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Zum Ende der Seite springen Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV
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Hobo   Zeige Hobo auf Karte Hobo ist männlich
Grünschnabel


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Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV

Hallo alle zusammen, aus dem zur Zeit recht diesigen Unna!

Ist ja fast peinlich – aber mein erster Beitrag hier im Forum ist gleich eine Frage, die ich gerne geklärt hätte. Kopfkratz

Wie wohl die meisten hier schon mitbekommen haben, ist der § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung ja kürzlich durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen (was für eine „nette“ und informative Bezeichnung für ein Gesetz Applaus ) geändert worden.

Daher müssen nun reine Immobilienmakler und Darlehensvermittler keinen Prüfbericht nach der MaBV mehr vorlegen.

So weit – so gut – dass habe ich auch all „meinen“ Maklern in einem Informationsschreiben mitgeteilt.

Jetzt führe ich allerdings seit einigen Tagen telefonische Diskussionen mit einigen Steuerberatern.

Deren Mandanten haben neben der Genehmigung als Immobilien- und Darlehensvermittler zusätzlich auch noch die Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer tätig zu sein und müssten demnach auch weiterhin einen durch einen „geeigneten Prüfer“ – sprich Wirtschaftsprüfer etc. – erstellten Bericht vorlegen.

Allerdings wird nun vorgetragen, dass die Mandanten zwar im vergangenen Jahr als Immobilienmakler relativ erfolgreich gewesen sind und Abschlüsse getätigt haben, aber keinerlei Tätigkeiten als Bauträger / Baubetreuer vorgenommen haben.

Daher gehen die o.g. Steuerberater davon aus, dass statt des vorgeschriebenen Prüfberichtes, nur die Abgabe einer kurzen Negativerklärung ausreichend ist.

Ich habe da so meine Zweifel, denn die bisher übliche Bestätigung, keinerlei Tätigkeiten nach § 34 c der GewO ausgeübt zu haben, trifft ja eindeutig nicht zu, da Vermittlungen tatsächlich stattgefunden haben.

Andererseits will ich den Betroffenen ja auch nicht unbedingt die recht hohen Kosten für den durch einen Wirtschaftsprüfer erstellten Prüfbericht aufhalsen, wenn dies überhaupt nicht erforderlich sein sollte.

Wie wird dieser Sachverhalt bei den anderen Städten und Kreisen gehandhabt ?

Danke
1 29.11.2005 17:05 Hobo ist offline E-Mail an Hobo senden Beiträge von Hobo suchen MSN Passport-Profil von Hobo anzeigen
Solon
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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RE: Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV

Hej in die Nachbarstadt,

ich würde sagen, dass die Negativerklärung für den prüfpflichtigen Teil ausreicht. Bislang konnte man ja diese Erklärungen auch annehmen, warum sollten wir dann jetzt die große Lösung fordern?

Wir akzeptieren es!

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Jörg Wiesemeier
2 29.11.2005 19:15 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Solon
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René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Hallo aus der Niederlausitz!

Ich kann das Problem des Kollegen aus Unna nachvollziehen. In § 16 Abs. 1 Satz 2 MaBV heißt es nämlich: "Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln."

Das würde bedeuten, dass die Negativerklärung tatsächlich nur dann in Frage käme, wenn überhaupt keine erlaubnispflichtige Tätigkeit im Sinne des § 34c GewO ausgeübt worden wäre.

Ich denke aber, dass der Gesetzgeber in seiner unendlichen.... hier nur übersehen hat, eine Formulierung des Satzes 2 z.B. in der Form "...keine der Prüfungspflicht unterfallenden erlaubnispflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Abs. 1 Satz 1 GewO..." zu präzisieren. Bei enger Auslegung der Vorschrift wäre nämlich der beabsichtigte Sinn der Änderung vom 01.07.2005 nämlich die "Deregulierung" auf halber Strecke stehen geblieben.

Auch bei uns wird deshalb so verfahren, wie Kollege Wiesemeier das im vorhergehenden Beitrag geschrieben hat: Die Fehlmeldung wird akzeptiert, wenn keine der Prüfungspflicht unterfallenden Tätigkeiten ausgeführt wurden.

Freundliche Grüße

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
3 30.11.2005 09:05 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV

Zitat:

Deren Mandanten haben neben der Genehmigung als Immobilien- und Darlehensvermittler zusätzlich auch noch die Erlaubnis als Bauträger und/oder Baubetreuer tätig zu sein und müssten demnach auch weiterhin einen durch einen „geeigneten Prüfer“ – sprich Wirtschaftsprüfer etc. – erstellten Bericht vorlegen.

Allerdings wird nun vorgetragen, dass die Mandanten zwar im vergangenen Jahr als Immobilienmakler relativ erfolgreich gewesen sind und Abschlüsse getätigt haben, aber keinerlei Tätigkeiten als Bauträger / Baubetreuer vorgenommen haben.

Daher gehen die o.g. Steuerberater davon aus, dass statt des vorgeschriebenen Prüfberichtes, nur die Abgabe einer kurzen Negativerklärung ausreichend ist.



Guten Morgen,


oftmals geht ja die erteilte Erlaubnis nach § 34 c GewO über die tatsächliche Gewerbeanmeldung
hinaus.

Wir vertreten daher folgenden Standpunkt:
- Hat der Betreffende nur ein Gewerbe als Immobilienmakler angemeldet, trotz der weitergehenden
Erlaubnis jedoch nicht auch als Bauträger/Baubetreuer, so muss er weder einen Prüfbericht noch
eine Negativerklärung abgeben.
- Hat er beide Gewerbebereiche angemeldet, so muss er für den Bereich Bauträger/Baubetreuung
auch weiterhin jährlich einen Prüfbericht vorlegen oder ersatzweise eine Negativerklärung einreichen.

Viele Grüße aus dem Rheinland.
Gew_Aufs_REK
4 30.11.2005 09:41 Gew_Aufs_REK ist offline E-Mail an Gew_Aufs_REK senden Beiträge von Gew_Aufs_REK suchen
Antonia Thien   Zeige Antonia Thien auf Karte Antonia Thien ist weiblich
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RE: Pflichtprüfung gem. § 16 MaBV

Hallo,

wir handhaben das genauso wie Herr Wiesemeier.

Gewerbetreibende nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO unterliegen nicht mehr der Prüfungspflicht nach der MaBV. Verfügen diese Gewerbetreibenden zusätzlich über eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b oder Nr. 2 GewO und üben diese Tätigkeit nicht aus, akzeptieren wir eine Negativerklärung (Inhalt z.B.: " Es wurden im Berichtszeitraum keine Tätigkeiten nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 GewO ausgeübt.").

Ich sehe keinen Grund, diese Gruppe der Gewerbetreibenden plötzlich einer Prüfungspflicht zu unterziehen, bloß weil der Gesetzgeber sich in § 16 Abs. 1 S. 2 MaBV nicht exakt genug ausdrückt. Alles andere würde m.E. die Entbürokratisierung ad absurdum führen.

Schöne Grüße aus dem kalten Meppen
Antonia Thien
5 30.11.2005 09:41 Antonia Thien ist offline Beiträge von Antonia Thien suchen
Uwe Hastenteufel
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Pflichtprüfung gem. §16 MaBV

Hallo aus Bad Kreuznach,
wir akzeptieren ebenfalls die Negativerklärung für den prüfpflichtigen Teil. smile
6 30.11.2005 12:07
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