Verkauf wertloser Papiere (Betrug) entgegengewirkt werden.
Feierabendliche Grüße
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
22.11.2007 17:50 |
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Solon
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Neptun
Mitglied
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RE: Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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Das ist ja eine nette Frage.
Reisegewerbekartenfrei wäre das Ganze ja nur, wenn es sich um Erzeugnisse der Landwirtschaft handeln würde, § 55a Abs. 1 Nr. 2 GewO. Nachdem jedoch hier nur Erzeugnisse der Landwirtschaft anzusehen sind, die dem Boden durch Bewirtschaftung abgewonnen sind und Tiere bzw. tierische Produkte dem nicht unterliegen würde ich sagen, das Ganze ist eine reisegwerbliche Tätigkeit. Er bietet eine Leistung in Form des Reitunterrichts an.
Mir stellt sich sowieo die Frage ab wann er das Reiten anmelden muss. Eine Urproduktion ist dies ja nicht. Außerdem hat er ja eine Gewinnerzielungsabsicht. So wie es aussieht will er es durch seine Gutscheinaktion ja auch auf Dauer anlegen. Mit reiner Landwirtschaft hat das ja nichts mehr zu tun, oder seh ich das falsch?
__________________
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
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3
22.11.2007 18:03 |
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Neptun
Mitglied
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RE: Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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Ok, Nachtrag:
Der Kollege von Bayern hat mich überzeugt
(war zu langsam um es vorher zu lesen)
Das mit den Wertpapieren ist in der Tat noch ein Aspekt.
Trotzdem: Des Reiten würde ich ihn auch noch anmelden lassen!
__________________
Viele Grüße
Dagmar Schaupp
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4
22.11.2007 18:07 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Verkauf von Gutscheinen an der Haustür |
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aus Thüringen,
der Begriff des "Gutscheins" ist wohl konkret rechtlich nicht geregelt, es kommt - wie immer - auf den Einzel- und Gestaltungsfall an ... Eine lesenwerte Info dazu gibt's beispielsweise von der IHK Oldenburg:
Vielleicht sollte der Pferdebesitzer nicht die "Gutschein-Variante" wählen, sondern im Haustürgeschäft V e r t r ä g e über Reitstunden als gewerbliche Leistung anbieten.
Diese dürfte m. E. der Ausschlussregelung des § 56 (1) h GewO nicht unterfallen und somit über den 55er erlaubnisfähig sein. Der Verbraucherschutz wäre dann auch u. a. über § 312 BGB gesichert.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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22.11.2007 22:58 |
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