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Zum Ende der Seite springen Nutzungsänderung Gaststätte zur Sportstätte
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Hartmann Hartmann ist weiblich
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Augenzwinkern Nutzungsänderung Gaststätte zur Sportstätte

Moin

Habe ein paar Fragen an die Mitglieder des Forums!

Nutzungsänderung von Gaststätte zur Sportstätte (ähnlich Billardcafe).

Was habe ich zwecks Bauantrag bei der Behörde zu beachten:

Brandschutz ?

Lärmschutz ?

Öffnungszeiten ?

Parkplätze ?

Bauliche Abnahme ?

Da die Gaststätte nicht umgebaut werden muss müsste doch eine vereinfachte Nutzungsänderung reichen, oder sehe ich dass falsch!

Für die Gaststätte habe ich bereits die Gaststättengenehmigung für
Schank- mit begrenzter Speisewirtschaft, jedoch möchte ich gerne das
Konzept umstellen auf eine Sportstätte (Dart, Billard, Kickern) aber im großen Stil. Also mindestens 20 Sportgeräte.

Ich möchte natürlich gerne die Nutzungsänderung umgehen, aber leider werde ich nicht daran vorbei kommen, oder?

Ein paar Probleme denke ich werde ich auf jeden Fall haben, z.B.
Altbau innerhalb der Innenstadt (Denkmalschutz) da sehe ich Parkplatz und Lärmschutz usw.


Wie seht Ihr meine Möglichkeit dazu?

Ich bedanke mich für jede Antwort super herzlich!


Mfg. Steffi
1 07.11.2007 09:16 Hartmann ist offline E-Mail an Hartmann senden Beiträge von Hartmann suchen
Solon
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der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Ohne mich jetzt zu weit aus dem Fenster zu lehnen, klingt das, ohne weiter nachzufragen, nach einem spielhallenähnlichen Betrieb. Wenn dort, wie geplant, mindestens 20 "Sportgeräte" stehen sollen, dann ist das vom Gesamtgepräge schon einer Spielhalle bzw. spielhallenähnlichen Unternehmung ähnlich.

Dann wäre eine entsprechende Erlaubnis notwenig und insbesondere herrschen hier in der Regel andere Sperrzeiten als in Gaststätten.

Zudem sei mir der Hinweis gestattet, dass Dart, Billard und dergleichen von den Städten nur in den seltenstens Fällen als Sportgeräte anerkannt werden. Die Unterhaltung steht im Vordergrund und deshalb wird hier auch oft eine entsprechende Besteuerung fällig.

In kann ihnen nur vorschlagen, bevor sie hier groß investieren, die hier aufgeworfenen Fragen im Vorfeld abzuklären, also:

besteht nach § 33 i GewO Erlaubnispflicht
wie sieht es dann mit der Öffnung aus
was ist im Bezug auf den Jugendschutz zu beachten
was passiert mit der bestehenden Gaststättenerlaubnis
und ist eine Vergnügungsstätte in diesem Bereich (Flächennutzung) überhaupt erlaubt

Also, ab zum zuständigen Gewerbeamt! Die helfen bestimmt gern und entscheiden letztendlich!
2 07.11.2007 14:40 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
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