§ 38 - juristische Person |
nperl unregistriert
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§ 38 - juristische Person |
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Hallo! Vielleicht kann mir hier jemand weiterhelfen, da §38 nicht unbedingt mein Steckenpferd ist... Ich habe eine juristische Person, von wem fordere ich hier nun GZR, FZ an? Vom Geschäftsführer würde ich sinnigerweise sagen oder? (Gut, der war dazu noch Amerikaner
, aber möchte es allgemein wissen)
Dann weils so schön ist: Wenn diese Firma nun verschmolzen ist und zudem bei mir keine Hauptniederlassung müsste ich doch nichts mehr machen oder?
Denn erstens prüft doch sowieso die Behörde der Hauptniederlassung und zweitens bei einer Verschmelzung is dann davon auszugehen, dass sies vorher ja auch machen durften! Danke für die Mithilfe und einen schönen Tag
Gruß, die Nicole
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1
30.10.2007 10:49 |
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Solon
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Ingolstadt
König
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RE: § 38 - juristische Person |
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Nicole,
die Fragestellung wirft einiges durcheinander, daher der erste Versuch einer Antwort:
In das GZR werden Einträge zu natürlichen und juristischen Personen gespeichert. Wenn also eine juristische Person ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmeldet, wären GZR-Auskünfte von der jur. Person und von dem oder den Geschäftsführer(n) anzufordern. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit sind vor allem die handelnden Personen.
Auf eine GZR Auskunft über die jur. Person kann verzichtet werden, wenn diese neu gegründet wurde. Hier kann noch kein Eintrag vorliegen. Dann genügt das GZR für den (die) Geschäftsführer.
Bei der Verschmelzung gibt es verschiedene Formen. Wenn z.B. zwei Firmen zu einer neuen verschmolzen werden, müssten GZR-Auskünfte von den bisherigen Personen angefordert werden. Wenn eine bisher bekannte und zuverlässige Firma eine andere im Rahmen der Verschmelzung aufnimmt, genügt es, eine GZR Auskunft von der aufgenommenen Firma (Gewerbetreibender) einzuholen.
Für die Zuverlässigkeit spielt es keine Rolle, ob der Gewerbetreibende eine Hauptniederlassung oder Zweigstelle anmeldet. Es könnte z.B. bei dieser Anmeldung etwas aufgedeckt weden, das bisher noch nicht bekannt war. GZR-Einträge werden nicht nur von den Gewerbebehörden veranlasst. Wenn es zweckmäßig erscheint, könnte man sich aber auch bei der Gewerbebehörde der Hauptniederlassung über die Zuverlässigkeit erkunden.
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
30.10.2007 11:43 |
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Solon
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ve-ru
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RE: § 38 - juristische Person |
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Hallo nicole,
ich würde sagen, du brauchst auf jeden Fall erst einmal das GZR der GmbH.
Es ist auch nicht gesagt, dass in der Hauptniederlassung auch eine Tätigkeit nach § 38 GewO ausgeübt wird. Kann, aber muss nicht. Ich würde mal bei der Behörde der Hauptniederlassung nachfragen, ob dort auch eine Tätigkeit nach § 38 angemeldet ist und wenn ja, ob ein aktuelless GZR vorliegt. Gleiches gilt für die Unterlagen über die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers (FZR und GZR). Vielleicht kannst Du ja schon im Ramen der Amtshilfe aktuelle Unterlagen von dort bekommen.
Für Ausländer gilt zu beachten: Sind dessen persönlichen Verhältnisse nicht zweifelsfrei bekannt, hat ein Ausländer zusätzlich ein amtliches Führungszeugnis oder einen Auszug aus dem Strafregister seines Heimatlandes bzw. eine gleichwertige Urkunde vorzulegen.
Die kannst dann aber leider nicht, wie bei den Dokumenten aus den deutschen Registern, von Amts wegen anfordern.
Merke: Du musst überwachen, was in Deinem Zuständigkeitsbereich abläuft
.
Du kannst und sollst
mit anderen Gewerbebehörden Informationen austauschen- meist für beide Seiten hilfreich.
Viele Grüße aus Thüringen
Venz
__________________
Kirsten Venz
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30.10.2007 12:03 |
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nperl unregistriert
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Vielen lieben Dank! Mache die überwachungsbedürftigen normalerweise nicht... Sehr nette und schnelle Antworten. Bis bestimmt bald!
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30.10.2007 14:02 |
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